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Eheverträge
In der
Folge geben wir eine kleine Übersicht zu einigen vermögens- und unterhaltsrechtlichen
Problemen der Ehe und anlässlich von Trennung oder/und Scheidung im Blick auf
Eheverträge.Eheverträge
sind ein besonderes Kapitel des Ehe- und Familienrechts und können sehr unterschiedlich
gestaltet werden, wobei die Rechtsprechung diverse Schranken mit unterschiedlicher
Reichweite entwickelt hat. Da wir zahlreiche Verträge dieser Art schon betreut
haben, liegen uns inzwischen sehr viele Muster vor, sodass uns auch die notarielle
Klauselpraxis wohl bekannt ist.
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Wir stehen gerne zur Verfügung, wenn Sie
besondere Vermögensfragen vor der Eheschließung regeln möchten.
Viele der nachfolgenden Fragen sind auch auf den
anderen Seiten dieser Website
ausführlicher im systematischen
Zusammenhang beantwortet, hier geht es nur um
Kurzantworten, die allenfalls einen Einstieg in die Thematik bieten können.
Herr Rechtsanwalt
Dr. Palm und sein Team
können Sie vor sämtlichen Amts-, Land-, und Oberlandesgerichten der
Bundesrepublik Deutschland vertreten. Unsere Kanzlei vertritt seit
achtzehn Jahren familienrechtliche
Fälle wie insbesondere Scheidungen
und Unterhalt,
Trennungsprobleme und Versorgungsausgleich.
Schicken Sie uns ein Email
und wir melden uns bei Ihnen. Bei uns zahlen Sie nicht mehr als woanders,
Sie können sich aber zugleich auf jahrelange Rechtspraxis und
vielfältige Erfahrungen verlassen.
Wir haben
zahlreiche Eheverträge aufgesetzt und überprüft. Dabei gilt hier oft,
dass die konkreten Umstände dann eine besondere Rolle spielen, wenn es
keine Neuehe ist, also bereits prägende Momente dieser Ehe
berücksichtigt werden oder eben es sich um eine
Trennungsfolgenvereinbarung handelt. Es gibt allerdings - vor jeder
Rechtsprechung, die zu berücksichtigten ist - eine sehr einfache Regel,
die Rechtswirksamkeit solcher Regelunge zu betrachten. Ist die Regelung
fair? Hat der eine Ehegatte die Vorteile und der andere nur Nachteile? In
Details mag man sich streiten. Doch kein Gericht wird einfach einen
solchen Vertrag als unwirksam erklären, wenn nicht auf Heller und Pfennig
penible Gerechtigkeitsmaßstäbe angelegt wurden. |
| Aktuell der
BGH zur
Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe
Der BGH (12. 1. 2005 - XII ZR 238/03) hatte über die Wirksamkeit
eines Ehevertrags zu entscheiden. Der 1942 geborene Ehemann und die 1944
geborene Ehefrau hatten 1988 geheiratet; für beide war es die zweite Ehe.
Der Ehemann praktizierte bis zu seiner Erwerbsunfähigkeit 1996 als
Zahnarzt. Die Ehefrau - eine gelernte Rechtsanwaltsgehilfin - hatte mit
ihrem ersten Ehemann zeitweilig ein Bekleidungsgeschäft betrieben und
schon vor der Eheschließung gegen Entgelt in der Praxis des Ehemannes
kaufmännische Arbeiten übernommen. In einem vor der Heirat geschlossenen
Ehevertrag vereinbarten beide Gütertrennung, schlossen den
Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen
Unterhalt. Der Ehemann verpflichtete sich für den Fall der Scheidung, an
die Ehefrau für jedes vollendete Ehejahr eine "Unterhaltsabfindung"
in Höhe von 10.000 DM, insgesamt jedoch nicht mehr als 80.000
DM, zu zahlen. Außerdem verpflichtete er sich, ab Rechtskraft der
Scheidung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs der Ehefrau für diese
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Arbeitnehmer
und Arbeitgeberanteile nach einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.000 DM
zu entrichten, falls die Ehefrau unverschuldet keine Erwerbstätigkeit ausüben
könne.
Das OLG hatte
den Ehevertrag für wirksam und das Versorgungsausgleichsverlangen der
Ehefrau für unbegründet erachtet. Der Senat hat die Revision der Ehefrau
zurückgewiesen.
Der Senat hatte bereits in einem Urteil vom
11. 02. 2004 - XII ZR 265/02 - die Grundsätze
für die Wirksamkeit von Eheverträgen aufgestellt. Diese dürfen
den Schutzzweck der gesetzlichen Scheidungsfolgen
nicht beliebig unterlaufen. Das wäre dann der Fall, wenn durch den
Ehevertrag eine evident einseitige und von der individuellen Gestaltung
der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung
entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unter
angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten bei verständiger
Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des
einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des
anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die
Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen
in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Dabei hat der
Tatrichter zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob
der Ehevertrag schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens offenkundig zu
einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt,
dass ihm losgelöst von der künftigen Entwicklung der Lebensverhältnisse
wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung mit der Folge zu
versagen ist, dass an seine Stelle die gesetzlichen Regelungen treten.
