Informationen
zur Einbürgerung nach dem
Staatsangehörigkeitsrecht bzw. Ausländerrecht |
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Achtung: Zuwanderungsgesetz
ab dem 01.Januar 2005.
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| Hinweis
Rechtsanwalt: Wir betreuen seit Jahren
Einbürgerungsfälle
und helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie Probleme mit der Einbürgerung haben. Sie können
uns Ihren Fall auch per Email schildern, damit wir im Rahmen einer Rechtsberatung eine
Vorabeinschätzung treffen können. Diese Seiten stellen keine
kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene
Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und
jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir
die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle
Rechtsberatungen sind kostenpflichtig. Anfragen, wie teuer ein
spezifisches Verfahren ist, lösen selbstverständlich keine Kosten
aus. Ab
dem 01.01.2005 ist die Einbürgerung
in den deutschen Staatsverband überwiegend im Staatsangehörigkeitsgesetz
- StAG - geregelt. |
| Kann ein
Ausländer aus persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen
sein Leben nur noch in Deutschland führen, ist er faktisch ein Inländer
geworden, konstatiert das VG Stade am 03.08.2006. Zwischen faktischem
und rechtlichen Inländer gibt es indes einige Unterschiede.
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I. Was bedeutet die deutsche
Staatsangehörigkeit für Sie? |
Deutsche
Staatsangehörige haben Rechte, die andere Staatsangehörige nicht in Anspruch nehmen
können. Erst mit der Einbürgerung werden diese Rechte erworben:
Der
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Höhepunkt der Integration in
Deutschland lebender Ausländer. Durch die Einbürgerung werden insbesondere
staatsbürgerliche Rechte wie das aktive und passive Wahlrecht erworben.
II. Die Voraussetzungen der Einbürgerung
§ 85 AuslG wurde aufgehoben - stattdessen gilt jetzt § 10 StAG:
(1)
Ein Ausländer, der seit acht Jahren
rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf
Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt
oder unterstützt, die gegen die freiheitlich demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der
Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes
oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von
Gewalt oder darauf gerichtete Handlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er
sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger
Bestrebungen abgewandt hat,
2. freizügigkeitsberechtigter
Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines
EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU
oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für
andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs.
3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke
besitzt.
3. den
Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann,
4. seine
bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
5. nicht wegen
einer Straftat verurteilt worden ist.
Satz
1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im
Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat. Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird
abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat aus
einem von ihm nicht zu vertretenen Grunde den Lebensunterhalt nicht
ohne Inanspruchnahme Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch bestreiten kann.
(2) Der Ehegatte
und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe
des Absatzes 1 mit eingebürgert
werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im
Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer
durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem
Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben
Jahre verkürzt.
Den
gesamten Gesetzestext finden Sie hier >>
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Ausländer,
die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung
sind, haben einen Einbürgerungsanspruch, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
 | Sie haben seit 8 Jahren rechtmäßig
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, wobei der gewöhnliche Aufenthalt
durch Auslandsaufenthalte bis zu 6 Monaten Dauer nicht unterbrochen wird. In
Ausnahmefällen steht auch ein längerer Auslandsaufenthalt einer Einbürgerung nicht
entgegen.
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 | Sie bestreiten den Lebensunterhalt für
sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial-
oder Arbeitslosenhilfe. In bestimmten Fällen steht auch ein Bezug von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe einer Einbürgerung nicht entgegen.
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 | Sie sind nicht wegen einer Straftat
verurteilt worden, wobei geringfügige Delikte außer Betracht bleiben.
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 | Sie haben ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache.
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 | Sie bekennen sich zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung für die Bundesrepublik Deutschland.
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 | Sofern Sie die bisherige
Staatsangehörigkeit nach dem Recht ihres Heimatstaates durch die Einbürgerung nicht
automatisch verlieren, müssen Sie sich entlassen lassen. Sie erhalten in diesen Fällen
eine schriftliche Einbürgerungszusicherung. Erst danach wird der Nachweis der Entlassung
aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von Ihnen gefordert. Wenn Sie den Nachweis
der Entlassung erbringen, werden Sie kurzfristig eingebürgert.
