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Zu einigen
unterhaltsrechtlichen Fragen bezüglich des
Einkommens
Selbstbehalt
Einkünfte
Auskunft
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| Selbstbehalt ist der Mindestbetrag, der dem
Unterhaltsschuldner verbleibt, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei den
Euro-Angaben handelt es sich um West-Werte - für die Richtigkeit der Angaben wird keine
Haftung übernommen. |
| Portal
Kanzlei Dr. Palm "Unterhalt" >> |
Der
notwendige Selbstbehalt ist die unterste Grenze,
die gegenüber minderjährigen Kindern und im Haushalt eines Elternteils lebenden
volljährigen Schülern bis zum 21. Lebensjahr. Er beträgt:
- 840,- bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners
- 730,- bei Nichterwerbstätigen
Der angemessene Selbstbehalt
gilt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern, Enkeln, den Eltern, Großeltern und der
Mutter oder dem Vater des nichtehelichen Kindes. Er beträgt gegenüber den sonstigen
volljährigen Kindern, den Enkeln und der Mutter oder dem Vater des nichtehelichen Kindes:
- 1.000,- bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners
- 890,- bei Nichterwerbstätigen
Gegenüber den Eltern zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens
- 1.250,- bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners
- 1.130,- bei Nichterwerbstätigen
Der eheangemessene Selbstbehalt ist
einschlägig im Fall des getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten.
- 950,- bei Erwerbstätigkeit des
Unterhaltsschuldners
- 840,- bei Nichterwerbstätigen
In den Selbstbehaltswerten ist ein Wohnanteil
(Unterkunft und Heizung) enthalten. Die Werte betragen:
- Beim notwendigen Selbstbehalt beträgt der Wohnanteil 360,-
- Im angemessenen Selbstbehalt ist ein Wohnanteil von 440,-
enthalten.
Will der Unterhaltsverpflichtete einen höheren Selbstbehalt auf Grund höherer Miete
geltend machen will, so muss er das nachweisen, z.B. auf Grund ortsbedingter höherer
Mietzinsen. Umgekehrt kann der Wohnkostenanteil und damit der Selbstbehalt allerdings
gekürzt werden, wenn die obigen Werte nicht erreicht werden.
Wichtig: Der Selbstbehalt des
Unterhaltspflichtigen kann im so genannten Mangelfall
herabgesetzt werden, wenn er mit einem Partner
in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt und dadurch Wohn- und Haushaltskosten spart
(OLG Nürnberg, 11 UF 850/03).
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| Sind
Renten zu berücksichtigendes Einkommen? Renten sind Einkünfte ohne Besonderheiten und daher sowohl beim
Unterhaltsschuldner als auch beim Unterhaltsgläubiger als Einkommen anzurechnen. Renten
stellen unterhaltsrechtlich "normale" Einkünfte dar. Sie sind sowohl beim
Unterhaltsschuldner als auch beim Unterhaltsgläubiger als Einkommen anzurechnen. Dabei
ist es unerheblich, ob die Rente vor der Ehe, während der Ehe oder nach der Ehe erworben
wurde oder ob die Rente auf dem Versorgungsausgleich beruht. Eine Ausnahme
besteht, soweit die Rente zumindest teilweise darauf beruht, dass der
Unterhaltspflichtige nach der Scheidung Altersvorsorgeunterhalt gezahlt hat. Dieser Teil
der Rente wird nicht als Einkommen mitgerechnet, sondern später auf den Unterhaltsbedarf
angerechnet. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs gilt der Halbteilungsgrundsatz
ohne Erwerbstätigenbonus.
Wenn nach einem Versorgungsausgleich der
Unterhaltsgläubiger aus diesem Versorgungsausgleich eine Rente bezieht, so gilt für die
Berechnung: Beide Renten sind zu addieren. Davon ist die Hälfte zu bilden und vom
verbleibenden Betrag die Rente des Unterhaltsgläubigers abzuziehen.
Beachte aber § 1610a BGB
- Eine Erwerbsunfähigkeitsrente ist keine Sozialleistung im Sinne des § 1610a BGB, die
bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen wäre. Dazu OLG Hamm - Urteil vom
10.10.1997 (12 UF 489/96). |
Karrieresprung nach Scheidung ohne Einfluss auf die
Unterhaltshöhe
Die auf Grund eines Karrieresprungs nach der Scheidung erzielten höheren Einkünfte des
Unterhaltspflichtigen führen nach dem Oberlandesgericht Nürnberg (1.12.2003, 7 WF
3447/03) nur dann zu einem höheren Unterhaltsanspruch des Berechtigten, wenn diese
Entwicklung bereits im Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
war. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Erwartung der höheren Einkünfte
die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.
