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AGG
Gleichbehandlung
Gleichheit
Gerechtigkeit
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Landgericht Dresden |
| Ein
Arbeitgeber, der mit der Gewährung einer
freiwilligen Sonderzahlung nicht nur den besonderen Einsatz
der Begünstigten honorieren, sondern auch zu besserer Arbeitsleistung
in der Zukunft motivieren will, kann alsbald im Wege des Betriebsübergangs
ausscheidende Arbeitnehmer vom Begünstigtenkreis ausnehmen, ohne
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen - 14.02.2007 - 10
AZR 181/06. |
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Anspruch
auf Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers
Mit
Urteil vom 26.09.2007 (Az: 10 AZR 569/06) hat das Bundesarbeitsgericht
entschieden, dass alle Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern nach
eigenen Regeln zusätzliche Vergütungen bieten, an den Grundsatz der
Gleichbehandlung gebunden sind. Das bedeutet, dass Ausnahmen von
Sonderzahlungen von einem sachlichen Grund gedeckt sein müssen. In
dem vom BAG zu entscheidenden Fall machte der Kläger einen Anspruch
auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 geltend. Bereits
zwei Jahre zuvor hatten 400 Beschäftige eine Vereinbarung getroffen,
die eine Arbeitszeitverlängerung sowie eine Absenkung des Grundlohns
enthielt, um das Unternehmen finanziell zu sanieren. Der Kläger und
ca 50 weitere Beschäftigte nahmen an dieser Vereinbarung nicht teil
und bezogen auch im Folgenden ihre gewöhnliche Vergütung weiter. Der
beklagte Arbeitgeber strich in der Folgezeit eine Betriebsvereinbarung
für zusätzliche Leistungen ersatzlos, bot im Jahr 2003 jedoch all
jenen Arbeitnehmern Weihnachtsgeld an, die den damaligen Sanierungsmaßnahmen
zugestimmt hatten. Der Kläger erhielt dementsprechend kein Angebot
auf Weihnachtsgeld.
Hierauf hat er jedoch einen Anspruch
aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dem Grunde nach ist
der Arbeitgeber frei in seiner Entscheidung, welchen seiner Arbeitnehmer
er unter welchen Voraussetzungen Sonderzahlungen zukommen lassen möchte.
Setzt er sich dabei jedoch eigene Regeln, so darf er einzelne Arbeitnehmer
nicht sachfremd gegenüber den anderen Arbeitnehmern benachteiligen. Erforderlich
ist demnach das Vorliegen eines sachlichen Grundes, der die
unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Im vorliegenden Fall reichte die
Differenzierung danach, ob die Arbeitnehmer den Sanierungsmaßnahmen
zugestimmt hatten, für einen solchen sachlichen Grund nicht aus. Es ist
nicht unüblich, dass es in Unternehmen vergleichbarer Größe
unterschiedliche vertragliche Bedingungen für vergleichbare Tätigkeiten
gibt. Darin liegt jedoch nicht zugleich auch ein unterschiedliches Vergütungssystem.
Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung bestand nicht.
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| In dem
Umstand, dass eine Kündigung am Weltfrauentag ausgesprochen wird,
liegt keine geschlechtsspezifische Diskriminierung, hat das
Arbeitsgericht Hamburg - 21 Ca 125/07 entschieden. |
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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