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Aufenthalt
Familiennachzug |
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| Nach § 36
Satz 1 AufenthG kann einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers
zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur
Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte
erforderlich ist. Sind die Personen, zu denen der Familiennachzug
stattfinden soll, deutsche Staatsangehörige, ist die Vorschrift
entsprechend anzuwenden, vgl. 28 Abs. 4 AufenthG.
Die Frage, ob das Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen
Härte erforderlich ist, unterliegt als Tatbestandsvoraussetzung der
uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Bei der Auslegung und
Anwendung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte ist Art. 6 Abs. 1 GG
Rechnung zu tragen, wobei die Reichweite der Schutzwirkungen dieses
Grundrechts durch das Gewicht der familiären Bindungen im jeweiligen
Einzelfall beeinflusst wird. Danach gebietet die familiäre Verbundenheit
zwischen Eltern und erwachsenen Kindern regelmäßig nicht die Ermöglichung
des Familiennachzugs. Vielmehr setzt die Annahme einer außergewöhnlichen
Härte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängervorschrift
des § 22 AuslG grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder im
Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen
kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist
und dass diese Hilfe zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden
kann. Die Familie muss im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft
erfüllen, dergestalt, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines
anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in
Deutschland erbringen lässt.
Eine Beistandsgemeinschaft entstehe vielmehr, sobald ein
Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen sei und ein anderes
Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringe. Unschädlich
sei, wenn die Lebenshilfe wegen Berufstätigkeit nur in der Freizeit
geleistet werde, solange es sich um die wesentliche Hilfe für den
Familienangehörigen handle. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall wohl unstreitig erfüllt. Unzulässig ist es demnach, die
Antragstellerin auf die Möglichkeit einer Heimunterbringung oder
sonstigen Pflege und Betreuung durch andere Personen als ihre eigenen
Familienangehörigen im Heimatland zu verweisen. Der dort lebende Ehemann
und die noch verbliebene Schwester der Antragstellerin scheiden alters-
und krankheitsbedingt als Pflegepersonen offensichtlich aus, so dass es
keiner Erörterung bedarf, ob etwa der getrennt lebende Ehemann rechtlich
verpflichtet wäre, die Antragstellerin zu pflegen. Die Annahme einer außergewöhnlichen
Härte setzt allerdings nach der Rechtsprechung voraus, dass die tatsächlich
geleistete Lebenshilfe nur in Deutschland erbracht werden kann, weil dem
beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht
zumutbar ist. Dies wurde in dem Fall
des VG München aus dem Jahre 2006 bejaht:
Beide Töchter der
Antragstellerin sind deutsche Staatsangehörige, so dass von ihnen nicht
verlangt werden kann, zum Zwecke der Pflege der Antragstellerin ihren
Wohnsitz für längere Zeit ins Ausland zu verlegen, zumal nach den ärztlichen
Befunden davon auszugehen ist, dass eine Minderung oder ein Wegfall der
Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter nicht eintreten wird und es sich daher
um einen unabsehbaren Zeitraum handeln würde.
Denn auch dann, wenn die Antragstellerin unter Verstoß gegen die
Visumsvorschriften eingereist sein sollte, führt dies nicht zwangsläufig
zur Ablehnung ihres streitgegenständlichen Antrags auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
kann von der Einhaltung der Visumsvorschriften abgesehen werden, wenn die
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt
sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar
ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Wichtig aber nach dem VG München:
Insbesondere ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert (§ 5
Abs. 1 Nr. 1). Sie kann ihn einschließlich ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
bestreiten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie verfügt zwar selbst über
kein Einkommen, jedoch werden beim Familiennachzug die Beiträge der
Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen (§ 2 Abs.
3 Satz 3 AufenthG). |
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
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zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
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Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
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zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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