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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Zu einigen unterhaltsrechtlichen Fragen bezüglich des

Einkommens

Selbstbehalt

Einkünfte

Auskunft

 

UHA3.jpg (17537 Byte)

Selbstbehalt ist der Mindestbetrag, der dem Unterhaltsschuldner verbleibt, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei den Euro-Angaben handelt es sich um West-Werte - für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.  
Portal Kanzlei Dr. Palm "Unterhalt" >>

Der notwendige Selbstbehalt ist die unterste Grenze, die gegenüber minderjährigen Kindern und im Haushalt eines Elternteils lebenden volljährigen Schülern bis zum 21. Lebensjahr. Er beträgt:

- 840,- € bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners

- 730,- € bei Nichterwerbstätigen

Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern, Enkeln, den Eltern, Großeltern und der Mutter oder dem Vater des nichtehelichen Kindes. Er beträgt gegenüber den sonstigen volljährigen Kindern, den Enkeln und der Mutter oder dem Vater des nichtehelichen Kindes:

- 1.000,- € bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners

- 890,- € bei Nichterwerbstätigen

Gegenüber den Eltern zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens

- 1.250,- € bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners

- 1.130,- € bei Nichterwerbstätigen

Der eheangemessene Selbstbehalt ist einschlägig im Fall des getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten.

- 950,- € bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners

- 840,- € bei Nichterwerbstätigen

In den Selbstbehaltswerten ist ein Wohnanteil (Unterkunft und Heizung) enthalten. Die Werte betragen:

- Beim notwendigen Selbstbehalt beträgt der Wohnanteil 360,- €

- Im angemessenen Selbstbehalt ist ein Wohnanteil von 440,- € enthalten.

Will der Unterhaltsverpflichtete einen höheren Selbstbehalt auf Grund höherer Miete geltend machen will, so muss er das nachweisen, z.B. auf Grund ortsbedingter höherer Mietzinsen. Umgekehrt kann der Wohnkostenanteil und damit der Selbstbehalt allerdings gekürzt werden, wenn die obigen Werte nicht erreicht werden.

markto.gif (1914 Byte)Wichtig: Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen kann im so genannten Mangelfall herabgesetzt werden, wenn er mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt und dadurch Wohn- und Haushaltskosten spart (OLG Nürnberg, 11 UF 850/03).

Sind Renten zu berücksichtigendes Einkommen?

Renten sind Einkünfte ohne Besonderheiten und daher sowohl beim Unterhaltsschuldner als auch beim Unterhaltsgläubiger als Einkommen anzurechnen. Renten stellen unterhaltsrechtlich "normale" Einkünfte dar. Sie sind sowohl beim Unterhaltsschuldner als auch beim Unterhaltsgläubiger als Einkommen anzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob die Rente vor der Ehe, während der Ehe oder nach der Ehe erworben wurde oder ob die Rente auf dem Versorgungsausgleich beruht. Eine Ausnahme besteht, soweit die Rente zumindest teilweise darauf beruht, dass der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung Altersvorsorgeunterhalt gezahlt hat. Dieser Teil der Rente wird nicht als Einkommen mitgerechnet, sondern später auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs gilt der Halbteilungsgrundsatz ohne Erwerbstätigenbonus.

Wenn nach einem Versorgungsausgleich der Unterhaltsgläubiger aus diesem Versorgungsausgleich eine Rente bezieht, so gilt für die Berechnung: Beide Renten sind zu addieren. Davon ist die Hälfte zu bilden und vom verbleibenden Betrag die Rente des Unterhaltsgläubigers abzuziehen.

Beachte aber § 1610a BGB - Eine Erwerbsunfähigkeitsrente ist keine Sozialleistung im Sinne des § 1610a BGB, die bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen wäre. Dazu OLG Hamm - Urteil vom 10.10.1997 (12 UF 489/96).