Das hat der Senat für den vorliegenden Fall
verneint. Der vertragliche Ausschluss des Betreuungsunterhalts
konnte dabei unberücksichtigt bleiben, da im maßgebenden Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit gemeinsamen Kindern der Parteien nicht mehr zu
rechnen war. Auch der Umstand, dass die Ehegatten den Altersunterhalt
wegen Alters ausgeschlossen hatten, führt nach Ansicht des Senats hier
nicht zur Sittenwidrigkeit. Die Parteien waren im Zeitpunkt der Eheschließung
bereits 44 und 46 Jahre alt, mithin in einem Alter, in
dem ein nicht unwesentlicher Teil der Altersversorgung üblicherweise
bereits erworben ist. Die Ehefrau hatte in der Praxis des
Ehemannes - gegen teilweise hohes Entgelt - mitgearbeitet und damit eine
eigenständige Altersversorgung erworben; zudem hatte sich der Ehemann
verpflichtet, für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung den weiteren
Ausbau der Altersversorgung der Ehefrau durch Zahlung freiwilliger Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Auch der Ausschluss
des Unterhalts wegen Krankheit rechtfertigt die Annahme der
Sittenwidrigkeit nach Ansicht des Senats nicht, da der Ehemann mit dem
Ehevertrag eine nacheheliche Verantwortung für die Ehefrau nicht
schlechthin abbedungen, sondern lediglich auf eine Kapitalzahlung
von 80.000 DM begrenzt hat. Der Unterhalt wegen
Erwerbslosigkeit gehört nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen; sein
Ausschluss war hier auch deshalb unbedenklich, weil ehebedingte Nachteile
der Ehefrau, die durch diesen Unterhalt im Einzelfall ausgeglichen werden
können, nicht zu erwarten waren. Die Vereinbarung des Wahlgüterstands
der Gütertrennung lässt einen Ehevertrag grundsätzlich nicht
sittenwidrig erscheinen. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der -
ähnlich wie der Unterhalt wegen Alters - zum Kernbereich der
Scheidungsfolgen gehört, war nach Auffassung des Senats namentlich
deshalb hinzunehmen, weil die Lebensplanung der Parteien vorsah, dass die
Ehefrau aufgrund ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Praxis
des Ehemannes auch in der Ehe ihre Altersversorgung weiter ausbauen
konnte.
Da der Ehevertrag danach Bestand hatte, war
im Rahmen einer sog. Ausübungskontrolle
zu prüfen, ob sich der Ehemann gegenüber dem
Versorgungsausgleichsbegehren der Ehefrau nunmehr auf den - im Ehevertrag
wirksam vereinbarten - Ausschluss dieser Scheidungsfolge nach Treu und
Glauben berufen kann. Dies hat der Senat bejaht, da sich die Versorgungssituation
der Ehefrau gegenüber den bei Abschluss des Ehevertrags bestehenden Verhältnissen
nicht in einer Weise verändert hat, welche die Berufung des Ehemannes auf
den Ehevertrag als treuwidrig erscheinen lässt. |
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Zum Prüfungsschema
der Rechtsprechung bei Eheverträgen gilt folgendes:
Schritt
I: Wie der Bundesgerichtshof dargelegt hat, darf die grundsätzliche
Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der
Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen
beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine
offensichtlich einseitige und durch die individuelle Gestaltung der
ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde,
die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung
der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der
getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe
unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um
so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer
Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über
die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des
Scheidungsfolgenrechts eingreift.
Dabei hat der
Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen,
ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig
zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt,
dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der
Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten
Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge
zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§
138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei nach der Rechtsprechung eine
Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim
Vertragsschluss abstellt. Es kommt also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die
Auswirkungen auf die Ehegatten und auf eventuelle Kinder an. Subjektiv
sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die
sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten
Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung
veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem
Verlangen zu entsprechen.
Schritt
II: Im nächsten Schritt muss der Tatrichter, wenn ein
Ehevertrag nach diesen Kriterien Bestand hat, im Rahmen der Ausübungskontrolle
prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte
Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer
vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf
beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB).
Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses maßgebend, sondern ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des
Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der
Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann
insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche
Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem
Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. |
| Aktuell: Inhaltskontrolle von
Eheverträgen - dazu der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.
Februar 2004) Fall: Die seit 2001 geschiedenen Parteien hatten
1985 geheiratet. Der 1948 geborene Ehemann ist Unternehmensberater; seine sieben Jahre
jüngere Ehefrau hatte vor der Ehe ein Hochschulstudium abgeschlossen und war als
Archäologin tätig gewesen. 1988, zwei Jahre nach Geburt ihres ersten und rund ein Jahr
vor Geburt ihres zweiten Kindes, vereinbarten sie Gütertrennung, schlossen den
Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit
Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen Kindesbetreuung. Der Ehemann verpflichtete sich
im übrigen, durch laufende Prämienzahlungen für seine Ehefrau auf deren
60. Lebensjahr eine Kapitallebensversicherung mit einer erwarteten Ablaufleistung von
rund 172.000 DM zu begründen.
Prozessverlauf:
Das Oberlandesgericht hat den Ehevertrag unter Berufung auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen als unwirksam angesehen
und der Klage der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt und Auskunft im Rahmen des
Zugewinnausgleichs teilweise stattgegeben. Der Senat hat dieses Urteil, soweit es mit der
Revision angefochten ist, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zwecks neuer
Feststellungen zurückverwiesen.
Rechtsauffassung
des BGH: Es steht Ehegatten grundsätzlich frei, die gesetzlichen
Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt
ehevertraglich auszuschließen. Allerdings darf der Schutzzweck dieser Regelungen nicht
beliebig unterlaufen werden. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte
Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner
Weise mehr gerecht wird, weil sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten
bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Das ist um so eher
der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
Insoweit ist eine Abstufung vorzunehmen.
Zum Kernbereich gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in
zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt, denen der Vorrang vor den übrigen
Unterhaltstatbeständen (z.B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt) zukommt. Der
Versorgungsausgleich steht als vorweggenommener Altersunterhalt auf gleicher Stufe wie
dieser selbst und ist daher nicht uneingeschränkt abdingbar. Der Ausschluss des
Zugewinnausgleichs schließlich unterliegt - für sich allein genommen -
angesichts der Wahlfreiheit des Güterstandes keiner Beschränkung.
Der Tatrichter hat daher in einem ersten
Schritt gemäß § 138 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages
anhand einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Gesamtwürdigung der
individuellen Verhältnisse der Ehegatten vorzunehmen, insbesondere also hinsichtlich
ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ihres geplanten oder bereits
verwirklichten Lebenszuschnitts. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig
nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des
gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen
werden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die
besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Ergibt diese Prüfung,
dass der Ehevertrag unwirksam ist, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen.
Anderenfalls ist in einem zweiten Schritt
im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zu prüfen, ob und inwieweit die
Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen
Verhältnisse nunmehr missbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des
Begünstigten in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist. In einem
solchen Fall hat der Richter die Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen
beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt.
