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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Finanzierungshilfen

Eine Darstellung von Herrn Dr. iur. cand. Udo Söns

Der Schutz des Verbrauchers bei Verträgen, die eine Finanzierungshilfe enthalten, sieht nur auf den ersten Blick kompliziert aus. Unverständlich erscheint insofern, dass die §§ 499 ff BGB fast ausschließlich auf andere Rechtsinstitute und –normen verweisen. Es ist zu bedauern, dass gerade Verbraucherschutzvorschriften derart undurchsichtig und deshalb unklar sind. Welchen Schutz genießt also der Verbraucher bei Finanzierungshilfeverträgen?
Dazu ist zunächst wesentlich zu klären, wann sich der Anwendungsbereich der Schutzvorschriften eröffnet und mit welcher Rechtsfolge er verknüpft ist. Einheitlich für alle Arten von Finanzierungshilfen gilt die Voraussetzung des §§ 499 III i.V.m. § 491 II-III bezüglich des Umfangs des Geschäfts (Barzahlungspreis > 200 €). Einheitlich ist auch, dass gem. § 507 BGB auch der Existenzgründer wie ein Verbraucher behandelt wird, sofern der Nettodarlehensbetrag / Barzahlungspreis 50.000 € nicht übersteigt. 

1) Entgeltlicher Zahlungsaufschub von mehr als 3 Monaten oder sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe, § 499 I 1 BGB.

Verweis auf §§ 358, 359 (verbundenes Geschäft: finanzierter Abzahlungskauf), 492 I-III, 494 (Formvorschriften wie beim Verbraucherdarlehensvertrag; Nichtigkeit bei Verstoß), 495-498 (Eröffnung der Rechtsfolgen: vor allem Widerruf nach §§ 355, 357, 346) Verweis auf §§ 358, 359 (verbundenes Geschäft: finanzierter Abzahlungskauf), 492 I-III, 494 (Formvorschriften wie beim Verbraucherdarlehensvertrag; Nichtigkeit bei Verstoß), 495-498 (Eröffnung der Rechtsfolgen: vor allem Widerruf nach §§ 355, 357, 346) 

2) Teilzahlungsgeschäft (Unterfall zum entgeltlichen Zahlungsaufschub): Wichtigster Anwendungsfall ist der Abzahlungskauf, §§ 499 II, 501-504 BGB.

(Weniger weitgehender) Verweis auf §§ 358, 359 (verbundenes Geschäft: finanzierter Abzahlungskauf), 492 I 1-4, sowie II-III (also gerade nicht Abs. I S.5: Katalog für Anforderungen an Schriftform; § 494, also die Nichtigkeit bei Formmängeln gilt nicht), 495 I, 496-498 (Eröffnung der Rechtsfolgen: vor allem Widerruf nach §§ 355, 357, 346), zusätzlich §§ 502 (Ersatz für den eben ausgeschlossenen Katalog des § 492 I 5; jetzt gilt der Katalog des § 502 I; für die Rechtsfolge bei Formmängeln bleibt es bei der Nichtigkeit, sofern keine Heilung eingetreten ist), 503 (Alternativ zum Widerrufsrecht darf dem Verbraucher ein Rückgaberecht eingeräumt werden; Voraussetzungen für den Rücktritts des Unternehmers bei Zahlungsverzug des Verbrauchers: Hierin liegt eine Verschärfung der allgemeinen Rücktrittsregelung in § 323 BGB, da ausnahmsweise Verzug i.S.d. § 286 BGB erforderlich ist), 504 (Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften).

3) Finanzierungsleasingverträge: Ein Leasingvertrag liegt vor, wenn der Leasinggeber eine Sache oder Sachgesamtheit dem Leasingnehmer gegen ein in Raten gezahltes Entgelt zum Gebrauch überlässt, wobei die Gefahr oder Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache allein den Leasingnehmer trifft, der Leasinggeber dafür in der Regel seine Ansprüche hieraus gegen Dritte (Lieferant) dem Leasingnehmer abtritt. Beim Finanzierungs-Leasing ist Hauptzweck die Finanzierung. Das bedeutet längere Grundmietzeiten (3 bis 7 Jahre) und gegebenenfalls die Kaufoption am Ende der Leasingdauer. Typisch ist dabei ein Dreiecksverhältnis zwischen Lieferant, Leasinggeber und Leasingnehmer. Dabei besteht zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer der Leasingvertrag, bei dem die Gefahr oder die Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung dem Leasingnehmer übertragen wurden und er „im Gegenzug“ die Gewährleistungsrecht aus abgetretenem Recht gegen den Lieferanten (Verkäufer) hat. Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung behandelt das Finanzierungsleasing als Dauerschuldverhältnis, das der Miete sehr ähnlich ist. Daher das Mietrecht in erster Linie anwendbar.

Der Verweis in §§ 499 II, 500 BGB ist identisch zu jenem beim Teilzahlungskauf, mit der Ausnahme, dass §§ 502-504 nicht gelten. Zwei Besonderheiten sind dabei jedoch zu beachten: Der Verweis in §§ 499 II, 500 BGB ist identisch zu jenem beim Teilzahlungskauf, mit der Ausnahme, dass §§ 502-504 nicht gelten. Zwei Besonderheiten sind dabei jedoch zu beachten:

Zum einen erlangt der Verweis auf § 498 (Kündigungsrecht) besondere Bedeutung, weil der financial-leasing Vertrag nach Mietrecht behandelt wird. Er verdrängt das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund für den Fall, dass der Mieter in Zahlungsverzug ist, §§ 543 I, II Nr.3 BGB (seinerseits lex specialis zu § 314 BGB).

Zum anderen ist fraglich, ob der Verweis des § 500 BGB auf §§ 358, 359 BGB (verbundene Verträge) eine Rechtsänderung mit sich bringt. Denn mit der Einordnung des Finanzierungsleasings als verbundener Vertrag, ergibt sich ein Einwendungsdurchgriff, dass also der Leasingnehmer (= Verbraucher) dem Leasinggeber Einwendungen aus dem Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und dem Lieferanten entgegen halten kann. Dann bedarf es aber nicht mehr der bisherigen Konstruktion über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB; Wurde ein Vertrag zwischen Lieferant und Leasinggeber dadurch aufgehoben, dass der Leasingnehmer etwa Gewährleistungsrechte aus abgetretenem Vertrag geltend machte, so entfiel für den Leasing-Vertrag nicht die causa, wohl aber die Geschäftsgrundlage). Die herrschende Meinung hält aber an der bisherigen Vorgehensweise fest, da Voraussetzung für ein verbundenes Geschäft der Abschluss zweier Verträge durch den Verbraucher sei. Beim Finanzierungsleasing schließt der Verbraucher aber gerade keinen Vertrag mit dem Lieferanten, sondern nur mit dem Leasinggeber. Eine für eine analoge Anwendung erforderliche Regelungslücke besteht aufgrund der Möglichkeit des § 313 BGB nicht.

4) Ratenlieferungsverträge: Dies sind Verträge, bei denen die Leistung auf die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder auch einfach auf die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art gerichtet ist, oder bei Verträgen, die die wiederkehrende Verpflichtung zum Erwerb bestimmter Sachen zum Gegenstand hat.

Verweis auf §§ 355 (Widerrufsrecht). In § 505 II selbst ist die Schriftform angeordnet.

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:04.03.2008