Karrieresprung nach Scheidung ohne Einfluss auf die Unterhaltshöhe

Die auf Grund eines Karrieresprungs nach der Scheidung erzielten höheren Einkünfte des Unterhaltspflichtigen führen nach dem Oberlandesgericht Nürnberg (1.12.2003, 7 WF 3447/03) nur dann zu einem höheren Unterhaltsanspruch des Berechtigten, wenn diese Entwicklung bereits im Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Erwartung der höheren Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

Die Parteien waren seit Juli 2002 rechtskräftig geschieden und hatten ein gemeinsames Kind. Der Beklagte war während der Ehe zunächst als Hauptschullehrer tätig. Von 1995 bis 1997 erwarb er eine Zusatzqualifikation als Sonderpädagoge und war seit Februar 1998 als Sonderschullehrer mit einer höheren Besoldung tätig. Im Juni 2000 trennten sich die Parteien. Ab September 2001 war der Beklagte vertretungsweise als Konrektor der Sonderschule tätig und wurde im Oktober 2002 zum Konrektor mit entsprechend höheren Bezügen ernannt. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Zahlung von nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab August 2002 und legt zur Bemessung des Anspruchs das Konrektoren-Gehalt des Beklagten zugrunde. Bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung im Juli 2002 sei zu erwarten gewesen, dass der Beklagte zum Konrektor ernannt werden würde.

Die Klägerin hat nach Auffassung des Gerichts lediglich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unter Zugrundelegung der Sonderschullehrer-Bezüge des Beklagten. Bei der Beförderung des Beklagten zum Konrektor handelte es sich nicht um eine übliche Regelbeförderung, sondern um einen Karrieresprung. Nach einer Beförderung erzielte Einkünfte sind in die maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse nicht einzubeziehen, wenn das Einkommen nach der Trennung eine unerwartete, vom Normalverlauf abweichende Entwicklung genommen hat.

Als eine vom Normalverlauf abweichende Entwicklung muss auch ein Karrieresprung gesehen werden, der zum Zeitpunkt der Trennung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Daher war die Höhe der Konrektoren-Bezüge des Beklagten für die maßgeblichen ehelichen Verhältnisse nicht mehr prägend, so dass sich die erhöhten Bezüge auch nicht auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs auswirken.

Erwerbstätigenbonus

Beim Ehegattenunterhalt, aber nicht beim Kindesunterhalt wird ein sogenannter Erwerbstätigenbonus berücksichtigt. 

Wohnwertvorteil

Auch das mietfreie Wohnen im Eigenheim ist ein vermögenswerter Vorteil. Welche Bedeutung hat das unterhaltsrechtlich? Der dem Begünstigten zufließende Wohnwert liegt grds. in dem Unterschied Differenz zwischen dem Marktmietzins und den Kreditbelastungen des Objekts. Vgl. etwa die Argumentation bei BGH, Urt. v. 22.04.1998 - XII ZR 161/96: Der Wohnwert der insgesamt rund 100 qm großen Wohnung der während des Zusammenlebens der Parteien neben den beiderseitigen bereinigten Einkünften ihren Lebensstandard geprägt hat, kommt seit dem Auszug des Beklagten aus der Ehewohnung nicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Denn der ursprünglich dem Beklagten zuzurechnende Teil der Wohnungsnutzung wird seit seinem Auszug nicht mehr gezogen. Dieser Anteil hat daher als "totes Kapital" bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht zu bleiben. Der Wohnwert ist demgemäß als - eingeschränkter - Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch die Klägerin allein darstellt. Insoweit verwirklichen sich, soweit es um die Nutzung der Ehewohnung geht, die ehelichen Lebensverhältnisse seit der Trennung der Parteien in Form eines entsprechend geringer anzusetzenden Gebrauchsvorteils als bedarfsprägender Wohnwert. 

