Zur konkreten Unterbindung
von Urheberrechtsverletzungen hat das LG Düsseldorf (12 O
246/07) aktuell Ausführungen gemacht, die sich auf ein Unternehmen
beziehen, welches unter der Internet-Adresse "www..com"
Speicherplatz im Internet (Webspace) zur Verfügung stellt. Dieses
Unternehmen ermöglicht, dass ein Nutzer entweder Dateien im Wege der
Datensicherung bei ihr abspeichert oder sie durch Weitergabe des
Download-Links Geschäftspartnern, Kollegen oder Freunden zugänglich
macht.
Ausgangspunkt
für das Gericht ist wie immer: Da die Störerhaftung nicht über Gebühr
auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige
Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt eine Verpflichtung unter
anderem zur Unterlassung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.
Dabei wurden folgende Maßnahmen erörtert.
- So war der
Einsatz eines MD5-Filters nicht
ausreichend, um entsprechende Verstöße zu verhindern. Bei diesem ist zu
beachten, dass er nur das Hochladen einer absolut identischen Datei
verhindern kann, nicht aber zum Auffinden eines bestimmten Werkes geeignet
ist. Nachdem die Beklagte ihren Unterlassungsanspruch nicht mehr auf
konkrete Dateien, sondern ausdrücklich auf die darin gespeicherten Werke
bezogen hat, versprach der Filtereinsatz keinen ausreichenden Erfolg mehr.
Dies folgt aus dem Umstand, dass bei einer anderen Aufnahme des selben
Liedes alleine wegen geringster Abweichungen (z.B. der Lautstärke) ein völlig
anderer Hash-Wert ermittelt werden würde. Demnach konnte der Filter möglicherweise
auch dann keinen Treffer liefern, wenn das abgespeicherte Werk bereits in
der Suchliste vorhanden war.
- Die Suche
entsprechender Dateien mit Hilfe eines Wortfilters
konnte ebenfalls keine abschließende Sicherheit schaffen, da dieses
System spätestens dann, wenn der Nutzer einen nicht mit dem Songtitel
korrespondierenden Dateinamen wählt, nicht mehr funktioniert. Diese Möglichkeit
hat ein Raubkopierer jedoch, da für eine Verbreitung seiner Datei
lediglich der von ihm veröffentlichte Download-Link mit dem Namen des
gespeicherten Werkes verknüpft werden muss; der Dateiname kann dagegen
frei gewählt und bei Bedarf auch nach dem Herunterladen durch den Nutzer
wieder geändert werden.
- Auch der Einsatz
von menschlichen Kräften, die in einer Abuse-Abteilung
illegale Dateien auffinden und löschen sollen, war nach Auffassung des
Gerichts nicht geeignet, um das Verbreiten geschützter Werke zu
verhindern. Zunächst hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert
dargelegt, welchen Umfang diese Sucharbeiten hatten. Sie hat lediglich
pauschal vorgebracht, dass mehrere Mitarbeiter regelmäßig ihr bekannte
Link-Resources auf unzulässige Inhalte überprüfen und bei Funden unverzüglich
eine Löschung vornehmen würden. Diese Angaben sind nicht spezifiziert
genug, um sie auf eine generelle Geeignetheit dieser Methode zu überprüfen.
Bei der unstreitig sehr hohen Zahl an täglich hochgeladener Dateien und
den ständig wechselnden Internetadressen von Link-Sammlungen ist jedoch
offensichtlich, dass eine solche Abuse-Abteilung lediglich vereinzelte
Verstöße verhindern beziehungsweise beenden kann; diese Maßnahme ist
daher ebenfalls als ungeeignet anzusehen.
Interessant ist
nun, welche Maßnahmen das Gericht für einschlägig hält, weil zwar der
einzelne Anschlussinhaber nicht mit einem solchen Unternehmen verglichen
werden kann, wohl aber auch in Zukunft sich die Frage der Effizienz der
Verhinderung solcher Urheberrechtsverletzungen für den Störer stellen
wird. Das Gericht stellt also fest:
Es war des
weiteren auch nicht unmöglich, diese Verstöße zu verhindern. Es
existieren effektivere Maßnahmen, mit
denen man die Verbreitung der streitgegenständlichen Musikwerke im
Speziellen und das Begehen von Urheberrechtsverstößen über ihre
Plattform im Allgemeinen hätte verhindern können.
- Das Gericht
schlägt eine Registrierungspflicht für sämtliche Nutzer des Dienstes
vor. Erfahrungsgemäß würde jemand, der nicht anonym im Internet surft,
wesentlich größere Hemmung bezüglich der Begehung von Rechtsverstößen
haben als der nicht angemeldete Nutzer. Dem steht auch nicht entgegen,
dass die Identität mittels der gespeicherten IP-Adresse in Verbindung mit
dem Zeitpunkt des Verstoßes herausgefunden werden könnte.
Das Gericht
versetzt sich tief in die Psyche der Nutzer: Zum einen fühlt sich der
Nutzer in der Regel dennoch anonym, zum anderen ist diese Rückverfolgung
nur während der Speicherdauer der Verbindungsdaten durch den Provider möglich.
Soweit die berechtigte Befürchtung geäußert wird, dass Nutzer im Rahmen
einer Anmeldung Falschangaben machen, gibt es mehrere Überprüfungsmöglichkeiten
bezüglich der Daten. Hier ist an einen Datenabgleich mit der Schufa wie
bei Ebay oder sogar an die Nutzung des PostIdent-Verfahrens zu denken.
- Als letztes
Mittel zur Verhinderung von weiteren Urheberrechtsverstößen wäre zudem
nach Meinung dieses Gerichts die Einstellung des klägerischen Dienstes in
Betracht gekommen.
Diese
Rechtsprechung macht deutlich, dass inzwischen genauer argumentiert werden
muss, welche Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen von potentiellen Störern
beachtet werden müssen. Wer also erklärt, dass seine "Firewall"
doch alles abhält, entspricht nicht mehr der gerichtlichen
Darlegungslast.