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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Freistellung

von der Arbeit

Freistellung Urlaub Rechtsanwalt Arbeitsrecht Kündigung
Wenn man mit der Freistellung nicht einverstanden ist, sollte man widersprechen. Jedenfalls kann es rechtliche problematisch werden, wenn man sich darauf verlässt, dass man vom Arbeitgeber nicht unwiderruflich freigestellt worden. Denn die unwiderrufliche Freistellung wäre die Voraussetzung, dass Urlaubsansprüche erfüllt werden. Hierzu einige arbeitsgerichtliche Entscheidungen: 
Annahmeverzug und Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche 

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche von der Arbeit frei und bittet er den Arbeitnehmer zugleich, ihm die Höhe des während der Freistellung erzielten Verdienstes mitzuteilen, überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zeitliche Festlegung der Urlaubszeit und gerät während der verbleibenden Zeit gem. § 293 BGB in Annahmeverzug, BAG - 5 AZR 703/05. 

Wichtige Entscheidung des BAG vom 14.03.2006 - 9 AZR 11/05: 

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der Arbeit freistellt. Die zur Erfüllung des Anspruchs erforderliche Erklärung des Arbeitgebers muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub gewährt wird.   

2. Die Erfüllung von Urlaubsansprüchen durch den Arbeitgeber bedarf der unwiderruflichen Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Nur dann ist es dem Arbeitnehmer möglich, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm auf Grund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt zu nutzen. 

Weiterhin BAG vom 19.09.2000 – 9 AZR 504/99 - zu konkludenten Annahme des Freistellungsangebots: 

1. Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht unter Anrechnung auf die tariflichen Urlaubsansprüche befreit, und ein Arbeitnehmer daraufhin nicht mehr zur Arbeit erscheint, so hat der Arbeitnehmer das Freistellungsangebot konkludent angenommen. Mit der Befreiung von der Arbeitspflicht tritt dann gem. § 362 BGB die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ein, und zwar unabhängig von der vorherigen Zahlung der Urlaubsvergütung.

2. Das Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft dient der Durchführung der besonderen Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bauwirtschaft, die nach § 13 Abs. 2 BUrlG zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs erforderlich ist. Mit diesem Verfahren ist keine Insolvenzsicherung des Arbeitnehmers für Ansprüche auf Urlaubsvergütung verbunden.

3. Ein Anspruch auf Berichtigung der vom Arbeitgeber in den Teil C der Lohnnachweiskarte eingetragenen Angaben über gewährte Urlaubstage und Urlaubsvergütung setzt ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers voraus. Dieses besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung benötigt, um eine Anspruchsberechtigung gegenüber einem anderen Bauarbeitgeber oder der Urlaubskasse nachzuweisen. Fehlt es an einer Anspruchsberechtigung, besteht auch kein Berichtigungsanspruch.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat im Jahre 2000 – 7 Sa 713/99 folgende Feststellungen zur Freistellungserklärung getroffen: 

Der Arbeitgeber kann nicht einseitig einen Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung unter Lohnfortzahlung „freistellen“. Hierfür bedarf es auch dann, wenn ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht besteht, einer Vereinbarung bezüglich der Aufhebung des Anspruchs des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung (Erlassvertrag bei dauernder Aufhebung bzw. Suspendierungsvereinbarung bei nur vorübergehender Aufhebung). Dies gilt auch, wenn die „Freistellungs“-Erklärung mit der Anordnung des Abfeierns von Überstunden verbunden ist. Widerspricht der Arbeitnehmer einer „Freistellungs“-Erklärung des Arbeitgebers nicht und bleibt im weiteren der Arbeit fern, ist von einem konkludent geschlossenen Vertrag entsprechend Leitsatz 1 auszugehen. Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall ein Vergütungsfortzahlungsanspruch aufgrund der konkreten konkludenten Lohnfortzahlungsvereinbarung zu. § 615 BGB und § 611 BGB scheiden als Anspruchsgrundlage aus. Widerspricht der Arbeitnehmer der Anordnung des Abfeierns von Überstunden bei Lohnfortzahlung nicht, ist nach Auffassung des Gerichts die Vereinbarung einer bezahlten Freizeit anzunehmen. Mit der Bezahlung der Vergütung für den Freistellungszeitraum wird der Anspruch auf Vergütung der Überstunden erfüllt (§ 362 BGB). Die Ansprüche auf Zahlung von Überstundenzuschlägen bleiben von der Freistellung i.d.R. unberührt und sind in Geld zu erfüllen. Widerspricht der Arbeitnehmer der Anordnung des Abfeierns von Überstunden, kann eine Verletzung der ihm obliegenden Treuepflicht vorliegen, die beinhaltet, mit der Vereinbarung bezahlter Freizeit zum Zwecke des Abfeierns von Überstunden einverstanden zu sein. Eine solche Treuepflichtverletzung ist zumindest in den Fällen anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer in herausgehobener Position ordentlich gekündigt hat, um zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deshalb bis zum Vertragsende nicht mehr beschäftigen möchte. Bei einer solchen Treuepflichtverletzung besteht kein Anspruch auf zusätzliche Überstundenvergütung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung für den Freistellungszeitraum bezahlt hat. Dasselbe Ergebnis ergibt sich bei Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 615 S. 2 BGB.

Abschließend eine Entscheidung des LAG Köln vom 29.06.2001 – 11 Sa 305/01 zum Widerrufsvorbehalt: 

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung ohne Widerrufsvorbehalt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche frei und nimmt der Arbeitnehmer diese Freistellung widerspruchslos in Anspruch, werden hierdurch noch bestehende Urlaubsansprüche in entsprechendem Umfang erfüllt. Der Urlaubsanspruch endet im außertariflichen Bereich grundsätzlich mit dem Urlaubsjahr (31.12.). Sollten Übertragungsgründe i.S.v. § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG vorgelegen haben, muss der Arbeitnehmer diese Umstände vortragen.

Achtung, auch beim Prozessvergleich: Bei einer „unwiderruflichen“ Freistellung sind Firmen verpflichtet, den ausscheidenden Mitarbeiter sofort von der Sozialversicherung abmelden. Die Firma wird dann den Unternehmeranteil an den Beiträgen zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nicht mehr überweisen. Arbeitnehmer müssen bei der Regelung daher aufpassen, dass die Freistellung nur „auf Widerruf“ erfolgt.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Hagen, Hamm, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. 

Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - Email

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:17.03.2008