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Zuständigkeitsfragen

 Internetstreitigkeiten

Domainstreitigkeiten

Da das World Wide Web bzw. Internet global zugänglich ist, könnte grundsätzlich jedes Zivilgericht der Welt angerufen werden. Für Deutschland heißt das, dass grundsätzlich jedes deutsche Gericht angerufen werden kann.

Vgl. etwa die typische Entscheidung des LG Düsseldorf Urteil vom 4. April 1997, 34 O 191/96 beim Streit um Markenrechte

"....Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt, soweit die Klägerin ihr Begehren auf Ansprüche aus dem MarkenG stützt, aus §§ 140, 141 MarkenG i.V.m. § 24 II UWG. Die Zulässigkeit der hier erhobenen vorbeugenden Unterlassungsklage beurteilt sich nicht anders als jene einer jeden vorbeugenden Unterlassungsklage. Soweit sich die Zuständigkeit nach dem Tatortprinzip bestimmt, ist die Zuständigkeit in jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung - und eine solche ist im weiteren Sinne jeder Wettbewerbsverstoß - ernsthaft droht (Vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 232f; WRP 1994, 877, 879;)..."

Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie uns.

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                   Amts- und Landgericht Köln
 

 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:04.03.2008