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Dauer der Leistungen
Aufstockungsunterhalt |
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Mancher
Unterhaltsverpflichtete fragt sich, wie lange er denn überhaupt zahlen
muss, wenn der andere Teil ein eigenes Einkommen hat und sich dessen
Lebensstellung seit der Scheidung verfestigt hat. Die durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz
vom 20. Februar 1986 eingefügte - Möglichkeit, den Aufstockungsunterhalt
zu befristen - gründet auf dem Prinzip, dass eine lebenslange Beibehaltung
des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist,
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wenn etwa
die Ehe lange gedauert hat,
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wenn aus
ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte
betreut oder betreut hat,
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wenn er
erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen
hat
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oder wenn
sonstige Gründe (z.B. Alter oder Gesundheitszustand des
Berechtigten) für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen.
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| Das Gesetz sagt in § 1573 BGB:
Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§
1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und
soweit er nach der Scheidung keine angemessene
Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Reichen die Einkünfte aus
einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht
aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den
§§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften
und dem vollen Unterhalt verlangen ... Der geschiedene Ehegatte kann auch
dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen
Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht
gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung
nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise
nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem
nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen. Die
Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich begrenzt werden,
soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der
Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich
unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel
nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein
gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut.
Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. |
| § 1578 BGB
stellt fest: Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs
nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach
auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere
unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte
Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn
der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches
Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der
Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfasst den
gesamten Lebensbedarf. Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer
angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit
sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung
oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.Hat der geschiedene
Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder §
1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen
Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit. |
| Zeitliche
Befristung des Aufstockungsunterhalts
Beruht die Einkommensdifferenz
zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des
Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche
Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB in
der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. In anderen Fällen
steht die lange Ehedauer einer Befristung regelmäßig nur dann entgegen,
wenn und soweit es für den bedürftigen Ehegatten - namentlich unter Berücksichtigung
seines Alters im Scheidungszeitpunkt - unzumutbar ist, sich dauerhaft auf
den niedrigeren Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten
entspricht, einzurichten (BGH im April 2006 - XII ZR 240/03).
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| Der
Aufstockungsunterhalt kann auch nach langjähriger Ehe also zeitlich
begrenzt werden, wenn die Einkommensdivergenz der Ehegatten nicht auf
ehebedingten Nachteilen beruht und es dem Unterhaltsberechtigten - auch
unter Berücksichtigung seines Alters - zumutbar
ist, sich dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard einzurichten, der
lediglich seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht. Das gilt
nach dem OLG Koblenz auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte in der Ehe
einen Großteil der Hausarbeit sowie der
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber zwei gemeinsamen Kindern
wahrgenommen hat - in dem vom Senat entschiedenen Fall:
Befristung auf fünf Jahre nach einer Trennungszeit von ebenfalls fünf
Jahren, innerhalb derer bereits Unterhalt gezahlt wurde.
Für eine zeitliche Begrenzung
des Unterhaltsanspruchs gibt nicht der formale Gesichtspunkt
der Ehedauer den Ausschlag, sondern es ist in jedem Einzelfall zu prüfen,
ob und inwieweit die wirtschaftlichen und insbesondere die beruflichen
Dispositionen der Eheleute miteinander verflochten und mithin ehebedingt
sind, und im Hinblick auf die Dauer der Verpflichtung eine
Unterhaltsgrenze geschaffen werden muss. Je weniger eine wirtschaftliche
Verflechtung beider Ehepartner und das schützenswerte Bedürfnis eines
Ehepartners nach Absicherung durch den Unterhalt festzustellen ist, desto
weniger kommt der Ehedauer Gewicht zu, stellt das OLG Düsseldorf 2005
fest.
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| Was heißt
eheliche Lebensverhältnisse?
Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden
ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für
den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl
eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als
Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen
Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen.
Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende
Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen
Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend
zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für
die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären, so der BGH im Jahre
2007. |
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Oberlandesgericht Köln |
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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