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Tipps für Eltern

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Was sollten Eltern tun?

 

 

Was sollten Eltern tun, um den Ärger gering zu halten, wenn ihre Kinder einen etwas zu forschen Umgang mit dem Internet pflegen?

Dazu erging eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Dezember 2007 - I-20 W 157/07. Das OLG Düsseldorf beschreibt die Voraussetzungen der Störer-Eigenschaft so: "Hierfür genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung." Besonders wichtig ist nun die Ausführung des Gerichts zu der Frage, welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind: "Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft ausdrücklich hin. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen."

Zur konkreten Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen hat das LG Düsseldorf (12 O 246/07) aktuell Ausführungen gemacht, die sich auf ein Unternehmen beziehen, welches unter der Internet-Adresse "www..com" Speicherplatz im Internet (Webspace) zur Verfügung stellt.  Dieses Unternehmen ermöglicht, dass ein Nutzer entweder Dateien im Wege der Datensicherung bei ihr abspeichert oder sie durch Weitergabe des Download-Links Geschäftspartnern, Kollegen oder Freunden zugänglich macht. 

 

Ausgangspunkt für das Gericht ist wie immer: Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt eine Verpflichtung unter anderem zur Unterlassung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Dabei wurden folgende Maßnahmen erörtert. 

 

- So war der Einsatz eines MD5-Filters nicht ausreichend, um entsprechende Verstöße zu verhindern. Bei diesem ist zu beachten, dass er nur das Hochladen einer absolut identischen Datei verhindern kann, nicht aber zum Auffinden eines bestimmten Werkes geeignet ist. Nachdem die Beklagte ihren Unterlassungsanspruch nicht mehr auf konkrete Dateien, sondern ausdrücklich auf die darin gespeicherten Werke bezogen hat, versprach der Filtereinsatz keinen ausreichenden Erfolg mehr. Dies folgt aus dem Umstand, dass bei einer anderen Aufnahme des selben Liedes alleine wegen geringster Abweichungen (z.B. der Lautstärke) ein völlig anderer Hash-Wert ermittelt werden würde. Demnach konnte der Filter möglicherweise auch dann keinen Treffer liefern, wenn das abgespeicherte Werk bereits in der Suchliste vorhanden war.

 

- Die Suche entsprechender Dateien mit Hilfe eines Wortfilters konnte ebenfalls keine abschließende Sicherheit schaffen, da dieses System spätestens dann, wenn der Nutzer einen nicht mit dem Songtitel korrespondierenden Dateinamen wählt, nicht mehr funktioniert. Diese Möglichkeit hat ein Raubkopierer jedoch, da für eine Verbreitung seiner Datei lediglich der von ihm veröffentlichte Download-Link mit dem Namen des gespeicherten Werkes verknüpft werden muss; der Dateiname kann dagegen frei gewählt und bei Bedarf auch nach dem Herunterladen durch den Nutzer wieder geändert werden.

 

- Auch der Einsatz von menschlichen Kräften, die in einer Abuse-Abteilung illegale Dateien auffinden und löschen sollen, war nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, um das Verbreiten geschützter Werke zu verhindern. Zunächst hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welchen Umfang diese Sucharbeiten hatten. Sie hat lediglich pauschal vorgebracht, dass mehrere Mitarbeiter regelmäßig ihr bekannte Link-Resources auf unzulässige Inhalte überprüfen und bei Funden unverzüglich eine Löschung vornehmen würden. Diese Angaben sind nicht spezifiziert genug, um sie auf eine generelle Geeignetheit dieser Methode zu überprüfen. Bei der unstreitig sehr hohen Zahl an täglich hochgeladener Dateien und den ständig wechselnden Internetadressen von Link-Sammlungen ist jedoch offensichtlich, dass eine solche Abuse-Abteilung lediglich vereinzelte Verstöße verhindern beziehungsweise beenden kann; diese Maßnahme ist daher ebenfalls als ungeeignet anzusehen.

 

Interessant ist nun, welche Maßnahmen das Gericht für einschlägig hält, weil zwar der einzelne Anschlussinhaber nicht mit einem solchen Unternehmen verglichen werden kann, wohl aber auch in Zukunft sich die Frage der Effizienz der Verhinderung solcher Urheberrechtsverletzungen für den Störer stellen wird. Das Gericht stellt also fest: 

 

Es war des weiteren auch nicht unmöglich, diese Verstöße zu verhindern. Es existieren effektivere Maßnahmen, mit denen man die Verbreitung der streitgegenständlichen Musikwerke im Speziellen und das Begehen von Urheberrechtsverstößen über ihre Plattform im Allgemeinen hätte verhindern können. 

 

- Das Gericht schlägt eine Registrierungspflicht für sämtliche Nutzer des Dienstes vor. Erfahrungsgemäß würde jemand, der nicht anonym im Internet surft, wesentlich größere Hemmung bezüglich der Begehung von Rechtsverstößen haben als der nicht angemeldete Nutzer. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Identität mittels der gespeicherten IP-Adresse in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Verstoßes herausgefunden werden könnte. 

 

Das Gericht versetzt sich tief in die Psyche der Nutzer: Zum einen fühlt sich der Nutzer in der Regel dennoch anonym, zum anderen ist diese Rückverfolgung nur während der Speicherdauer der Verbindungsdaten durch den Provider möglich. Soweit die berechtigte Befürchtung geäußert wird, dass Nutzer im Rahmen einer Anmeldung Falschangaben machen, gibt es mehrere Überprüfungsmöglichkeiten bezüglich der Daten. Hier ist an einen Datenabgleich mit der Schufa wie bei Ebay oder sogar an die Nutzung des PostIdent-Verfahrens zu denken. 

 

- Als letztes Mittel zur Verhinderung von weiteren Urheberrechtsverstößen wäre zudem nach Meinung dieses Gerichts die Einstellung des klägerischen Dienstes in Betracht gekommen. 

 

Diese Rechtsprechung macht deutlich, dass inzwischen genauer argumentiert werden muss, welche Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen von potentiellen Störern beachtet werden müssen. Wer also erklärt, dass seine "Firewall" doch alles abhält, entspricht nicht mehr der gerichtlichen Darlegungslast. 

Kurzinfo: Wie verteidige ich mich schnell und ohne riesigen Aufwand gegen eine Abmahnung?

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in  diesen Fällen. Denn wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema "Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen" und andere urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten jedenfalls andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite vorgeschlagenen "Einigungsangebote". 

Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle wurde in der Ratgeber Recht Sendung des WDR bzw. der ARD, Samstag, 12.05.2007 vorgestellt: Tauschbörsen: Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich von uns die rechtliche Thematik ausführlich darlegen lassen. 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:07.03.2008