Die Parteien waren seit Juli 2002 rechtskräftig geschieden und hatten ein gemeinsames
Kind. Der Beklagte war während der Ehe zunächst als Hauptschullehrer tätig. Von 1995
bis 1997 erwarb er eine Zusatzqualifikation als Sonderpädagoge und war seit Februar 1998
als Sonderschullehrer mit einer höheren Besoldung tätig. Im Juni 2000 trennten sich die
Parteien. Ab September 2001 war der Beklagte vertretungsweise als Konrektor der
Sonderschule tätig und wurde im Oktober 2002 zum Konrektor mit entsprechend höheren
Bezügen ernannt. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Zahlung von nachehelichen
Unterhalt für die Zeit ab August 2002 und legt zur Bemessung des Anspruchs das
Konrektoren-Gehalt des Beklagten zugrunde. Bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft der
Scheidung im Juli 2002 sei zu erwarten gewesen, dass der Beklagte zum Konrektor ernannt
werden würde.Die Klägerin hat nach
Auffassung des Gerichts lediglich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unter
Zugrundelegung der Sonderschullehrer-Bezüge des Beklagten. Bei der Beförderung des
Beklagten zum Konrektor handelte es sich nicht um eine übliche Regelbeförderung, sondern
um einen Karrieresprung. Nach einer Beförderung erzielte Einkünfte sind in die
maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse nicht einzubeziehen, wenn das Einkommen nach
der Trennung eine unerwartete, vom Normalverlauf abweichende Entwicklung genommen hat.
Als eine vom Normalverlauf
abweichende Entwicklung muss auch ein Karrieresprung gesehen werden, der
zum Zeitpunkt der Trennung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Daher war
die Höhe der Konrektoren-Bezüge des Beklagten für die maßgeblichen ehelichen
Verhältnisse nicht mehr prägend, so dass sich die erhöhten Bezüge auch nicht auf die
Höhe des Unterhaltsanspruchs auswirken. |
| Erwerbstätigenbonus Beim Ehegattenunterhalt, aber nicht beim Kindesunterhalt wird ein
sogenannter Erwerbstätigenbonus berücksichtigt.
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| Wohnwertvorteil
Auch das mietfreie Wohnen im Eigenheim ist ein
vermögenswerter
Vorteil. Welche Bedeutung hat das unterhaltsrechtlich? Der dem Begünstigten
zufließende Wohnwert liegt grds. in dem Unterschied Differenz zwischen
dem Marktmietzins
und den Kreditbelastungen des Objekts. Vgl. etwa die Argumentation bei BGH, Urt. v. 22.04.1998
- XII ZR 161/96: Der Wohnwert der insgesamt rund 100 qm großen Wohnung
der während des Zusammenlebens der Parteien neben den beiderseitigen
bereinigten Einkünften ihren Lebensstandard geprägt hat, kommt seit dem
Auszug des Beklagten aus der Ehewohnung nicht mehr in vollem Umfang zum
Tragen. Denn der ursprünglich dem Beklagten zuzurechnende Teil der
Wohnungsnutzung wird seit seinem Auszug nicht mehr gezogen. Dieser Anteil
hat daher als "totes Kapital" bei der Bestimmung des
Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse
außer Betracht zu bleiben. Der Wohnwert ist demgemäß als - eingeschränkter
- Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er
sich als angemessene Wohnungsnutzung durch die Klägerin allein darstellt.
Insoweit verwirklichen sich, soweit es um die Nutzung der Ehewohnung geht,
die ehelichen Lebensverhältnisse seit der Trennung der Parteien in Form
eines entsprechend geringer anzusetzenden Gebrauchsvorteils als bedarfsprägender
Wohnwert.
Dieser verbleibende Gebrauchswert der insgesamt für den
die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen Wohnung wird in
der Regel danach zu bestimmen sein, welchen Mietzins
der Ehegatte auf dem
örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard
entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste (nach oben in
jedem Fall begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewohnung). Haben
Eheleute im Einzelfall, gemessen an ihren sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen,
zu aufwendig gewohnt, kann es angebracht sein, diesem Umstand bei der
Bemessung des Trennungsunterhalts Rechnung zu tragen (Senatsurteil v.
