pffft.jpg (7304 Byte)

Home - Aktuelles - Email - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Impressum

Online - Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn - @

Arbeitsrecht - Erbrecht - Familienrecht - Onlinerecht - Unternehmensrecht

Home
Nach oben

finloem.jpg (4334 Byte)

Email (Ausfall-Server)

Home

Übersicht

Startseite

Aktuelles

Anfahrt

Arbeitsrecht

Beratung

Email

Erbrecht

Familienrecht

Formulare

Internetrecht

Immobilien

Impressum

Kinder

Kontakt

Kosten

Kündigung

Links

Mietrecht

Mobbing

Profil

Rechtsgebiete

Scheidung

Search

Sekretariat

Texte

Unternehmen

Vollmacht

w

  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

AGG

Gleichbehandlung

Gleichheit

Gerechtigkeit

 

 

 

Landgericht Dresden Rechtsanwalt

Landgericht Dresden

Ein Arbeitgeber, der mit der Gewährung einer freiwilligen Sonderzahlung nicht nur den besonderen Einsatz der Begünstigten honorieren, sondern auch zu besserer Arbeitsleistung in der Zukunft motivieren will, kann alsbald im Wege des Betriebsübergangs ausscheidende Arbeitnehmer vom Begünstigtenkreis ausnehmen, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen - 14.02.2007 - 10 AZR 181/06.

Anspruch auf Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers

Mit Urteil vom 26.09.2007 (Az: 10 AZR 569/06) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass alle Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern nach eigenen Regeln zusätzliche Vergütungen bieten, an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden sind. Das bedeutet, dass Ausnahmen von Sonderzahlungen von einem sachlichen Grund gedeckt sein müssen. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall machte der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 geltend. Bereits zwei Jahre zuvor hatten 400 Beschäftige eine Vereinbarung getroffen, die eine Arbeitszeitverlängerung sowie eine Absenkung des Grundlohns enthielt, um das Unternehmen finanziell zu sanieren. Der Kläger und ca 50 weitere Beschäftigte nahmen an dieser Vereinbarung nicht teil und bezogen auch im Folgenden ihre gewöhnliche Vergütung weiter. Der beklagte Arbeitgeber strich in der Folgezeit eine Betriebsvereinbarung für zusätzliche Leistungen ersatzlos, bot im Jahr 2003 jedoch all jenen Arbeitnehmern Weihnachtsgeld an, die den damaligen Sanierungsmaßnahmen zugestimmt hatten. Der Kläger erhielt dementsprechend kein Angebot auf Weihnachtsgeld.

 

Hierauf hat er jedoch einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dem Grunde nach ist der Arbeitgeber frei in seiner Entscheidung, welchen seiner Arbeitnehmer er unter welchen Voraussetzungen Sonderzahlungen zukommen lassen möchte. Setzt er sich dabei jedoch eigene Regeln, so darf er einzelne Arbeitnehmer nicht sachfremd gegenüber den anderen Arbeitnehmern benachteiligen. Erforderlich ist demnach das Vorliegen eines sachlichen Grundes, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Im vorliegenden Fall reichte die Differenzierung danach, ob die Arbeitnehmer den Sanierungsmaßnahmen zugestimmt hatten, für einen solchen sachlichen Grund nicht aus. Es ist nicht unüblich, dass es in Unternehmen vergleichbarer Größe unterschiedliche vertragliche Bedingungen für vergleichbare Tätigkeiten gibt. Darin liegt jedoch nicht zugleich auch ein unterschiedliches Vergütungssystem. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung bestand nicht.
In dem Umstand, dass eine Kündigung am Weltfrauentag ausgesprochen wird, liegt keine geschlechtsspezifische Diskriminierung, hat das Arbeitsgericht Hamburg - 21 Ca 125/07 entschieden. 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

Arbeitsrecht - Startseite

Mehr zum Thema Kündigung >>

Mehr zum Thema Mobbing >>

Top

 

Home - Aktuelles - Anfahrt - Arbeitsrecht - Beratung - Ehe- und Familienrecht - Erbrecht - Internetrecht - Kontakt - Kosten - Mietrecht - Profil - Rechtsprechung - Texte  

Email - LinksSuche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - Email

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:27.05.2008