Dieser verbleibende Gebrauchswert der insgesamt für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen Wohnung wird in der Regel danach zu bestimmen sein, welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste (nach oben in jedem Fall begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewohnung). Haben Eheleute im Einzelfall, gemessen an ihren sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, zu aufwendig gewohnt, kann es angebracht sein, diesem Umstand bei der Bemessung des Trennungsunterhalts Rechnung zu tragen (Senatsurteil v. 4.11.1981 - IVb ZR 624 / 90, FamRZ 1982, 151, 152 = MDR 1982, 389) und aus diesem Grund den verbleibenden Wohnwert des die Ehewohnung weiterhin nutzenden Ehegatten auf den angemessenen Betrag zurückzuführen, wie er für die entsprechende kleinere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu zahlen wäre.

Die Bestimmung des unter Berücksichtigung des "toten Kapitals" verbleibenden eingeschränkten Wohnwerts nach den aufgezeigten Kriterien - als Bestandteil der für den angemessenen Bedarf des unterhaltsberechtigten maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse - ist grundsätzlich dem Tatrichter in eigener Verantwortung vorbehalten.

Einkommen und Abfindung

Wie wirken sich Abfindungen auf den Unterhalt aus? Eine aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindung dient als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens dazu, eine Zeit lang die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrecht zu erhalten. Der Abfindungsbetrag ist auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (OLG Koblenz - 10. Januar 2000 - 13 UF 370/99). Die Frage stellt sich also, ob Abfindungen beim Unterhalt oder beim Zugewinn berücksichtigt werden. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst das Anfangsvermögen alle dem Ehegatten am Stichtag (Vgl. §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, das heißt neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits entstanden sind. Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar ist. 

Der Wert muss jedoch nicht zwingend sogleich verfügbar sein. Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch nicht voraus, dass das Recht bereits fällig, dass es unbedingt oder vererblich ist. Nach dem Bundesgerichtshof sind selbst (in der Realisierung) zweifelhafte Forderungen grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen. Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, und bloße Erwerbsaussichten , da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen. In diesem Sinn ist die im vorliegenden Fall zu beurteilende Abfindung festgesetzt worden, deren Bemessung ohne Rücksicht darauf vorgenommen wurde, ob der einzelne Mitarbeiter bereits einen neuen Arbeitsplatz als Grundlage für ein künftiges Erwerbseinkommen gefunden bzw. in Aussicht hatte, oder ob das nicht der Fall war. Die Abfindung des Antragstellers ist insoweit in erster Linie vergangenheitsbezogen als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes und des damit verbundenen Besitzstandes gewährt worden, ohne einen quantifizierbaren auf die Zukunft gerichteten Ausgleich zu bezwecken. Auch unter diesem Gesichtspunkt steht ihrer Zurechnung zum Anfangsvermögen des Antragstellers mithin nichts entgegen. Wäre die Abfindung hingegen zielgerichtet als Ersatz für den infolge der Betriebsstillegung zukünftig entstehenden Lohnausfall und damit als vorweggenommenes Einkommen für einen bestimmten (Übergangs-)Zeitraum geleistet worden, dann unterläge sie - aus diesem Grund - von vornherein nicht dem güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns (BGH 12. Zivilsenat - 15. November 2000 - XII ZR 197/98).

Die ehelichen Lebensverhältnisse werden durch das bereinigte Nettoeinkommen geprägt und erhöhen sich nicht durch den Erhalt einer aufgrund des Eintritts der Arbeitslosigkeit gezahlten Abfindung (OLG Frankfurt - 23.06.2004 - 1 WF 96/04).

Abfindung und Arbeitsrecht >>

smmark6.gif (1525 Byte)Steuer und Unterhalt

Bei der Ermittlung der ehelichen Einkommensverhältnisse stellt die Rechtsprechung grundsätzlich auf das tatsächliche, auf der Grundlage der konkreten Steuerbelastung verfügbare Nettoeinkommen ab, das während der Ehe durch Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden ist. Die reale Steuer, die auf dem Einkommen lastet, bleibe danach auch dann für die Bemessung der die Ehe prägenden wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich, wenn sie seit Trennung oder Scheidung der Ehegatten durch einen gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklassen oder eine Änderung des gesetzlichen Steuertarifs gestiegen oder gesunken ist.