Der BGH hat die Annahme des OLG, die von
den Eheleuten getroffenen Abreden seien unwirksam, nicht gebilligt. Für einen Verstoß
gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB, Wirksamkeitskontrolle) fehle es an
tatsächlichen Feststellungen, insbesondere was die von den Ehegatten mit der Abrede
verfolgten Zwecke, ihre Lebensplanung und ihre sonstigen Beweggründe betreffe. Eine vom
Ehemann ausgenutzte Unterlegenheit der Ehefrau sei nicht erkennbar. Für die Zeit der
Kinderbetreuung sei der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau schon nach dem
erklärten Parteiwillen nicht ausgeschlossen; für die Zeit nach der Kinderbetreuung
könne sich eine - wenn auch nicht notwendig auf den vollen eheangemessenen Unterhalt
gerichtete - Unterhaltspflicht des Ehemannes im Wege der Ausübungskontrolle
(§ 242 BGB) ergeben. Einer solchen Kontrolle unterliege zwar auch der vereinbarte
Ausschluss des Zugewinnausgleichs; die vom Oberlandesgericht hierzu bislang getroffenen
Feststellungen rechtfertigten jedoch nicht die Annahme, dass der Ehemann nach § 242
BGB gehindert werde, sich auf die von den Parteien vereinbarte Gütertrennung zu berufen
(Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02).
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| Zur Frage der
Reichweite von Unterhaltsverzichten in Eheverträgen vgl. weiterhin diese Entscheidungen. Allgemein zu vermögensrechtlichen Fragen |
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So sieht die
gesetzliche Regelung aus, wenn nichts vereinbart wird:
Die vermögensrechtliche Beziehung zwischen Ehegatten
nennt man Güterstand. Wenn geheiratet und ehevertraglich keine Vereinbarung
getroffen wird, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, in der
Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet,
dass das von jedem Ehegatten in
die Ehe eingebrachte Vermögen sein Eigentum bleibt und nicht etwa zum gemeinschaftlichen
Vermögen beider wird. Selbst Schulden bleiben bei demjenigen, der sie gemacht hat.
Ein Ehegatte hat also mit den Schulden des anderen nichts zu tun, es sei denn, er hat sich
zusammen mit ihm verpflichtet.
Erwirbt einer der Ehepartner während der Ehe einen
Gegenstand für sich, gehört er ebenfalls allein ihm. In der Regel werden jedoch die
meisten Hausratsgegenstände gemeinsam erworben. In diesem Fall erwerben beide gemeinsam
Eigentum daran.
Zugewinngemeinschaft wird dieser Güterstand
deshalb genannt, weil bei Ende der Ehe, dass heißt sowohl bei Scheidung als auch Tod
eines Ehegatten, ein sogenannter Zugewinnausgleich stattfindet. Hierfür wird
zunächst ermittelt, um welchen Betrag die Ehepartner ihr Vermögen jeweils während der
Ehezeit vermehrt haben. Es werden für beide Ehegatten die jeweiligen Vermögen von zu
Anfang und zu Ende der Ehe miteinander verglichen, Schulden werden abgezogen. Was dabei
herauskommt, ist der Zugewinn. Anschließend wird die Differenz beider
Zugewinnbeträge gebildet und derjenige, dessen Zugewinn geringer war, kann die Hälfte
des überschießenden Zugewinns vom anderen verlangen.
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Wie kann von der gesetzlichen Regelung durch
Ehevertrag abgewichen werden?
Statt der Zugewinngemeinschaft kann Gütertrennung
oder Gütergemeinschaft vereinbart werden, wobei letztere heute kaum noch
praktische Bedeutung hat.
Die Gütertrennung unterscheidet sich im
Prinzip von der Zugewinngemeinschaft nur insofern, als bei Ende der Ehe kein Ausgleich
stattfindet. Die Gütertrennung wird deshalb vor allem von Unternehmern und
wohlhabenden Leuten bevorzugt, die nicht möchten, dass bei einer Scheidung ein großer
Teil des Vermögens an den anderen fallen könnte. Die Gütertrennung hat aber im
Vergleich zur Zugewinngemeinschaft Nachteile, die oftmals nicht gesehen werden:
 | Die Gütertrennung ist im Todesfall ungünstiger. Der
überlebende Ehegatte erhält zum Beispiel neben einem gemeinsamen Kind die Hälfte des
Nachlasses und neben zwei Kindern nur ein Drittel des Nachlasses, § 1931 Abs. 4 BGB. Der
erbrechtliche Zugewinnausgleich in Höhe eines Viertels des Nachlasses entfällt. |
 | Außerdem entfällt die Erbschaftsteuerfreiheit für die
Zugewinnausgleichsforderung im Todesfall. |
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Hingegen verhält es sich bei der gesetzlichen
Erbfolge folgendermaßen:
Neben den Verwandten ist der überlebende Ehegatte des
Erblassers gesetzlicher Erbe, und zwar neben den Verwandten der ersten Ordnung
(Abkömmlinge des Erblassers) zu ¼, neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des
Erblassers und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern zu ½ (§ 1931 BGB).
Besonderheiten ergeben sich bei der Zugewinngemeinschaft und bei der Gütertrennung. Bei
der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten
zum Zwecke des Zugewinnausgleichs um ¼ der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB), so
dass der
überlebende Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung ½ und neben Verwandten der zweiten
Ordnung ¾ erhält.
Wie oben bereits ausgeführt, erben bei der
Gütertrennung, wenn neben dem überlebenden Ehegatten ein oder mehrere Kinder des
Erblassers als gesetzliche Erben berufen sind, der überlebende Ehegatte und jedes Kind -
beziehungsweise dessen Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3 BGB) - zu gleichen Teilen.
Wegen dieser Nachteile besteht auch die Möglichkeit, auf
die Gütertrennung zu verzichten und dafür beim Zugewinnausgleich zu variieren. Man
spricht hier von einem modifizierten Zugewinnausgleich. Das kann
beispielsweise so aussehen, dass der Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall ausgeschlossen
wird, aber für den Todesfall beibehalten wird. Je nach persönlicher
Fallkonstellation können auch bestimmte Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich
von vornherein durch Vereinbarung ausgenommen werden.