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 | Für miteinzubürgernde Ehegatten genügt ein
rechtmäßiger Aufenthalt im Inland von vier Jahren, wobei die Ehe seit zwei Jahren
bestehen muss. Miteinzubürgernde Kinder sollen sich seit drei Jahren im Inland aufhalten.
Für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, genügt eine Aufenthaltsdauer der Hälfte seines Lebensalters.
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II.1. Mehrfache Staatsangehörigkeit |
Nur in
Ausnahmefällen kann die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen.
Dies
gilt dann, wenn
 | das Recht des Heimatstaates das Ausscheiden
aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
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 | der Heimatstaat die Entlassung
regelmäßig verweigert oder aus solchen
Gründen versagt, die
Sie nicht zu vertreten haben,
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 | Sie als politisch Verfolgte/r
oder als Flüchtling anerkannt sind,
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 | Ihnen erhebliche
Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen
(Beispiel: Sehr hohe Entlassungsgebühren etwa in den Fällen Kroatien,
Bosnien-Herzegowina, Usbekistan, Russland, die sehr hohe Gebühren verlangen. Unzumutbar
sind Entlassungsgebühren dann, wenn sie das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen nicht
unerheblich übersteigen. Generell gesprochen: Bei der Entscheidung über
die Unzumutbarkeit müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt
werden), oder
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 | bei älteren Personen, wenn die Entlassung
aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt.
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Mehr dazu hier
>>
II.2. Einbürgerungsgebühr nach dem
Ausländergesetz |
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt nach
§ 90 Ausländergesetz für jeden Einbürgerungsbewerber 500,00 DM; sie ermäßigt
sich für miteinzubürgernde minderjährige Kinder
auf 100,00 DM.
III. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
durch Geburt |
Wie bisher gilt in Deutschland das
Abstammungsprinzip, das heißt, das Kind eines deutschen Staatsangehörigen erwirbt mit
der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Ab dem 01. Januar 2000 gilt zusätzlich das Geburtsrecht
für Kinder ausländischer Eltern:
Nach dem neuen § 4 Abs.3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes erwirbt auch ein Kind ausländischer Eltern, das nach dem
01.01.2000 an in der Bundesrepublik geboren wird, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil seit acht oder mehr Jahren dauerhaft und
rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland wohnt und eine Aufenthaltsberechtigung oder
seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
wird durch den Standesbeamten eingetragen, der für die Beurkundung der Geburt des Kindes
zuständig ist.
IV. Voraussetzungen für die Einbürgerung von
Kindern nach § 40b StAG |
Übergangsregelung:
§ 40 b des Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht
für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, die am 01.01.2000 das zehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Anspruch auf Einbürgerung vor, wenn
die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
 | Der Antrag muss spätestens am
31.12.2000 bei der Einbürgerungsbehörde eingegangen sein.
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 | Zum Zeitpunkt der Geburt hat sich ein
Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik aufgehalten, war im Besitz
einer Aufenthaltsberechtigung oder einer seit drei Jahren unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis. Der rechtmäßige und unbefristete Aufenthalt muss außerdem
weiterhin vorliegen.
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Kinder ausländischer
Eltern, die durch Geburt
in der Bundesrepublik Deutschland oder durch die Einbürgerung nach § 40 b des
Staatsangehörigkeitsgesetzes Deutsche werden, zudem aber auch die Staatsangehörigkeit
ihrer Eltern erwerben oder erworben haben, müssen sich zwischen dem vollendeten 18.
Lebensjahr und der Vollendung des 23. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit
entscheiden.
Wollen sie die ausländische
Staatsbürgerschaft behalten, so verlieren sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Wird bis
zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben, tritt dieser Verlust
automatisch ein. Entscheiden sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, so müssen
sie bis zum 23. Lebensjahr nachweisen, dass sie die weitere Staatsangehörigkeit verloren
haben.
Ist eine Aufgabe der anderen
Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar, kann eine Mehrstaatigkeit (siehe
II.I) hingenommen werden. Dann muss spätestens bis zum 21. Lebensjahr eine Beibehaltungsgenehmigung
beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bemühungen zur Entlassung aus der anderen
Staatsangehörigkeit zu diesem Zeitpunkt noch laufen.