4.11.1981 - IVb ZR 624 / 90, FamRZ 1982, 151, 152 = MDR 1982, 389) und aus
diesem Grund den verbleibenden Wohnwert des die Ehewohnung weiterhin
nutzenden Ehegatten auf den angemessenen Betrag zurückzuführen, wie er für
die entsprechende kleinere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu zahlen wäre.
Die Bestimmung des unter Berücksichtigung des
"toten Kapitals" verbleibenden eingeschränkten Wohnwerts nach
den aufgezeigten Kriterien - als Bestandteil der für den angemessenen
Bedarf des unterhaltsberechtigten maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse
- ist grundsätzlich dem Tatrichter in eigener Verantwortung vorbehalten.
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Einkommen
und Abfindung
Wie wirken sich Abfindungen auf den Unterhalt aus? Eine
aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindung
dient als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens dazu, eine Zeit lang
die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrecht zu erhalten. Der
Abfindungsbetrag ist auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (OLG
Koblenz - 10. Januar 2000
- 13 UF 370/99). Die Frage stellt sich also, ob Abfindungen beim Unterhalt
oder beim Zugewinn berücksichtigt werden.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst das Anfangsvermögen alle
dem Ehegatten am Stichtag (Vgl. §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB)
zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert,
das heißt neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden
objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits
entstanden sind. Dazu gehören unter anderem auch geschützte
Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen
vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung
gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und
nach wirtschaftlichen Maßstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar
ist.
Der Wert muss
jedoch nicht zwingend sogleich verfügbar sein. Die Berücksichtigung
eines Rechts im Anfangsvermögen setzt
auch nicht voraus, dass das Recht bereits fällig, dass es unbedingt oder
vererblich ist. Nach dem Bundesgerichtshof sind selbst (in der
Realisierung) zweifelhafte Forderungen grundsätzlich in das Anfangsvermögen
einzubeziehen. Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in
der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft
erstarkt sind, und bloße Erwerbsaussichten , da sie nicht das Merkmal
"rechtlich geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert"
erfüllen. In diesem Sinn ist die im vorliegenden Fall zu
beurteilende Abfindung festgesetzt worden, deren
Bemessung ohne Rücksicht darauf vorgenommen wurde, ob der einzelne
Mitarbeiter bereits einen neuen Arbeitsplatz als Grundlage für ein künftiges
Erwerbseinkommen gefunden bzw. in Aussicht hatte, oder ob das nicht der
Fall war. Die Abfindung des
Antragstellers ist insoweit in erster Linie vergangenheitsbezogen als
Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes und des damit
verbundenen Besitzstandes gewährt worden, ohne einen quantifizierbaren
auf die Zukunft gerichteten Ausgleich zu bezwecken. Auch unter diesem
Gesichtspunkt steht ihrer Zurechnung zum Anfangsvermögen
des Antragstellers mithin nichts entgegen. Wäre die Abfindung hingegen
zielgerichtet als Ersatz für den infolge der
Betriebsstillegung zukünftig entstehenden Lohnausfall und damit als
vorweggenommenes Einkommen für einen bestimmten (Übergangs-)Zeitraum
geleistet worden, dann unterläge sie - aus diesem Grund - von vornherein
nicht dem güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns (BGH
12. Zivilsenat - 15. November 2000
- XII ZR 197/98).
Die ehelichen Lebensverhältnisse werden
durch das bereinigte Nettoeinkommen geprägt und erhöhen sich nicht durch
den Erhalt einer aufgrund des Eintritts der Arbeitslosigkeit gezahlten
Abfindung (OLG Frankfurt - 23.06.2004 - 1 WF 96/04).
Abfindung und
Arbeitsrecht >> |
Steuer
und UnterhaltBei der Ermittlung der
ehelichen Einkommensverhältnisse stellt die Rechtsprechung grundsätzlich auf das
tatsächliche, auf der Grundlage der konkreten Steuerbelastung verfügbare Nettoeinkommen
ab, das während der Ehe durch Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden ist. Die reale
Steuer, die auf dem Einkommen lastet, bleibe danach auch dann für die Bemessung der die
Ehe prägenden wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich, wenn sie seit Trennung oder
Scheidung der Ehegatten durch einen gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklassen
oder eine Änderung des gesetzlichen Steuertarifs gestiegen oder gesunken ist.