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Begriff des Ehevertrages
Der Begriff des Ehevertrages ist im Gesetz definiert. Es
handelt sich um einen Vertrag, bei dem die Ehegatten statt des gesetzlichen Güterstands
der Zugewinngemeinschaft den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft
wählen.
Die Eheleute haben damit tatsächlich die Regelung ihrer
güterrechtlichen Verhältnisse weitgehend selbst in der Hand. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Hieran hat sich durch das Gleichberechtigungsgesetz nichts geändert, so dass
sich die
Ehegatten freiwillig sogar einer güterrechtlichen Regelung unterwerfen können, die dem
Grundsatz der Gleichberechtigung nicht entspricht. Gezwungen werden kann kein Ehegatte zum
Abschluss eines Ehevertrages. Ihre Grenze findet die Vertragsfreiheit zunächst in den
allgemein gültigen Vertragbeschränkungen, so dass z. B. ein Vertrag, dessen Inhalt gegen
gesetzliche Vorschriften (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB),
nichtig ist; weiterhin in der besonderen Beschränkung des § 1409 BGB: Danach kann ein
Güterstand nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht
bestimmt werden. Die früheren Güterstände der Nutzverwaltung, der
Errungenschaftsgemeinschaft und der Fahrnisgemeinschaft können daher heute als solche
nicht mehr vereinbart werden, auch nicht die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft als
gesetzlicher Güterstand der ehemaligen DDR. Vielmehr ist das Wahlrecht der Ehegatten auf
die Güterrechtstypen beschränkt, die das Gesetz zur Auswahl anbietet. Innerhalb dieser
Güterstände aber besteht weitgehend die Möglichkeit spezieller Ausgestaltung.
Wird anlässlich der Heirat ein Ehevertrag nicht geschlossen, so tritt mit der
Eheschließung automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft
ein.
Form des Ehevertrages
Der Abschluss eines Ehevertrages ist für die Ehegatten
in vermögensrechtlicher Hinsicht von weit reichender Bedeutung. Um sie insoweit vor
voreiligen Entschlüssen zu bewahren, gleichzeitig aber auch im Interesse des Rechts- und
Geschäftsverkehrs, schreibt das Gesetz in § 1410 BGB eine erschwerte Form für den
Vertragsabschluß vor. Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur
Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Persönliche Anwesenheit der Ehegatten ist
hierfür allerdings nicht erforderlich; vielmehr können sie sich durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen. Auch der auf Abschluss eines Ehevertrages gerichtete
Vorvertrag bedarf der genannten Form (vgl. BGH, FamRZ 1966, S. 492). Ein den Formerfordernissen nicht entsprechender Vertrag,
etwa eine insoweit getroffene privatschriftliche Vereinbarung, ist wegen Formmangels
nichtig. Andererseits genügt zur Wahrung der Form der Abschluss eines Prozessvergleichs.
Mit dem formgerechten Ehevertrag kann zugleich - und zwar in ein und derselben Urkunde -
ein Erbvertrag geschlossen werden (vgl. § 2276 Abs. 2 BGB). Seine Nichtigkeit kann sich
gemäß § 139 BGB auf den Ehevertrag erstrecken. Die Eintragung im
Güterrechtsregister ist zur Wirksamkeit des Ehevertrages nicht erforderlich.
Vgl. aber auch OLG Düsseldorf (26.
Oktober 1992
- Az: 2 UF 60/92): Haben Eheleute durch notarielle Vertrag den gesetzlichen
Güterstand beendet, so können sie danach über den
Zugewinnausgleichsanspruch formlose Vereinbarungen treffen, also zum
Beispiel auch durch privatschriftliche Vereinbarung die Höhe der im
notariellen Vertrag vereinbarten Zugewinnausgleichszahlung verändern. Für
die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung kommt es deshalb darauf an, ob
sie vor oder nach dem notariellen Vertrag getroffen wurde.
Vgl. auch OLG Stuttgart (17.
April 1984
- 17 UF 442/83) zu den Nichtigkeitsfolgen: Die privatschriftliche
Vereinbarung der Parteien ist, soweit sie die Regelung des
Zugewinnausgleichs beinhaltet, wegen Formmangels gem. § 125 BGB nichtig.
Nachdem das Scheidungsverfahren am 15.6.1983 rechtshängig wurde, ergibt
sich dies unmittelbar aus § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zur Wirksamkeit der
Regelung des Zugewinnausgleichs hätte es daher der notariellen Beurkundung
bzw. gem. § 127 a BGB der gerichtlichen Protokollierung der Vereinbarung
bedurft. Die Nichtigkeit dieses Teils der Vereinbarung führt zu deren
Gesamtnichtigkeit, erstreckt sich somit auf den in der Vereinbarung unter
Ziff. 1 enthaltenen Unterhaltsverzicht.
Warum ist das ein Fall des § 139 BGB?
Dies kann nicht mit der Begründung verneint werden, es habe
hinsichtlich der Vereinbarung über den Zugewinnausgleich überhaupt kein
Rechtsgeschäft vorgelegen, da die Parteien von der Formnichtigkeit Kenntnis
gehabt hätten und daher bei ihnen ein Rechtsfolgewillen gefehlt habe. Die
Parteien wollten die vereinbarte Regelung des Zugewinnausgleichs, wie sich
bereits daraus deutlich ergibt, dass vom Ehemann alsbald eine Teilzahlung
hierauf geleistet wurde. Grundsätzlich ergreift nach § 139 BGB die
Teilnichtigkeit das ganze Rechtsgeschäft, wenn nicht anzunehmen ist, dass das "Restgeschäft" auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein
würde. Die letztgenannte Ausnahme scheidet bei einer
Scheidungsfolgenvereinbarung im Hinblick auf den engen Zusammenhang der
Scheidungsfolgen in aller Regel aus. Dieser enge Zusammenhang wird bereits
durch das durch das 1. EheRG geschaffene Verbundverfahren dokumentiert. Auch
der Umstand der Zusammenfassung der Vereinbarung in einer einheitlichen
Urkunde macht den inneren Zusammenhang der geregelten Scheidungsfolgen
evident. Vorliegend kommt zudem der Zusammenhang zwischen der
Zugewinnausgleichsregelung und der Unterhaltsregelung besonders deutlich zum
Ausdruck. Nach der Vereinbarung sollten der Ehefrau nach Ablauf des
Zeitraums, in welchem der Ehemann das sog. Überbrückungsgeld zu zahlen
hatte, und nach Zahlung des Zugewinnausgleichs keinerlei vermögensrechtliche
Ansprüche gegen den Ehemann zustehen. Es kann ausgeschlossen werden, dass
die Ehefrau die ihren Unterhaltsverzicht mitbeinhaltende Vereinbarung auch
ohne den wegen Formmangels nichtigen Teil, nämlich die Regelung des
Zugewinnausgleichs, abgeschlossen hätte. Die Regelung des
Ausgleichsanspruchs hat eine unmittelbare Wechselwirkung zu der Frage des
Unterhalts.