Wichtig :
Falls Sie nicht die
Einbürgerungsvoraussetzungen der §§ 4/40b StAG oder 85 AuslG erfüllen, können Sie
möglicherweise nach den Regelungen der §§ 8 und 9 StAG eingebürgert werden. |
Für
weitere Informationen über die Einbürgerungsmöglichkeiten gem.§ 8/9 StAG lesen Sie
bitte weiter !
VI. Allgemeines zur Einbürgerung gemäß § 8
StAG |
Gemäß § 8 StAG kann bei Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn
im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann.
Maßgeblich hierfür sind die nachfolgend angeführte Kriterien.
VII. Gesetzliche Voraussetzungen für eine
(Ermessens)Einbürgerung nach § 8 StAG |
Ausländer
müssen, um nach Maßgabe des § 8 StAG auf Antrag eingebürgert werden zu können,
folgende Voraussetzungen erfüllen:
 | Sie müssen sich rechtmäßig und
dauerhaft in Deutschland aufhalten und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
nachweisen. Danach wäre auf Grund der
besonderen Umstände des Einzelfalls eine Einbürgerung auch
vor Ablauf von acht Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich.
Das behördliche Ermessen knüpft an diverse Kriterien an, die wir Ihnen
gerne erläutern können. Ehemalige deutsche Staatsangehörige nebst
Abkömmlingen und deutschsprachige Einbürgerungsbewerbern können etwa
in den Genuss kürzerer rechtmäßiger Aufenthaltszeiten kommen. Im
Übrigen ist auch auf das besondere öffentliche Interesse
abzustellen.
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 | Es dürfen keine Ausweisungsgründe
vorliegen.
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 | Sie müssen bestimmte wirtschaftliche
Voraussetzungen erfüllen.
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 | Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt
(Sozialhilfe) oder Arbeitslosenhilfe schließt die Einbürgerung aus.
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 | Haben Sie im Zeitpunkt der Einbürgerung
das 12. Lebensjahr vollendet, müssen Sie ein Bekenntnis zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abgeben.
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 | Nachweis über die Zahlung von 60
Monatsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ein entsprechender
Rentenversicherungsverlauf ist bei der LVA beziehungsweise bei der BfA
anzufordern.
Ein Einbürgerungsbewerber, der die
Voraussetzungen des § 8 StAG erfüllt, kann auch seinen Ehegatten und seine
minderjährigen Kinder mit einbürgern lassen, soweit auch sie ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache haben.
VIII. Voraussetzungen für die vereinfachte
Einbürgerung gemäß § 9 StAG |
§ 9 StAG sieht eine vereinfachte Einbürgerung
für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor.
Danach kann eine Einbürgerung von
Ausländern,
die seit zwei Jahren mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, soweit
sie die Voraussetzungen des § 8 StAG erfüllen und eine Regelaufenthaltsdauer von
drei Jahren nachweisen können, erfolgen.
Weiterhin muss der Einbürgerungsbewerber
einen Nachweis darüber erbringen, dass er mindestens 24 Monate
Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hat. Sollte dieser
Nachweis nicht möglich sein, muss der deutsche Ehegatte oder
Lebenspartner dann einen Nachweis darüber führen, dass er mindestens 60
Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hat. Ein
Rentenversicherungsverlauf ist bei der LVA beziehungsweise bei der BfA
anzufordern.
IX. Mehrfache Staatsangehörigkeit |
Bei einer Einbürgerung auf der Grundlage der
§§ 8 oder 9 StAG gilt der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ebenso wie im
Ausländergesetz. Es gilt also auch hier:
Sofern Sie die bisherige
Staatsangehörigkeit nach dem Recht ihres Heimatstaates durch die Einbürgerung nicht
schon automatisch verlieren, müssen Sie diese aufgeben.