Dabei ist aber relativ aktuell BVerfG - Beschluss vom 7. Oktober
2003 Az.: 1 BvR 246/93; 1 BvR 2298/94 - zu berücksichtigen:
"....Sie haben den
neuen Ehen der Beschwerdeführer den Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG, der ihnen in Ausformung
dieses grundgesetzlichen Auftrags durch den Gesetzgeber zukommt, dadurch entzogen, dass
sie bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs das um den
Splittingvorteil für die neue Ehe erhöhte Einkommen des wiederverheirateten
Unterhaltspflichtigen real berücksichtigt oder fiktiv in Ansatz gebracht
haben, weil sie der Auffassung sind, dieser Vorteil müsse auch der geschiedenen Ehefrau
des Unterhaltspflichtigen zugute kommen. Sie haben zugleich den der neuen Ehe gewährten
Steuervorteil der geschiedenen Ehe zugute gebracht, obwohl der Gesetzgeber damit gerade
der nunmehr bestehenden neuen Ehe den Schutz hat zukommen lassen wollen, der auch ihr nach
Art. 6 Abs. 1 GG gebührt.
a) Es gibt keinen Grund
für die Annahme, Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen
erwachsen, seien schon in dessen früherer Ehe angelegt gewesen und hätten die
Lebensverhältnisse der nunmehr Geschiedenen bestimmt. Zwar hat in den letzten Jahrzehnten
die Scheidungsrate und damit auch die Zahl von Wiederverheiratungen zugenommen. Es wäre
aber schon wegen der Dauerhaftigkeit, die die Ehe grundsätzlich auszeichnet, unzulässig
und würde auch durch keine Anhaltspunkte in der Wirklichkeit gestützt, wenn man deshalb
unterstellen wollte, mit einer eingegangenen Ehe sei zugleich deren mögliches Scheitern
sowie eine darauf folgende neue Ehe mitgedacht und würden nicht nur das Verhalten der
Ehegatten, sondern auch deren Einkommensverhältnisse geprägt.
b) Der geschiedene
unterhaltsberechtigte Ehegatte erfährt auch keine Benachteiligung durch ein Belassen des
Steuervorteils bei der neuen Ehe. Sein Unterhaltsanspruch bleibt dem des mit dem
Unterhaltspflichtigen nunmehr Verheirateten vorrangig, bemisst sich allerdings allein an
der Einkommenssituation in der geschiedenen Ehe. Dass dabei nicht mehr der Steuervorteil
Berücksichtigung findet, der auch der geschiedenen Ehe während ihres Bestehens
zugeflossen sein kann, ist Folge der Regelung, nach der die gemeinsame steuerliche
Veranlagung nur bei zusammenlebenden Ehegatten erfolgen kann, und nicht Folge der
Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen.
c) Schließlich können
auch Praktikabilitätserwägungen nicht rechtfertigen,
der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen den ihr in Ausgestaltung des Schutzes aus Art. 6
Abs. 1 GG vom Gesetzgeber zugedachten Steuervorteil dadurch zu entziehen, dass der
Unterhaltspflichtige auch mit diesem Vorteil zur Unterhaltszahlung an seinen geschiedenen
Ehegatten herangezogen wird. Zwar ist es für die Unterhaltsberechnung einfacher,
vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen auszugehen, das der monatlichen Gehaltsabrechnung
entnommen werden kann.
Die Rechtsprechung stellt
aber diese Erwägungen selbst hintan, wenn die in der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen
gewählte Steuerklassenkombination nicht vorrangig bei diesem den Splittingvorteil schon
beim monatlichen Steuerabzug eintreten lässt, und berechnet hier das der
Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkommen fiktiv. Ebenso verfährt sie, wenn ein
Mangelfall vorliegt. Auch im Übrigen ist aber eine etwas schwierigere, jedoch mögliche
und durch Technik und Programme unterstützte Berechnung kein hinreichender Grund,
Steuervorteile in Abweichung von der gesetzgeberischen Absicht zuzuordnen..."