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Inhalt des Ehevertrages
Möglicher Inhalt eines Ehevertrages ist einerseits die
Begründung, Aufhebung oder Änderung eines Güterstandes, andererseits auch die
Ausschließung des Versorgungsausgleichs (§ 1408 BGB). Wird innerhalb eines Jahres nach
Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt, so ist der Ausschluss des
Versorgungsausgleichs allerdings unwirksam (§ 1408 Abs. 2 S. 2 BGB), und zwar such dann,
wenn sich der Scheidungsantrag als unbegründet herausstellt. Voraussetzung ist jedoch,
dass der Scheidungsantrag formwirksam gestellt worden ist. Wird der Scheidungsantrag
wieder zurückgenommen, so bleibt der in dem Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des
Versorgungsausgleichs wirksam. Güterrechtliche und sonstige vermögensrechtliche
Verhältnisse müssen grundsätzlich unterschieden werden. Nur für erstere kommt eine
Regelung durch Ehevertrag in Betracht. Dies schließt jedoch eine ehevertragliche Regelung
zur einheitlichen Auseinandersetzung sowohl der güterrechtlichen als auch der allgemeinen
vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nicht aus.
Begründen können die Ehegatten durch Ehevertrag
in erster Linie die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Die Begründung der
Gütergemeinschaft bedarf einer ausdrücklich hierauf gerichteten Vereinbarung. Die
Gütertrennung dagegen kann auch dadurch zustande kommen, dass die Ehegatten den
gesetzlichen Güterstand ausschließen oder aufheben, den Ausgleich des Zugewinns oder den
Versorgungsausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben (§ 1414 S. 2
BGB). Jedoch wird man es als zulässig ansehen müssen, den Ausschluss des
Versorgungsausgleichs mit der ausdrücklichen Beibehaltung des gesetzlichen Güterstands
oder der Gütergemeinschaft zu verbinden. Darüber hinaus kommt ausnahmsweise auch eine
ehevertragliche Begründung der Zugewinngemeinschaft in Betracht, nämlich dann, wenn die
Eheleute diese zur Ablösung eines anderen Güterstandes vereinbaren oder wenn Verlobte
zugleich einen Erbvertrag schließen wollen (Vgl. § 2276 Abs. 2 BGB). Etwa gewünschte
Änderungen der gesetzlichen Ausgestaltung des einzelnen Güterstandes können im Rahmen
des Zulässigen sogleich bei der Begründung des Güterstandes vereinbart werden.
Aufheben können die Ehegatten durch Ehevertrag
jeden Güterstand, mag er kraft Gesetzes oder durch Ehevertrag eingetreten sein, mag es
sich um einen Güterstand neuen Rechts oder um einen fortgeltenden Güterstand alten
Rechts handeln. Vereinbaren sie mit der Aufhebung nicht zugleich einen neuen Güterstand,
so tritt automatisch Gütertrennung ein.
Ändern können die Ehegatten durch Ehevertrag die
einzelnen Güterstände in vielerlei Hinsicht, allerdings auch nur in bestimmten Grenzen.
Überschreiten sie diese Grenzen, so können Wegfall des gewünschten Güterstandes mit
der Folge der Gütertrennung oder Nichtigkeit der Vereinbarung die Folge sein.
Eine Änderung des Güterstandes der Gütertrennung kommt
insbesondere insoweit in Betracht, als ein Ehegatte dem anderen unwiderruflich die
Verwaltung seines Vermögens überlassen kann (§ 1413 BGB) oder beide Ehegatten sich
freiwillig einer den §§ 1365, 1369 BGB entsprechenden Verfügungsbeschränkung
unterwerfen.
Die Gütergemeinschaft schließlich kann z. B. in der
Weise eine besondere Ausgestaltung erfahren, als eine Befreiung von bestimmten
Verfügungsbeschränkungen z. B. hinsichtlich der Veräußerung von Grundbesitz oder eine
weitgehende Begründung von Vorbehaltsgut zur Freistellung von der Schuldenhaftung oder
die Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten allein vereinbart wird.
Nicht jeder vermögensrechtliche Vertrag zwischen den
Eheleuten ist ein Ehevertrag. Dieser hat vielmehr nur die Regelung der güterrechtlichen
Verhältnisse oder auch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zum Inhalt. Treffen die
Ehegatten Vereinbarungen, die auch unter Nichteheleuten zustande kommen könnten
(Arbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Leistung einer Geschäftseinlage, Mietvertrag,
Eigentumsübertragung, Begründung eines Treuhandverhältnisses, Unterhaltsvereinbarung
usw.), so liegt ein Ehevertrag nicht vor, so dass es für den Vertragsabschluß der
besonderen Form des § 1410 BGB nicht bedarf. Die Überlassung der Vermögensverwaltung an
den anderen Ehegatten ist nur dann formgebunden, wenn gleichzeitig das Recht, die
Überlassung jederzeit zu widerrufen, ausgeschlossen oder eingeschränkt werden soll (§
1413 BGB).
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Das Güterrechtsregister
Die güterrechtlichen Verhältnisse sind in erster Linie
für die Ehegatten selbst von Bedeutung. Vereinbaren sie durch Ehevertrag eine vom
gesetzlichen Güterstand abweichende Regelung, so werden dadurch ihre Recht und Pflichten
im Innenverhältnis auch dann verbindlich geregelt, wenn ein Dritter hiervon nichts
erfährt. D er Ehevertrag bedarf deshalb zu seiner Wirksamkeit weder der Eintragung im
Güterrechtsregister noch einer sonstigen Bekanntmachung.