Dabei ist aber relativ aktuell BVerfG - Beschluss vom 7. Oktober 2003 Az.: 1 BvR 246/93; 1 BvR 2298/94 - zu berücksichtigen:

"....Sie haben den neuen Ehen der Beschwerdeführer den Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG, der ihnen in Ausformung dieses grundgesetzlichen Auftrags durch den Gesetzgeber zukommt, dadurch entzogen, dass sie bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs das um den Splittingvorteil für die neue Ehe erhöhte Einkommen des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen real berücksichtigt oder fiktiv in Ansatz gebracht haben, weil sie der Auffassung sind, dieser Vorteil müsse auch der geschiedenen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen zugute kommen. Sie haben zugleich den der neuen Ehe gewährten Steuervorteil der geschiedenen Ehe zugute gebracht, obwohl der Gesetzgeber damit gerade der nunmehr bestehenden neuen Ehe den Schutz hat zukommen lassen wollen, der auch ihr nach Art. 6 Abs. 1 GG gebührt.

a) Es gibt keinen Grund für die Annahme, Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen erwachsen, seien schon in dessen früherer Ehe angelegt gewesen und hätten die Lebensverhältnisse der nunmehr Geschiedenen bestimmt. Zwar hat in den letzten Jahrzehnten die Scheidungsrate und damit auch die Zahl von Wiederverheiratungen zugenommen. Es wäre aber schon wegen der Dauerhaftigkeit, die die Ehe grundsätzlich auszeichnet, unzulässig und würde auch durch keine Anhaltspunkte in der Wirklichkeit gestützt, wenn man deshalb unterstellen wollte, mit einer eingegangenen Ehe sei zugleich deren mögliches Scheitern sowie eine darauf folgende neue Ehe mitgedacht und würden nicht nur das Verhalten der Ehegatten, sondern auch deren Einkommensverhältnisse geprägt.

b) Der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte erfährt auch keine Benachteiligung durch ein Belassen des Steuervorteils bei der neuen Ehe. Sein Unterhaltsanspruch bleibt dem des mit dem Unterhaltspflichtigen nunmehr Verheirateten vorrangig, bemisst sich allerdings allein an der Einkommenssituation in der geschiedenen Ehe. Dass dabei nicht mehr der Steuervorteil Berücksichtigung findet, der auch der geschiedenen Ehe während ihres Bestehens zugeflossen sein kann, ist Folge der Regelung, nach der die gemeinsame steuerliche Veranlagung nur bei zusammenlebenden Ehegatten erfolgen kann, und nicht Folge der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen.

c) Schließlich können auch Praktikabilitätserwägungen nicht rechtfertigen, der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen den ihr in Ausgestaltung des Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber zugedachten Steuervorteil dadurch zu entziehen, dass der Unterhaltspflichtige auch mit diesem Vorteil zur Unterhaltszahlung an seinen geschiedenen Ehegatten herangezogen wird. Zwar ist es für die Unterhaltsberechnung einfacher, vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen, das der monatlichen Gehaltsabrechnung entnommen werden kann.

Die Rechtsprechung stellt aber diese Erwägungen selbst hintan, wenn die in der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen gewählte Steuerklassenkombination nicht vorrangig bei diesem den Splittingvorteil schon beim monatlichen Steuerabzug eintreten lässt, und berechnet hier das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkommen fiktiv. Ebenso verfährt sie, wenn ein Mangelfall vorliegt. Auch im Übrigen ist aber eine etwas schwierigere, jedoch mögliche und durch Technik und Programme unterstützte Berechnung kein hinreichender Grund, Steuervorteile in Abweichung von der gesetzgeberischen Absicht zuzuordnen..."

smmark6.gif (1525 Byte)Wählt ein seiner geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtiger Ehemann zu Gunsten seiner neuen Ehefrau ohne nachvollziehbare Gründe eine ungünstigere Steuerklasse und wirkt sich dies nachteilig auf die Höhe seines Arbeitslosengeldes aus, so ist bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau fiktiv das Arbeitslosengeld in der Höhe einzusetzen, wie es sich bei einer korrekten und nachvollziehbaren Wahl der Steuerklasse ergäbe. Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau ist entsprechend der vorzunehmenden Neuberechnung des Erwerbseinkommens und des anschließend gewährten Arbeitslosengeldes zu erhöhen (Urteil des OLG Frankfurt vom 12.02.1999 - 6 UF 167/98).