Wählt
ein seiner geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtiger Ehemann zu Gunsten seiner neuen
Ehefrau ohne nachvollziehbare Gründe eine ungünstigere
Steuerklasse und wirkt sich dies nachteilig auf die Höhe seines
Arbeitslosengeldes aus, so ist bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu Gunsten
seiner geschiedenen Ehefrau fiktiv das Arbeitslosengeld in der Höhe einzusetzen, wie es
sich bei einer korrekten und nachvollziehbaren Wahl der Steuerklasse ergäbe. Der
Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau ist entsprechend der vorzunehmenden
Neuberechnung des Erwerbseinkommens und des anschließend gewährten Arbeitslosengeldes zu
erhöhen (Urteil des OLG Frankfurt vom 12.02.1999 - 6 UF 167/98).
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| Hinweise
zu verschiedenen Problemen des Unterhaltsrechts im Blick auf die Einkünfte von
Berechtigtem und Verpflichtetem. |
TäuschungWer bei der Scheidung falsche Angaben über seine Einkünfte macht,
verliert den Unterhaltsanspruch. Im konkreten Fall hatte eine Frau verschwiegen, dass sie
fast ein halbes Jahr lang jeden Monat im Schnitt 400 Mark verdiente.
OLG Koblenz, 9 UF 1129/96
Kündigungsschutzklage und Unterhalt
Einem Unterhaltsschuldner ist es unterhaltsrechtlich nicht
anzulasten, wenn er es unterlässt, gegen eine nicht offensichtlich unbegründete
Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Erhält er jedoch für den Verlust des
Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber eine Abfindung, ist er verpflichtet, diese Zahlung zur
Aufstockung seiner nach oder während der Arbeitslosigkeit erzielten Einkünfte bis zur
Höhe seines vor der Kündigung erzielten Einkommens zu verwenden (Urt. OLG Dresden vom
15.09.1999 20 UF 259/99 MDR 2000, 457).
Berechnung des eheangemessenen Bedarfs eines
unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten
(BGH, Urteil vom 11.01.1995 - XII ZR 122/93)
Der eheangemessene Bedarf eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten kann nicht
nach generellen Mindestsätzen bemessen werden. Der Senat hält daran fest, dass für die
Bedarfsermittlung von einer Quotierung der die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden
Einkünfte auszugehen ist und zusätzlich nur konkret geltend gemachte trennungsbedingte
Mehrkosten berücksichtigt werden können. Der BGH vertritt mit dieser im Schrifttum
heftig angegriffenen Entscheidung (vgl. Luthin, Fam RZ 1995, S. 472) die Auffassung, auch
in recht engen wirtschaftlichen Verhältnissen sei der Bedarf nach einer Quote zu bemessen
und lehnt eine pauschalierende (Mindest-) Bedarfsbestimmung ab.
Aus den Gründen:
Die Parteien hatten im Rahmen einer
Abänderungsklage am 01.12.1992 vor dem Familiengericht einen Vergleich über die Höhe
des Betreuungsunterhalts geschlossen. Dabei wurden Einkünfte der Kindesmutter aus einer
Erwerbstätigkeit (Putzstelle, 15 Wochenstunden) in Höhe von rund 825,00 DM
berücksichtigt. Das gemeinsame Kind war zum Zeitpunkt der Verhandlung 8 Jahre alt.
Ende 1993 gab die Kindesmutter diese Tätigkeit auf und
nahm eine besser bezahlte Halbtagstätigkeit als Hausmeisterin an. Im Juni 1994 schlug der
zwischenzeitlich wiederverheiratete, unterhaltspflichtige Vater die Abänderung des
Betreuungsunterhalts vor. Da die Kindesmutter eine Anpassung ablehnte, wurde im April 1995
Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung im September 1995 hatte die Beklagte
ausschließlich die Einkünfte aus ihrer Hausmeistertätigkeit angegeben. Gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts legten beide Parteien Berufung ein.
Die Berufung des Klägers ist begründet, die der
Beklagten unbegründet. Der am 01.12.1992 geschlossene Vergleich der Parteien ist gemäß
§§ 323 Abs. 1, 4 ZPO, 242 BGB dahin abzuändern, dass der Kläger ab dem 01.07.1994
keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat.
Die Geschäftsgrundlage des Vergleichs ist
entfallen. Die Beklagte hat ihre Ansprüche auf
Betreuungsunterhalt gegenüber dem Kläger gemäß § 1579 Nr. 2, 4 BGB verwirkt.