Andererseits ist es mit der güterrechtlichen Regelung im
Innenverhältnis nicht getan. Vielmehr interessiert die Frage, welche
Vermögensverfügungen der einzelne Ehegatte mit oder ohne Zustimmung des anderen treffen
kann und wer für die Verbindlichkeiten haftet, auch alle diejenigen, die in irgendeiner
Weise vermögensrechtlich mit einem der Ehegatten zu tun haben. Es leuchtet ein,
dass sich
Eheleute Dritten gegenüber nicht auf einen nach außen hin geheim
gehaltenen Ehevertrag
berufen können. Um jedem Dritten die Möglichkeit zu verschaffen, von einer
güterrechtlichen Regelung Kenntnis zu nehmen, sieht das Gesetz deren Eintragung im
Güterrechtsregister vor. Darauf, ob der Dritte von dieser Möglichkeit der Kenntnisnahme
Gebrauch macht und sich tatsächlich Kenntnis verschafft, kommt es dann nicht mehr an. Er
muss sich so behandeln lassen, als wäre ihm die Eintragung bekannt.
Was alles im Güterrechtsregister eingetragen werden
kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Insoweit bestand bisher in Rechtsprechung und
Schrifttum auch keinesfalls Einigkeit. In seiner grundlegenden Entscheidung vom 14.04.1976
hält es der BGH (NJW 1976, 1258) für gerechtfertigt, dem Güterrechtsregister eine
umfassende Publikationswirkung zuzuweisen und die Funktion des Registers nicht in bloßer
Schutzwirkung zu sehen, sondern in einer Offenlegung der güterrechtlichen Verhältnisse
zwecks Erleichterung des Rechts- und Geschäftsverkehrs. Danach kann eine
Eintragungsfähigkeit güterrechtlicher Vereinbarungen immer dann angenommen werden, wenn
diese eine Außenwirkung enthalten, d. h. die Rechtsstellung der Ehegatten zu Dritten
beeinflussen können; so insbesondere, wenn die Offenlegung des Güterstandes aus
wirtschaftlichen Gründen (z. B. aus Gründen der Kreditgewährung) im Interesse der
Ehegatten oder Dritter liegt. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der BGH die
Eintragungsfähigkeit des Ausschlusses der Zugewinngemeinschaft ausdrücklich bejaht.
Nicht eintragungsfähig dagegen sind solche güterrechtlichen Vereinbarungen, die nur das
Innenverhältnis der Ehegatten betreffen, also für den rechtsgeschäftlichen Verkehr ohne
Bedeutung sind.
Eintragung in das Güterrechtsregister
Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei
jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Funktionelle zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1e
RPflG. Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen
anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirkes wiederholt werden, §
1559 S. 1 BGB. Eine zusätzliche Eintragung kommt in Betracht, wenn einer der Ehegatten
Kaufmann ist und außerhalb ein Handelsgewerbe betreibt,; dann nämlich kann sich der
Unternehmer gemäß Art. 4 EGHGB für den Kreis seines Geschäftsbetriebes auf die
Eintragung nur berufen, wenn sie auch am Ort des Geschäftsbetriebes erfolgte.
Eine Pflicht, güterrechtliche Regelungen zur Eintragung
in das Güterrechtsregister anzumelden, besteht nicht. Den Eheleuten steht es frei, ob und
inwieweit sie eine derartige Eintragung erwirken wollen. In jedem Fall erfolgt die
Eintragung nur auf Antrag. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen, d.
h. die Erklärung muss schriftlich abgefasst sein und die Unterschrift von einem Notar
beglaubigt werden. Grundsätzlich ist zur Eintragung der Antrag beider Ehegatten
erforderlich.
Das Amtsgericht hat die Eintragung zu veröffentlichen,
und zwar in dem für seine Bekanntmachungen bestimmten Blatt. Unabhängig von dieser
Bekanntmachung treten die mit dem Güterrechtsregister verbundenen Rechtswirkungen aber
schon im Zeitpunkt der Eintragung ein. Die Einsicht in das Güterrechtsregister ist
gebührenfrei und jedem gestattet, ohne dass ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht
werden müsste.
Rechtswirkungen der Eintragungen
Zweck der Eintragung ist es, Dritten die Möglichkeit zu
geben, von güterrechtlichen Sonderregelungen Kenntnis zu nehmen. Sonderregelung ist dabei
jede Abweichung vom gesetzlichen Güterstand. Ist dem Dritten die güterrechtliche
Regelung ohnehin bekannt, so kann er sich auf das Fehlen ihrer Eintragung nicht berufen.
Andererseits muss er eine Eintragung auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht
kennt. Weist das Güterrechtsregister keine Eintragung auf, so kann ein Dritter - wenn ihm
nichts Gegenteiliges positiv bekannt ist - davon ausgehen, dass die Eheleute im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. In diesem Falle können die
Ehegatten etwaige ehevertraglich vereinbarte Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand dem
Dritten nicht entgegenhalten. Enthält das Güterrechtsregister eine unrichtige
Eintragung, so kann aus einer derartigen Eintragung niemand Rechte herleiten. Der Dritte
wird vielmehr bei Auseinanderfallen von Eintragung und wahrer Sachlage nur geschützt,
wenn das Güterrechtsregister entweder keine Eintragung oder aber eine ursprünglich
richtige Eintragung enthält, auf deren Fortbestand er vertraut, sog. negative Publizität
des Registers.
Dieser Schutz des Dritten erstreckt sich nur auf
Einwendungen der Ehegatten gegen ein Rechtsgeschäft, dass zwischen einem von ihnen und
dem Dritten vorgenommen worden ist sowie gegen ein zwischen ihnen ergangenes
rechtskräftiges Urteil. Bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung z. B. entscheidet
unabhängig von jeder Eintragung die wahre Sachlage.
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Erforderlichkeit einer Überprüfung anhand der
persönlichen Fallkonstellation, ob ein Ehevertrag erforderlich ist und was darin zu
regeln ist.
