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Unterhalt
nach den
Unterhaltsleitlinien
OLG Köln
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Oberlandesgericht Köln
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Die
Unterhaltsleitlinien des OLG Köln wurden neu gefasst und
sind hier
zu finden >>
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| Altregelung:
Die
vor dem 1.7.2005 geltenden Leitlinien des OLG Köln (Archiv): |
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Bei der Ermittlung und Zurechnung von
Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie
ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der
Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.Das unterhaltsrechtliche Einkommen
ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
1.1 |
Auszugehen ist
vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte. |
1.2 |
Soweit
Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein
Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum
(i.d.R. mehrere Jahre) umzulegen. |
1.3 |
Überstundenvergütungen
werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem
Beruf typische Maß nicht überschreiten. Ob und in welchem Umfang weitergehende
Einkünfte durch Überstunden, aus Nebentätigkeit oder Zweitarbeit anrechenbar sind, ist
nach Billigkeit nach den Umständen des Einzelfalls (hohe Schuldenbelastung, Sicherung des
Mindestbedarfs) zu entscheiden (vgl. Nr. 5, 19). |
1.4 |
Ersatz für
Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit
zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch
abzuziehen. |
1.5 |
Bei der
Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn
der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. |
1.6 |
Einkommen aus
Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der
Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen. |
1.7 |
Steuerzahlungen
oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu
berücksichtigen. Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B.
Eintragung eines Freibetrags, Steuervorteile für Unterhaltsleistungen). |
1.8 |
Sonstige
Einnahmen (z.B. Trinkgelder). |
2.1 |
2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld. |
2.2 |
Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der
Unterhaltsanspruch nicht mehr übergeleitet werden kann. |
2.3 |
Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt. |
2.4 |
BAföG-Leistungen, auch soweit die als Darlehn gewährt werden, mit Ausnahme von
Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG. |
2.5 |
Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen nach § 9 S.2 BErzGG. |
2.6 |
Unfallrenten. |
2.7 |
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten sowie
Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen, jeweils nach Abzug des Betrags für tatsächliche
Mehraufwendungen, § 1610a BGB ist zu beachten. |
2.8 |
Anteil des Pflegegelds der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten
werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 VI SGB
XI. |
2.9 |
In der Regel Bezüge nach dem Grundsicherungsgesetz (BGBl 2001 I 1310, 1335) beim
Verwandtenunterhalt, vgl. §§ 1, 2 GSiG (anders beim Ehegattenunterhalt). |
2.10
/11 |
Kein Einkommen sind Sozialhilfe und Leistungen nach dem UVG. Die
Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig
sein. |
Kindergeld wird nicht zum Einkommen
gerechnet (vgl. Nr. 14).
Geldwerte Zuwendungen aller Art des
Arbeitgebers, z. B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie
entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen
im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie
Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem
Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der
Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst (Zins und beim Trennungsunterhalt
in der Regel auch Tilgung), erforderliche Instandhaltungskosten sowie die
verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird,
übersteigt.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn
es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu
vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die
angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere
für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das
Eigenheim allein bewohnt.
Führt jemand einem leistungsfähigen
Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen. Bei Haushaltsführung
durch einen Nichterwerbstätigen können in der Regel 200 550 EUR angesetzt werden.
Einkommen aus unzumutbarer
Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B.
Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind nur als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies
dem Willen des Dritten entspricht.
Einkommen können auch aufgrund einer
unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein.
Hier geht es insbesondere darum, dass der
Unterhaltsschuldner sich weigert, eine Arbeit aufzunehmen, obwohl er eine finden könnte
und auch von seinem Leistungsvermögen in der Lage wäre. In diesem Falle wird dem
Unterhaltsschuldner ein theoretisch erzielbares Einkommen angerechnet. Fiktive Einkünfte
können auch angerechnet werden, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz
mutwillig aufgegeben bzw. durch eigenes Verschulden verloren hat. Wenn ein
Unterhaltspflichtiger seinen Arbeitsplatz ohne ausreichenden Grund aufgibt, so wird
er so behandelt, als hätte er diese Einkünfte und muss auf dieser Grundlage
Unterhalt zahlen. Deshalb nutzt es wenig bis gar nichts, sich für "Arbeitslosigkeit
zu entscheiden. Schließlich riskiert ein Unterhaltsschuldner, der sich arbeitslos meldet,
um seiner Unterhaltspflicht zu entgehen, ein Strafverfahren.