Sie hat sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Kläger schuldig gemacht,
§ 1579 Nr. 2 BGB und zugleich seine Vermögensinteressen verletzt, § 1579 Nr. 4 BGB,
indem sie ihre Einkünfte aus ihrer Nebentätigkeit zunächst verschwiegen hat und sodann
mit Schriftsatz vom 07.12.1995 zunächst wahrheitswidrig vorgetragen hat, einer
weitergehenden Erwerbstätigkeit -Putzstelle - gehe sie nicht nach und mit Schriftsatz
vom 02.02.1996 sodann vorsätzlich falsch erklärt hat, bei einer Firma habe sie nur von
Oktober 1995 bis Dezember 1995 ausgeholfen. Damit hat sie einen versuchten
Prozessbetrug begangen und die Vermögensinteressen des Beklagten
verletzt. Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie eingeräumt, ihre
Nebentätigkeit schon seit Januar 1994 auszuüben. Es handelt sich dabei um ein schweres
Vergehen, da die Beklagte durch die Inanspruchnahme von Unterhalt vom Kläger nacheheliche
Solidarität gefordert hat, es selbst aber hieran fehlen ließ und es darauf abgestellt
hat, durch Täuschung eine ihr nicht zustehende Leistung zu erlangen.
Die Verwirkung trifft schon den Zeitraum ab dem
01.07.1994. Denn schon außergerichtlich hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom
24.06.1994 auf die gegnerische Aufforderung, einer Abänderung des Vergleichs zuzustimmen,
ihr Einkommen nur unvollständig, nämlich ohne die Nebeneinkünfte angegeben und den
Kläger damit arglistig getäuscht.
Der Unterhalt war im Rahmen der gemäß § 1579 BGB
vorzunehmenden umfassenden Billigkeitsprüfung ganz zu versagen.
Zwar handelt es sich nach den bisherigen
Feststellungen bei den verschwiegenen Beträgen von solche in Höhe von lediglich rund
100,00 DM monatlich, die zudem aus einer überobligationsmäßigen Tätigkeit resultieren.
Jedoch ist die Hartnäckigkeit zu berücksichtigen, mit der die Beklagte an ihrer
Täuschung festzuhalten versucht hat. Selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung noch
hat sie versucht, die Dauer und Höhe der Nebeneinkünfte zu verschleiern. Hierzu hat sie
zunächst noch angegeben, nur ein Jahr lang monatlich rund 60,00 DM verdient zu haben.
Erst auf bohrendes Nachfragen hat sie dann nach und nach eine Dauer von zwei Jahren und
einen Monat sowie einen durchschnittlichen Monatsverdienst von bis zu 100,00 DM
eingeräumt. Dazu war das Vergehen der Beklagten unmittelbar auf den ehelichen Unterhalt
gerichtet, also von unterhaltsrechtlicher Relevanz. Da der Kläger von seinem Einkommen
zwei Ehefrauen und drei Kinder zu unterhalten gehabt hat, kommt weiter hinzu, dass auch
seine Einkommensverhältnisse beengt sind. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die
Beklagte 1995 über ein durchschnittliches Einkommen aus ihrer Hausmeistertätigkeit von
1.636,06 DM im Monat netto verfügt hat, somit mehr als den sogenannten notwendigen
Selbstbehalt zur Deckung ihrer Mindestbedürfnisse.
Die Belange des bei der Beklagten lebenden Kindes bleiben
gewahrt. Es droht weder eine Vernachlässigung des Kindes noch ein Sinken seines
Lebensstandards. Angesichts ihres Einkommens ist die Beklagte nicht genötigt, ihre
Erwerbstätigkeit auf Kosten des Kindes auszuweiten.
§ 1579
Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder
zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung
der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
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1. |
die Ehe von kurzer
Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege
oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte, |
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2. |
der Berechtigte sich
eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten
oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, |
|
3. |
der Berechtigte seine
Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, |
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4. |
der Berechtigte sich
über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, |
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5. |
der Berechtigte vor
der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen,
gröblich verletzt hat, |
| |
6. |
dem Berechtigten ein
offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den
Verpflichteten zur Last fällt oder |
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7. |
ein anderer Grund
vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe. |
Ausführlich zu § 1579 BGB
>>
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