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Fiskus als Erbe

Wenn der Staat erbt...

Landgericht Düsseldorf Amtsgericht Anwalt Rechtsanwalt

Landgericht Düsseldorf 

Das Erbrecht des Staates ist in §§ 1936 und 1964 BGB normiert. Der Staat wird Erbe, wenn es keine anderweitigen Erben gibt. Dies ist der Fall, wenn weder ein Ehegatte noch Verwandte des oder der Verstorbenen vorhanden sind oder aber die Erbschaft ausgeschlagen haben oder keine Erben ermittelt werden konnten. Der Fiskus, d.h. konkret die Verwaltung des jeweiligen Bundeslandes, kann die Erbschaft weder ausschlagen noch auf sie verzichten. Die Erbenhaftung des Fiskus ist aber auf den vorhandenen Nachlass beschränkt, d.h. der Staat übernimmt keine Schulden des Erblassers, die den Wert der Erbschaft übersteigen.

Die Feststellung des Erbrechts des Staates wird durch das Nachlassgericht beim zuständigen Amtsgericht getroffen. Erst wenn der Feststellungsbeschluss zugunsten des Fiskus ergangen ist, wird der Nachlasses abgewickelt. Manchmal besteht vorher schon Handlungsbedarf, insbesondere wenn die Wohnung des Erblassers aufgelöst werden muss oder Forderungen, die gegenüber den Verstorbenen bestanden, durchgesetzt werden sollen. Dann können die Betroffenen beim örtlich zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft stellen.

Zur Abwicklung eines Nachlasses gehört beispielsweise die Auflösung von Guthaben, Sparbüchern und Depots oder die Veräußerung von Grundbesitz und sonstigen Wertgegenständen. Aus den Erlösen werden zuerst die Forderungen von Gläubigern beglichen. Der Überschuss fließt in den Landeshaushalt. Bei überschuldeten Nachlässen kommt die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens in Betracht.

In einigen Fällen kommt es vor, dass sich nach langer Zeit doch noch ein Erbe oder eine Erbin findet, der oder die vom Amtsgericht einen Erbschein erhält. Dann wird der vom Fiskus bereits vereinnahmte Nachlass der Erbin oder dem Erben ausgehändigt.

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