Nur in den unter Punkt II.I.
angeführten Ausnahmefällen kann die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
erfolgen. Das ist für Staatsangehörige der Republik Serbien
und Montenegro zu verneinen (Rechtsprechung 2004). Mehr
dazu hier >>
X. Einbürgerungsgebühr nach dem
Staatsangehörigkeitsgesetz |
Die Gebühr für die Einbürgerung nach
dem Staatsangehörigkeitsgesetz entspricht der des Ausländergesetzes (siehe II.2).
Was ist
mit den Kosten für die Ausbürgerung?
Vgl. dazu die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
15. Dezember 1999
Zu § 87 Einbürgerung unter
Hinnahme von Mehrstaatigkeit
87.1.2.3.2 Zweite Fallgruppe
(unzumutbare Entlassungsbedingungen)
87.1.2.3.2.1 Unzumutbare
Bedingungen im Sinne von Satz 2 Nr. 3, zweite Fallgruppe liegen insbesondere vor, wenn
a) die bei der Entlassung zu
entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie z.B. Beglaubigungskosten) ein
durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des
Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betragen (überhöhte
Entlassungsgebühren)...
Vgl. auch
unsere Übersicht zur Staatsangehörigkeit
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Was kann man
eigentlich machen, wenn die Rücknahme der Einbürgerung droht, weil
sich nachträglich für die Behörde der Fall so darstellt, dass die
Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der
Einbürgerung gar nicht mehr bestand? |
| Probleme
des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit |
| Aktuell:
Zur
Rücknahme
einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung - Aktenzeichen: 2 BvR
669/04. Fall: Der Kläger hatte unrichtig angegeben, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Einbürgerungsbehörde nahm die
Einbürgerung wegen arglistiger Täuschung zurück. Die Klage war in
allen Instanzen erfolglos.
Eine durch Täuschung herbeigeführte Einbürgerung
führe in der Regel zur Rücknahme der Einbürgerung. Art 16 Abs 1
Satz 1 GG schließt die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung
nicht grundsätzlich aus, hat das BVerfG 2006 noch entschieden.
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| Mitunter
unterscheiden sich die Angaben, die vor der Einbürgerungsbehörde
gemacht werden von denen, die in einem Scheidungsprotokoll zu lesen
sind. Die Eheleute sind längst getrennt, obwohl der
Einbürgerungsaspirant erklärt weiterhin in ehelicher
Lebensgemeinschaft zu leben. Ein unschönes Problem! Kommt es zu
einer Rückgängigmachung der Einbürgerung besteht immer die
Sanktion nicht darin, dass man plötzlich ohne jedes Recht
dasteht.
Jedenfalls
nach der Rechtslage in NRW (Erlass des Innenministers), aber
letztlich auch nach richtiger Interpretation des Gesetzes erhält
man den Titel, den man vor der Einbürgerung innegehabt hat. Es
ist in der Rechtsprechung und Literatur auch eher zu erkennen, dass
mit unanfechtbarer Feststellung der rückwirkenden Rücknahme der
Einbürgerung aufenthaltsrechtlich wieder an den im Zeitpunkt des
formellen einbürgerungsrechtlichen Verleihungsaktes bestehenden
aufenthaltsrechtlichen Status anzuknüpfen sei. Die Zeit als
„Deutscher“ müsse nachträglich im ausländerrechtlichen Sinne
als rechtmäßiger Aufenthalt angesehen werden, wie das VG
Braunschweig im Jahre 2006 entschieden hat.
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| Anmerkung
zum öffentlichen Interesse: Das OVG Münster (27.6.2000
- 8 A 609/00) hat festgestellt, dass die Einbürgerung eines
Asylberechtigten kurdischer Volkszugehörigkeit und türkischer
Nationalität nach § 8 StAG abgelehnt werden darf, wenn dieser die
in Deutschland verbotene PKK unterstützt hat. Denn dieser
Einbürgerungsbewerber garantiert nicht, dass er sich zur
freiheitlichen, demokratischen Grundordnung bekennt. Es fehlt also
am öffentlichen Interesse, wenn der Bewerber befürchten
lässt, dass er nicht die die Ordnung des Grundgesetzes
akzeptiert oder weitergehend sogar ihrem Geist
zuwiderhandelt. |
| Schicken Sie uns ein E-Mail
oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir
Ihnen weiterhelfen können. |
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