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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Eheleute 

Grundstücke

Verfügungen

Unwirksame Rechtsgeschäfte

Wenn man Eigentümer ist, kann man im Prinzip sein Eigentum verkaufen, verschenken oder aufgeben. Ist man im Grundbuch eingetragen, könnte man also sein Grundstück auf einen anderen übertragen. Aber gilt das auch für Eheleute? 

 

 

 

 

Eheleute Grundstück Übertragung
Die grundsätzlich unbeschränkte Verfügungsmacht der Ehegatten kennt Ausnahmen. Eine davon ist eine Verfügungsbeschränkung, wenn es sich um das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB) handelt. Geschützt wird die Familien. Ein Ehegatte soll nicht der Familie einseitig die Lebens- und Vermögensgrundlage entziehen. Auch der andere Ehegatten soll vor Gefährdung seiner künftigen Ausgleichsansprüche geschützt werden. Weiß der Käufer nicht, dass es sich beim dem Erwerbsgegenstand um den einzig relevanten Vermögensgegenstand ist, so ist § 1365 BGB auch einschlägig. Folge der Unwirksamkeit ist, dass das Geschäft schwebend unwirksam ist. 
§ 1365 BGB 
Verfügung über Vermögen im Ganzen

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:11.06.2008