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Welche
Formvorschriften gelten?
Ehevertrag
Scheidungsfolgenvereinbarung
Trennungsfolgenvereinbarung |

Landgericht Dresden, 2007 |
| Oft
stellen uns Mandanten die Frage, ob sie im Blick auf die Ehe oder
Scheidung selbst Regelungen aufsetzen können oder ob diese Regelungen
formbedürftig sind. § 1410 BGB stellt
zur Frage der Form fest: Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen
werden. Sehr deutlich hat das OLG Frankfurt im Jahre 2000
festgestellt: Ein
Ehevertrag hat eine weit über die Begründung von gegenwärtigen
Verpflichtungen hinausgehende rechtliche Wirkung. Es bestehen auch Außenwirkungen
gegenüber Dritten (z.B. § 1365 BGB). Mit der durch Ehevertrag
bewirkten Änderung des Güterstandes ist eine unmittelbare Rechtsänderung
eingetreten mit der Folge, dass eine erneute Änderung des Güterstandes,
sei es Gütergemeinschaft oder Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand,
nur in der Form des § 1410 BGB möglich ist.
Eine Unterhaltsvereinbarung, die eine zuvor
innerhalb eines notariell beurkundeten Ehevertrages getroffene
Vereinbarung ändert, unterliegt unbeschadet des Umstandes, dass Unterhaltsabreden
an sich nicht formbedürftig sind, dem Formerfordernis des §
1410 BGB. Der
Zugewinnausgleich kann auch vor der Eheschließung nur durch
notariellen Ehevertrag gemäß §§ 1408, 1411 BGB
ausgeschlossen werden. Auch die Herausnahme
einzelner Gegenstände aus dem Zugewinnausgleich hätte nur durch
einen formpflichtigen Ehevertrag geschehen können.
Übrigens meint das OLG Köln im Jahre 2001: Eine
notarielle Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung nach BGB
§§ 1408, 1410 ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht schon
allein deshalb sittenwidrig oder anfechtbar, weil die Ehefrau die
Einzelheiten der Vereinbarung wegen mangelnder Beherrschung der
deutschen Sprache oder wegen der in dem notariellen Vertrag
verwendeten juristischen Fachbegriffe nicht verstanden hat. Wer einen
Vertrag schließt, dessen Inhalt er nicht voll versteht, handelt
grundsätzlich auf eigene Gefahr.
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| Grundsätzlich gilt, dass ein
Vertrag über die Aufhebung eines
formpflichtigen Vertrages in der Regel nicht der Form des
Begründungsvertrages bedarf, sondern formlos möglich ist. Dies gilt
aber nur, wenn sich der Aufhebungsvertrag darin erschöpft,
beiderseits übernommene Verpflichtungen rückgängig zu machen. Etwas
anderes gilt, wenn durch den formpflichtigen Vertrag oder seiner
teilweisen Umsetzung Rechtswirkungen entstanden sind, die nicht nur in
dem Wegfall der im Ausgangsvertrag übernommenen Verpflichtungen
bestehen. |
| Eine auf
den ersten Blick sehr irritierende Feststellung trifft das OLG
Düsseldorf am 28.04.1999. Das Gericht meint: "Treffen
Ehegatten anlässlich ihrer Trennung und der bevorstehenden
Ehescheidung eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Vermögensmassen,
so ist die Wahrung einer besonderen Form hierfür nicht erforderlich."
Warum bedarf es hier nicht der Form?
Die
Vereinbarung der Parteien ließ in der konkreten Fallkonstellation
ihren Güterstand indes unberührt und beschränkte sich auf die
Auseinandersetzung aus Anlass der Trennung und der bevorstehenden
Ehescheidung. Zwar können auch die Rechtsfolgen für die
beiderseitigen Vermögen im Falle der Ehescheidung Gegenstand einer
Vereinbarung über die güterrechtlichen Verhältnisse und damit eines
Ehevertrages sein. Das gilt jedoch nicht mehr, wenn die Ehe bereits
beendet ist oder – den Fall setzt das Gericht gleich – ihre
Beendigung konkret bevorsteht. Dann ist die Vereinbarung nicht mehr
auf die Ehe und ihre güterrechtliche Ausgestaltung, sondern auf die
Auseinandersetzung der Vermögensmassen bezogen und unterliegt deshalb
nicht dem Formerfordernis des § 1410 BGB. Der entscheidende
Unterschied zwischen beiden Fallgestaltungen
besteht darin, dass der Ehevertrag abstrakte Vereinbarungen für eine
künftige Beendigung der Ehe trifft und die Gefahr von Fehleinschätzungen
der Bedeutung und Tragweite deshalb ungleich größer ist als im Falle
einer Auseinandersetzungsvereinbarung, bei der die Konfliktsituation
bereits eingetreten und die konkreten widerstreitenden Interessen
grundsätzlich bekannt sind.
Die
in Rede stehende Vereinbarung war nach Auffassung des Gerichts auch
nicht gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB
formbedürftig. Die Parteien wollten lediglich die beiderseitigen
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zusammenführen
und eine Regelung über die Modalitäten des Ausgleichs treffen. |
| Sowohl die
Vollmacht zum Abschluss eines Ehevertrages als auch die nachträgliche
Genehmigung der von einem vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Erklärungen
sind formfrei möglich. Dies gilt auch dann, wenn die Vertretung nicht
durch einen Dritten sondern durch den anderen Ehegatten erfolgt. War
beim Abschluss eines Ehevertrages (Güterrechtsvertrag) nur ein
Ehegatte anwesend, der zugleich als vom Selbstkontrahierungsverbot
befreiter Bevollmächtigter des anderen Ehegatten aufgetreten ist,
dann ist dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit beider
Ehegatten nach § 1410 BGB genüge
getan, wenn nachträglich die Genehmigungserklärung des anderen
Ehegatten notariell beglaubigt wird. |
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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