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Darlehensvermittlungs-

vertrag

Eine Darstellung von Herrn Dr. iur. cand. Udo Söns

Landgericht Dresden

Darlehensvermittlungsvertrag

Die alten §§ 15 – 17 VerbKrG wurden nun in §§ 655a ff in das BGB  eingeführt. Allerdings hat sich auch hier inhaltlich nichts verändert. Bei einem Darlehensvermittlungsvertrag verpflichtet sich der Makler zur entgeltlichen Vermittlung eines Verbraucherdarlehensvertrages i.S.d. §§ 491 ff BGB zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bzw. zum Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages. Dabei ergeben sich insbesondere zwei wichtige Rechtsfolgen: 

1) Nichtigkeit bei Formmängeln: Der Darlehensvermittlungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden, § 655b I BGB. Dabei ist die Vergütung des Maklers in Prozent der Darlehensvaluta sowie eventuell die Vergütung des Maklers durch den Vertrag mit dem Unternehmen (Kreditinstitut) zu beziffern. Darüber hinaus müssen beide Verträge, also Darlehensvertrag und Vermittlungsvertrag, streng urkundlich getrennt werden, § 655b I 3 BGB. Hierin macht sich auch der Unterschied zu einem gewöhnlichen Maklervertrag i.S.d. §§ 652 ff BGB deutlich: Der Darlehensvermittler darf auch auf beiden Seiten des Geschäfts tätig werden.

2) Ein Anspruch auf Vergütung des Darlehensvermittlers entsteht erst dann, wenn das Darlehen tatsächlich vermittelt wurde bzw. der Nachweis über die Vermittlung erbracht wurde und dem Verbraucher ein Widerruf nach § 355 BGB nicht mehr möglich ist. Diese Widerrufsmöglichkeit bezieht sich nur auf den Widerruf des Verbraucherdarlehens nach § 495, nicht auf den Vermittlungsvertrag. 

Ein Widerrufsrecht bezüglich des Vermittlungsvertrages steht dem Verbraucher nicht zu.

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