Variante 1:
Einer der Ehepartner ist Freiberufler oder
Selbständiger
Wenn einer der Ehepartner selbständiger Kaufmann,
Handwerker oder Freiberufler ist, ist er einem persönlichen Haftungsrisiko aus
betrieblichen Verbindlichkeiten ausgesetzt. Daher ist es naheliegend, das Privatvermögen
vor eventuellen Gläubigern zu schützen.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass bei einer
Scheidung durch eine hohe Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten die
Existenzgrundlage gefährdet werden kann. Eine hohe Zugewinnausgleichsforderung kann so
weit gehen, dass bis zu 50 % des Praxis- beziehungsweise Betriebsvermögens sofort und in
bar auszuzahlen sind.
Welche Vereinbarungen sind hier sinnvoll?
Wegen des bereits geschilderten Liquiditätsrisikos für
den Selbständigen oder Freiberufler im Scheidungsfall sollte eine Vereinbarung zwischen
den Ehepartnern getroffen werden, die das Praxis- bzw. Betriebsvermögen schützt. Es
wäre aber über das Ziel hinausgeschossen, Gütertrennung zu vereinbaren, weil sie nicht
erforderlich ist. Statt dessen kann bei Zugewinnausgleich modifiziert werden, indem das
Praxis- bzw. Betriebsvermögen ausdrücklich aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen
wird, es aber ansonsten beim Zugewinnausgleich bleibt. Oder der Zugewinnausgleich wird
insgesamt für den Fall einer Scheidung, nicht aber für den Fall des Todes
ausgeschlossen.
Wenn der andere Ehegatte beim Aufbau der Firma
mitgeholfen oder gemeinsame Kinder gleichzeitig betreut hat, wird er auf seine gesetzliche
Ansprüche nicht ohne weiteres verzichten wollen. Für diesen Fall könnte man es beim
Zugewinnausgleich belassen und eine Ratenzahlungsklausel vereinbaren.
Außerdem kann es hilfreich sein, über den Betriebswert
eine Bewertungsklausel zu vereinbaren.
Variante 2:
Einer der Partner ist an einem Unternehmen beteiligt
Wer an einem Unternehmen beteiligt ist, hat zunächst
dasselbe Problem wie ein Selbständiger oder Freiberufler. Das heißt, kommt es bei einer
Scheidung zum Zugewinnausgleich, kann der Betrieb Liquiditätsprobleme bekommen. Oftmals
ist dies gerade bei Familienunternehmen ein Grund dafür, dass die Verwandten des
Ehegatten auf einen Ehevertrag, der den Zugewinnausgleich verhindern soll, dringen oder
eine Beteiligung des zukünftigen Ehegatten davon abhängig machen.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass beim Güterstand
der Zugewinngemeinschaft keiner der Ehegatten ohne Zustimmung des anderen über sein
Vermögen verfügen darf, wenn dieses insgesamt betroffen ist. Das bedeutet, will ein an
einem Unternehmen Beteiligter über seine Beteiligung verfügen - und dies macht oftmals
sein gesamtes Vermögen aus -, braucht er dafür die Genehmigung des anderen Ehegatten, §
1365 BGB.
Welche Vereinbarungen sind hier sinnvoll?
Für die Ehedauer
Mit der Gütertrennung entfällt das Problem der
Zustimmungspflicht nach § 1365 BGB. Wer wegen der schon aufgeführten Nachteile nicht so
weit gehen will, sollte es bei der Zugewinngemeinschaft belassen. Die
Verfügungsbeschränkung läßt sich per Ehevertrag aufheben.
Formulierungsbeispiel
Der Ehemann/die Ehefrau kann über seine/ihre Beteiligung
an der Firma X ohne die Beschränkung des § 1365 BGB verfügen.
Für den Scheidungsfall
Wegen der zu erwartenden Liquiditätsprobleme, die durch
eine hohe Zugewinnausgleichsforderung für eine Firma entstehen können, gelten dieselben
Empfehlungen wie die oben bereits angeführten Vorschläge (Freiberufler/Selbständige).
Für den Todesfall
Bei Unternehmensbeteiligungen wird oft gewünscht,
dass
der länger lebende, nicht am Unternehmen beteiligte Ehegatte die Beteiligung nicht als
Barforderung verlangen können soll. Es kann ebenfalls zu Liquiditätsproblemen kommen.
Häufig geht es auch darum, die Unternehmensnachfolge auf die Abkömmlinge zu übertragen.
Zu empfehlen ist hier der auf den Unternehmensanteil
beschränkte Pflichtteilsverzicht. Denn selbst wenn ein Testament gemacht würde, wonach
die Beteiligung nicht auf den Ehegatten vererbt wird, wäre der Pflichtteilsanspruch des
anderen Ehegatten nicht ausgeschlossen. Das wäre er nicht einmal, wenn Gütertrennung
vereinbart worden wäre. Was das Privatvermögen angeht, kann es bei der gesetzlichen
Erbfolge bzw. einer durch Testament oder Erbvertrag geregelten gegenseitigen Erbeinsetzung
bleiben, wenn das den Vorstellungen der Ehepartner entspricht.
Variante 3:
Einer der Partner hat ein erhebliches höheres
Einkommen als der andere
Um was geht es?
Hat sich ein erheblich besser verdienender Partner für
einen unvermögenderen bzw. schlechter verdienenden Partner entschieden, möchte der
Besserverdienende sicher sein, dass die Ehe nicht als Versorgungsinstitut missbraucht
wird.
Welche Vereinbarungen sind hier sinnvoll?
Für die Ehedauer
Hier ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, der
Güterstand der Zugewinngemeinschaft interessengerecht. Aus Beweisgründen empfiehlt es
sich allerdings ein Vermögensverzeichnis zu führen.
Für den Scheidungsfall
Eine Gütertrennung ist auch hier nicht unbedingt
erforderlich. Statt dessen lässt sich die Quote des Zugewinnausgleichs herabsetzen.
Oft wird es auch der Wunsch des besserverdienenden
Ehegatten sein, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Dabei wird man jedoch die
Interessen des Schlechterverdienenden berücksichtigen müssen, zum Beispiel durch den
Aufbau einer eigenen Alterssicherung (Lebensversicherung, Übertragung von Immobilien
etc.).
