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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Aufenthalt

Familiennachzug

Nach § 36 Satz 1 AufenthG kann einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Sind die Personen, zu denen der Familiennachzug stattfinden soll, deutsche Staatsangehörige, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden, vgl.  28 Abs. 4 AufenthG. Die Frage, ob das Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, unterliegt als Tatbestandsvoraussetzung der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte ist Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen, wobei die Reichweite der Schutzwirkungen dieses Grundrechts durch das Gewicht der familiären Bindungen im jeweiligen Einzelfall beeinflusst wird. Danach gebietet die familiäre Verbundenheit zwischen Eltern und erwachsenen Kindern regelmäßig nicht die Ermöglichung des Familiennachzugs. Vielmehr setzt die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängervorschrift des § 22 AuslG grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Die Familie muss im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllen, dergestalt, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in Deutschland erbringen lässt. Eine Beistandsgemeinschaft entstehe vielmehr, sobald ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen sei und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringe. Unschädlich sei, wenn die Lebenshilfe wegen Berufstätigkeit nur in der Freizeit geleistet werde, solange es sich um die wesentliche Hilfe für den Familienangehörigen handle. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall wohl unstreitig erfüllt. Unzulässig ist es demnach, die Antragstellerin auf die Möglichkeit einer Heimunterbringung oder sonstigen Pflege und Betreuung durch andere Personen als ihre eigenen Familienangehörigen im Heimatland zu verweisen. Der dort lebende Ehemann und die noch verbliebene Schwester der Antragstellerin scheiden alters- und krankheitsbedingt als Pflegepersonen offensichtlich aus, so dass es keiner Erörterung bedarf, ob etwa der getrennt lebende Ehemann rechtlich verpflichtet wäre, die Antragstellerin zu pflegen. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt allerdings nach der Rechtsprechung voraus, dass die tatsächlich geleistete Lebenshilfe nur in Deutschland erbracht werden kann, weil dem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Dies wurde in dem  Fall des VG München aus dem Jahre 2006 bejaht:  Beide Töchter der Antragstellerin sind deutsche Staatsangehörige, so dass von ihnen nicht verlangt werden kann, zum Zwecke der Pflege der Antragstellerin ihren Wohnsitz für längere Zeit ins Ausland zu verlegen, zumal nach den ärztlichen Befunden davon auszugehen ist, dass eine Minderung oder ein Wegfall der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter nicht eintreten wird und es sich daher um einen unabsehbaren Zeitraum handeln würde. Denn auch dann, wenn die Antragstellerin unter Verstoß gegen die Visumsvorschriften eingereist sein sollte, führt dies nicht zwangsläufig zur Ablehnung ihres streitgegenständlichen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von der Einhaltung der Visumsvorschriften abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Wichtig aber nach dem VG München: Insbesondere ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1). Sie kann ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie verfügt zwar selbst über kein Einkommen, jedoch werden beim Familiennachzug die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

 

 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:08.05.2008