Hinweise zu verschiedenen Problemen des Unterhaltsrechts im Blick auf die Einkünfte von Berechtigtem und Verpflichtetem.
smmark6.gif (1525 Byte)Täuschung

Wer bei der Scheidung falsche Angaben über seine Einkünfte macht, verliert den Unterhaltsanspruch. Im konkreten Fall hatte eine Frau verschwiegen, dass sie fast ein halbes Jahr lang jeden Monat im Schnitt 400 Mark verdiente.
OLG Koblenz, 9 UF 1129/96

smmark6.gif (1525 Byte)Kündigungsschutzklage und Unterhalt

Einem Unterhaltsschuldner ist es unterhaltsrechtlich nicht anzulasten, wenn er es unterlässt, gegen eine nicht offensichtlich unbegründete Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Erhält er jedoch für den Verlust des Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber eine Abfindung, ist er verpflichtet, diese Zahlung zur Aufstockung seiner nach oder während der Arbeitslosigkeit erzielten Einkünfte bis zur Höhe seines vor der Kündigung erzielten Einkommens zu verwenden (Urt. OLG Dresden vom 15.09.1999 20 UF 259/99 MDR 2000, 457).

smmark6.gif (1525 Byte)Berechnung des eheangemessenen Bedarfs eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten
(
BGH, Urteil vom 11.01.1995 - XII ZR 122/93)

Der eheangemessene Bedarf eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten kann nicht nach generellen Mindestsätzen bemessen werden. Der Senat hält daran fest, dass für die Bedarfsermittlung von einer Quotierung der die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte auszugehen ist und zusätzlich nur konkret geltend gemachte trennungsbedingte Mehrkosten berücksichtigt werden können. Der BGH vertritt mit dieser im Schrifttum heftig angegriffenen Entscheidung (vgl. Luthin, Fam RZ 1995, S. 472) die Auffassung, auch in recht engen wirtschaftlichen Verhältnissen sei der Bedarf nach einer Quote zu bemessen und lehnt eine pauschalierende (Mindest-) Bedarfsbestimmung ab.

Aus den Gründen:

Die Parteien hatten im Rahmen einer Abänderungsklage am 01.12.1992 vor dem Familiengericht einen Vergleich über die Höhe des Betreuungsunterhalts geschlossen. Dabei wurden Einkünfte der Kindesmutter aus einer Erwerbstätigkeit (Putzstelle, 15 Wochenstunden) in Höhe von rund 825,00 DM berücksichtigt. Das gemeinsame Kind war zum Zeitpunkt der Verhandlung 8 Jahre alt.

Ende 1993 gab die Kindesmutter diese Tätigkeit auf und nahm eine besser bezahlte Halbtagstätigkeit als Hausmeisterin an. Im Juni 1994 schlug der zwischenzeitlich wiederverheiratete, unterhaltspflichtige Vater die Abänderung des Betreuungsunterhalts vor. Da die Kindesmutter eine Anpassung ablehnte, wurde im April 1995 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung im September 1995 hatte die Beklagte ausschließlich die Einkünfte aus ihrer Hausmeistertätigkeit angegeben. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legten beide Parteien Berufung ein.

Die Berufung des Klägers ist begründet, die der Beklagten unbegründet. Der am 01.12.1992 geschlossene Vergleich der Parteien ist gemäß §§ 323 Abs. 1, 4 ZPO, 242 BGB dahin abzuändern, dass der Kläger ab dem 01.07.1994 keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat.

