| Niederlassungserlaubnis
Green Card
Achtung: Neues Einwanderungsgesetz ab dem
01.Januar 2005
- der zweite Teil der
folgendn Darstellung ist nur noch zum Vergleich mit der neuen
Gesetzeslage geeignet.
Vgl.
daher hier unter Niederlassungserlaubnis
|
Das Zuwanderungsgesetz greift die Zwecksetzung
der
Green Card
auf und erweitert sie.
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Green
Card
Besonders
qualifizierte ausländische Arbeitnehmer können unter erleichterten Voraussetzungen eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten.
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If
you want do discuss your concerns and all sorts of legal issues connected with a
"Green Card" in English this is no problem. You´re
welcome. Was
können wir für Sie tun?
|
| Wir helfen
diversen Inlandsunternehmen und ausländischen Niederlassungen bei der Einstellung
qualifizierter ausländischer Mitarbeiter. Wir sind gerne bereit, Ihnen auf Grund der
geplanten Anstellungsverhältnisse zu erläutern, welche Anforderungen an den Erhalt einer
Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu stellen sind. |
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Neuregelung
für
IT-Fachkräfte und akademische Berufe: Die Zustimmung zu einem
Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann erteilt
werden: 1. Fachkräften, die eine Hochschul- oder
Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation mit
Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations-
und Kommunikationstechnologie besitzen, 2. Fachkräften,
die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine
vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung
wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht,
oder 3. Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes für
einen angemessenen Arbeitsplatz.
Zu
Nummer 1: Diese Regelung ersetzt die sogenannte „Green Card“
Regelung und normiert die Zulassung zu qualifizierten Beschäftigungen
im IT-Bereich. Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen ist der Arbeitgeber
nach § 39 Abs. 2 Satz 3 AufenthG
verpflichtet, ein einem deutschen Arbeitnehmer vergleichbares
Gehalt zu zahlen. Die Zustimmung kann nur für eine Beschäftigung
bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen gegeben werden, wenn
dieses Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig
ist.
Zu
Nummer 2: Entgegen der früheren Regelung wird nicht mehr ausschließlich
auf die „besonderen“ fachlichen Kenntnisse abgestellt, sondern es
wird das an die Fachkenntnisse geknüpfte öffentliche
Interesse an der Beschäftigung gefordert. Das geforderte
öffentliche Interesse muss über das privatwirtschaftliche,
betriebliche Interesse des Arbeitgebers hinausgehen. Folgende
Kriterien können für eine Beurteilung des öffentlichen Interesses
herangezogen werden, wobei daneben noch andere Kriterien vorstellbar
sind: Durch die Zustimmung für einen bestimmten Ausländer werden neue
Arbeitsplätze geschaffen bzw. neue Marktplätze oder es
wird verhindert, dass bestehende Arbeitsplätze wegfallen. |
| Wenn Sie
Probleme im Bereich "Arbeitsrecht"
haben, insbesondere im Zusammenhang mit einer "Kündigung"
oder "Abmahnung"
oder einem "Arbeitszeugnis",
können wir Ihnen auch gerne weiterhelfen. |
| Altregelung
- die
folgenden Ausführungen sind nicht mehr aktuell:
Was ist die Green Card?
Die Green Card ist
eine Möglichkeit für IT-Spezialisten, durch ein vereinfachtes Visumsverfahren schnell
und unbürokratisch ein Einreisevisum zu erhalten.
Wer
kann eine Green Card erhalten?
Die Green
Card kommt für alle Spezialisten in dem Bereich EDV in Betracht. Bei dem Spezialisten
kann es sich um eine visumspflichtige Person handeln oder um eine Person, die sich bereits
erlaubt in Deutschland aufhält.
Die
Qualifikation kann nachgewiesen werden durch:
 | eine
abgeschlossene Hoch- bzw. Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt Informatik /
Kommunikationstechnik als theoretischer Qualifizierungsnachweis
oder |
 | ein
Jahresgehalt von mindestens 51.000 Euro bei der zukünftigen Firma als praktischer
Qualifizierungsnachweis |
Wie
läuft das Verfahren ab?
Wenn der
Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gefunden hat, wendet er sich zunächst an das zuständige
Arbeitsamt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Firma.
Nachdem
das Arbeitsamt geprüft hat, dass die erforderliche Qualifikation vorhanden ist, wird von
dort die Arbeitserlaubnis zugesichert.
Nun wird
unterschieden, ob sich der Bewerber im Ausland oder bereits mit Aufenthaltsgenehmigung im
Bundesgebiet befindet.
1. Der
Spezialist befindet sich im Ausland:
In diesem Fall ist die Zusicherung des Arbeitsamtes an den Einreisebewerber
weiterzuleiten, der damit ein Visum bei der jeweiligen deutsche Botschaft bzw. dem
deutschen Generalkonsulat beantragen kann.
2. Der
Spezialist befindet sich bereits mit Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet (z.B.
ausländischer Student):
In diesem Fall kann die Aufenthaltserlaubnis ohne Visumsverfahren beim Ausländeramt
beantragt werden. |
Verordnung über
Aufenthaltserlaubnisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations-
und Kommunikationstechnologie (IT-AV) vom 25. Juli 2000
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des
Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) verordnet das
Bundesministerium des Innern:
§ 1 Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
(1) Einem Ausländer,
der eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der
Informations- und Kommunikationstechnologie abgeschlossen hat oder dessen Qualifikation
auf diesem Gebiet durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über ein Jahresgehalt von
mindestens 100.000 DM nachgewiesen wurde, soll für eine unselbständige Erwerbstätigkeit
in den Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn eine erforderliche Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer
nach der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische
Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000 (BGBl. I S.
1146) zugesichert oder erteilt ist.
(2) Die
Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für fünf Jahre
erteilt oder verlängert.
§ 2
Aufenthaltserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen
Einem Ausländer, der
bei Antragstellung über eine im Zusammenhang mit einem Hochschul- oder
Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und
Kommunikationstechnologie erteilte Aufenthaltsbewilligung verfügt, soll nach im
Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossenem Studium eine Aufenthaltserlaubnis nach § 1
erteilt und verlängert werden.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am 1. August 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.
Die vor drei Jahren von der Bundesregierung
eingeführte Green Card wird nach einem Beschluss des Bundeskabinetts vom 9. Juli 2003 bis
Ende 2004 verlängert.
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