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Hohes Einkommen
Unterhalt
Lebensbedarf
Vermögensbildung
Lebensstandard
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| Was ist
eigentlich, wenn ein Ehegatte sehr gut verdient und die
Unterhaltstabelle gar nicht mehr einschlägig erscheint. Leben die
Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den
Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der
Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Ist zwischen den getrennt
lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören
zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten
einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der
verminderte Erwerbsfähigkeit. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann
nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit
selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen,
insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung
der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider
Ehegatten erwartet werden kann. Soweit erst mal das Gesetz.
Wurde das überdurchschnittliche Einkommen der
Ehegatten während des Zusammenlebens nicht gänzlich für den
allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht, sondern teilweise der Vermögensbildung
zugeführt, sind bei der Unterhaltsbemessung entsprechende Teile des
Einkommens nicht zu berücksichtigen, sofern das verfügbare Einkommen
durch die Vermögensbildung nicht unangemessen eingeschränkt wurde.
Denn es gehört nicht zu den Zwecken des Ehegattenunterhalts, nach der
Trennung dem Unterhaltsberechtigten in gleicher Weise wie dem
Unterhaltsverpflichteten die Bildung von Vermögen zu ermöglichen.
Vielmehr sollen dem bedürftigen Ehegatten über den Unterhalt
diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die er benötigt, um
seine laufenden Lebensbedürfnisse so zu befriedigen, wie es dem in der
Ehe erreichten Lebensstandard entspricht, OLG Koblenz aus dem Jahre
2000. |
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche
Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch
familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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