Beim nachehelichem Unterhalt wird in dieser Konstellation
häufig empfohlen, eine Beschränkung zu vereinbaren. Denn bei einer Scheidung kann sonst
die Unterhaltspflicht für den Besserverdienenden aufgrund des Einkommensunterschiedes
sehr hoch werden.
Variante 4:
Einer der Partner bringt Schulden mit in die Ehe
Welche Vereinbarungen sind hier sinnvoll?
Für die Ehedauer
Eine Gütertrennung ist nicht erforderlich. Auch beim
Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der nicht verschuldete Ehepartner hinreichend
geschützt. Denn er muss nicht für die Schulden des anderen aufkommen, solange er sich
nicht als Darlehensnehmer oder Bürge mitverpflichtet. Das Problem besteht hier vielmehr
darin - und das gilt auch bei der Gütertrennung - zu verhindern, dass im Fall der
Zwangsvollstreckung auf des Eigentum des nicht verschuldeten Ehepartners Zugriff genommen
wird. Nach dem Gesetz (§ 1362 BGB) besteht nämlich die Vermutung, dass Gegenstände in
der gemeinsamen Wohnung dem Schuldner gehören.
Empfehlenswert ist auch hier ein Vermögensverzeichnis,
aus dem genau hervorgeht, welcher Gegenstand welchem Ehepartner gehört, und zwar am
besten ein notariell beglaubigtes. Eine solche Aufstellung hat vor Gericht Beweisfunktion.
Ein gemeinsames Konto sollte nicht geführt werden. Gläubiger des verschuldeten
Ehepartners können bei einem Gemeinschaftskonto das ganze Konto pfänden lassen.
Für den Scheidungsfall
Bringt ein Partner Schulden mit in die Ehe, entstehen bei
der Scheidung Probleme. Denn die Schuldentilgung ist kein Zugewinn. Das heißt, erwerben
beide Ehegatten während der Ehe Vermögen und verwendet der verschuldete Partner seines
zur Tilgung der Schulden, steht der andere Partner schlecht da. Er muss seinen
Vermögenszuwachs im Rahmen des Zugewinnausgleichs teilen, der andere erst, wenn er die
Schulden getilgt hat.
Hier bietet sich folgende Vereinbarung an:
Formulierungsbeispiel:
Die Ehefrau hat ein Vermögen von X DM.
Der Ehemann hat Verbindlichkeiten von Y DM.
Von dem Anfangsvermögen des Ehemannes sind deshalb Y DM
abzuziehen.
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Für den Todesfall
Erbrechtlich besteht hier kein besonderer
Regelungsbedarf. Der Erbe kann bei einem verschuldeten Nachlass das Erbe ausschlagen. Dies
auch dann, wenn beispielsweise eine gegenseitige erbvertragliche Einsetzung vereinbart
war. Das bedeutet, dass Ehegatten sich gegenseitig vertraglich zu Erben einsetzen können,
ohne dabei ein Risiko wegen der Schulden des anderen Ehepartners einzugehen.
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 |
Die notarielle
Beurkundung des Ehevertrages löst Gebühren aus. Diese sind in
der Kostenordnung geregelt.
Nach § 36 Abs. 2 KostO
fallen bei Güterrechtsvereinbarungen zwei Gebühren an. In der Gebühr
ist die vorangegangene Beratung enthalten. |

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| Eheverträge sind mitunter einseitig zugunsten eines
Ehepartners ausgerichtet. Insbesondere wenn ein schon von einem Anwalt vorgefertigter
Entwurf dem anderen Ehepartner zur Unterschrift vorgelegt wird, kann es trotz der höheren
Kosten sinnvoll sein, einen weiteren Anwalt noch hinzuzuziehen, der den Vertrag in Sinne
des "benachteiligten" Ehepartners prüft. |
|
Der Notar rechnet bei Eheverträgen mit dem
Geschäftswert. Dieser setzt sich zusammen aus dem gegenwärtigen Vermögen beider
Ehegatten abzüglich der Schulden.
Geht es in einen Ehevertrag nur um bestimmte
Gegenstände, so ist bei der Kostenberechnung deren Wert zugrunde zu legen. Wird zum
Beispiel ein bestimmter Vermögensgegenstand von einem Zugewinnausgleich ausgenommen, ist
nur dessen Wert maßgeblich.
Wer neben dem Ehevertrag gleichzeitig auch schon
einen Erbvertrag beurkunden lässt, kann dadurch Notargebühren sparen. Denn die Gebühr
wird dann nur einmal berechnet, § 46 Abs. 3 KostO. Rech
Ehevertrag kurz vor
Ablauf des "Heiratsvisums" gültig
Ein Ehevertrag, der kurz vor dem
Ablauf des "Heiratsvisums" einer Ausländerin abgeschlossen wird, ist nicht
zwangsläufig nichtig (OLG Koblenz - 12.02.2004).
Dies gelte jedenfalls, wenn die Frau zuvor
genügend Zeit hatte, den Inhalt des Vertrages zu prüfen. Denn dann habe sie sich nicht
in einer Zwangslage befunden. Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss den Antrag einer
inzwischen geschiedenen Frau auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Richter sahen
für die Klage der Frau auf Zahlung eines Versorgungs- und Zugewinnausgleichs keine
Erfolgsaussichten. Auf beide Ansprüche hatte die Klägerin, eine russische
Staatsangehörige, kurz vor ihrer Heirat in einem Ehevertrag verzichtet. Sie hielt nun den
Verzicht für unwirksam, da sie wegen der drohenden Ausreise unter Zwang gestanden habe.
Das OLG sah diese Zwangssituation jedoch nicht. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte
die Frau den Entwurf des Ehevertrages schon längere Zeit gekannt. Sie hätte ihn daher
ohne weiteres prüfen lassen und eventuell auf die Eheschließung verzichten können. Im
Übrigen sei der Verzicht auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich grundsätzlich
möglich (Beschluss des OLG Koblenz - Az.: 13 UF 257/03).
Zum Thema >> Scheinehe
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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