Die Geschäftsgrundlage des Vergleichs ist entfallen. Die Beklagte hat ihre Ansprüche auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem Kläger gemäß § 1579 Nr. 2, 4 BGB verwirkt. Sie hat sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Kläger schuldig gemacht, § 1579 Nr. 2 BGB und zugleich seine Vermögensinteressen verletzt, § 1579 Nr. 4 BGB, indem sie ihre Einkünfte aus ihrer Nebentätigkeit zunächst verschwiegen hat und sodann mit Schriftsatz vom 07.12.1995 zunächst wahrheitswidrig vorgetragen hat, einer weitergehenden Erwerbstätigkeit -Putzstelle - gehe sie nicht nach und mit Schriftsatz vom 02.02.1996 sodann vorsätzlich falsch erklärt hat, bei einer Firma habe sie nur von Oktober 1995 bis Dezember 1995 ausgeholfen. Damit hat sie einen versuchten Prozessbetrug begangen und die Vermögensinteressen des Beklagten verletzt. Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie eingeräumt, ihre Nebentätigkeit schon seit Januar 1994 auszuüben. Es handelt sich dabei um ein schweres Vergehen, da die Beklagte durch die Inanspruchnahme von Unterhalt vom Kläger nacheheliche Solidarität gefordert hat, es selbst aber hieran fehlen ließ und es darauf abgestellt hat, durch Täuschung eine ihr nicht zustehende Leistung zu erlangen.

Die Verwirkung trifft schon den Zeitraum ab dem 01.07.1994. Denn schon außergerichtlich hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 24.06.1994 auf die gegnerische Aufforderung, einer Abänderung des Vergleichs zuzustimmen, ihr Einkommen nur unvollständig, nämlich ohne die Nebeneinkünfte angegeben und den Kläger damit arglistig getäuscht.

Der Unterhalt war im Rahmen der gemäß § 1579 BGB vorzunehmenden umfassenden Billigkeitsprüfung ganz zu versagen.

Zwar handelt es sich nach den bisherigen Feststellungen bei den verschwiegenen Beträgen von solche in Höhe von lediglich rund 100,00 DM monatlich, die zudem aus einer überobligationsmäßigen Tätigkeit resultieren. Jedoch ist die Hartnäckigkeit zu berücksichtigen, mit der die Beklagte an ihrer Täuschung festzuhalten versucht hat. Selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung noch hat sie versucht, die Dauer und Höhe der Nebeneinkünfte zu verschleiern. Hierzu hat sie zunächst noch angegeben, nur ein Jahr lang monatlich rund 60,00 DM verdient zu haben. Erst auf bohrendes Nachfragen hat sie dann nach und nach eine Dauer von zwei Jahren und einen Monat sowie einen durchschnittlichen Monatsverdienst von bis zu 100,00 DM eingeräumt. Dazu war das Vergehen der Beklagten unmittelbar auf den ehelichen Unterhalt gerichtet, also von unterhaltsrechtlicher Relevanz. Da der Kläger von seinem Einkommen zwei Ehefrauen und drei Kinder zu unterhalten gehabt hat, kommt weiter hinzu, dass auch seine Einkommensverhältnisse beengt sind. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte 1995 über ein durchschnittliches Einkommen aus ihrer Hausmeistertätigkeit von 1.636,06 DM im Monat netto verfügt hat, somit mehr als den sogenannten notwendigen Selbstbehalt zur Deckung ihrer Mindestbedürfnisse.

Die Belange des bei der Beklagten lebenden Kindes bleiben gewahrt. Es droht weder eine Vernachlässigung des Kindes noch ein Sinken seines Lebensstandards. Angesichts ihres Einkommens ist die Beklagte nicht genötigt, ihre Erwerbstätigkeit auf Kosten des Kindes auszuweiten.

§ 1579
Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
  2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
  4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
  6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe.

Ausführlich zu § 1579 BGB >>

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