10.1 |
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene
Vorsorgeaufwendungen abzuziehen (Nettoeinkommen). |
10.2 |
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten
nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom
Nettoeinkommen abziehen. |
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10.2.1 |
Eine Pauschale von 5 % wird in der Regel nicht gewährt, sondern die
berufsbedingten Aufwendungen sind im Einzelnen darzulegen. |
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10.2.2 |
Für notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines PKW kann der nach den
Sätzen des § 9 III Nr.2 ZSEG anzuwendende Betrag (derzeit 0, 21 EUR) pro gefahrenem
Kilometer angesetzt werden. Damit sind Anschaffungskosten i.d.R. erfasst. Bei langen
Fahrtstrecken kann nach unten abgewichen werden. Eine Verweisung auf die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel kommt nach Billigkeit in Betracht, insbesondere wenn der
Mindestunterhalt nicht geleistet werden kann. |
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10.2.3 |
Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 85 EUR als ausbildungsbedingter
Aufwand abzuziehen. |
10.3 |
Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung
durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich wird. Außerdem kann ein
Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden. |
10.4 |
Berücksichtigungswürdige Schulden
(Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen
Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen. - Bei der Bedarfsermittlung für den
Ehegattenunterhalt sind nur eheprägende
Schulden abzuziehen - Bei Verwandtenunterhalt
sowie bei der Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt
erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung
sind die Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des
Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.
Die Höhe des
Unterhaltsanspruchs des Kindes bestimmt sich nach
der Lebensstellung des Bedürftigen bzw. dem angemessenen Unterhalt gemäß § 1610 I BGB.
Im Fall des Ehegatten bestimmt sich der Unterhalt nach den den ehelichen
Lebensverhältnissen, vgl. § 1578 I BGB.
Relevant ist
danach zunächst der Bedarf des Berechtigten für die Unterhaltsberechnung. Ehebedingte
Verbindlichkeiten sind also bereits auf der Bedarfsebene zu prüfen sind und nicht erst -
wie der BGH festgestellt hat - bei der möglichen Reduktion des Anspruchs auf der
Leistungsebene. Die Höhe des Bedarfs wird dabei durch die eheliche Lebensstellung
geprägt. Somit gilt: Eheliche Schulden begrenzen den Bedarf des Unterhaltsberechtigten.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind dabei nicht nur
Leistungen des Unterhaltspflichtigen, die der Rückzahlung bereits verbrauchter Mittel
dienen (Konsumentenkredite). Auch Schulden,
die der Vermögensbildung dienen, sind
berücksichtigungsfähig: etwa der Kauf eines Eigenheimes. Falls durch derartige
Aufwendungen geldwerte Vorteile
(Wohnwertvorteile !) in den Lebensstandard zurückfließen, sind diese Vorteile ihrerseits
bedarfsprägend und müssen daher bei der Bestimmung des Bedarfs berücksichtigt werden.
Schulden im Ehegattenunterhalt
Schulden sind unter diesen Voraussetzungen abziehbar, wenn
sie vor der Trennung mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des anderen
Ehepartners begründet wurden und die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmten.
Nicht berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind
lediglich solche, die von einem Ehepartner während der Ehe leichtfertig, auf Grund von
Luxusansprüchen oder irgendwelche nachvollziehbaren Gründe eingangen wurden.
Mit der bedarfsorientierten Betrachtungsweise ehebedingter
Verbindlichkeiten kommt die Angemessenheitsprüfung zum Zuge. Der BGH prüft danach,
ob die Höhe der Rückführungen bzw. Belastungen angemessen ist (BGH FamRZ 87, 838;
82, 678).
Schulden im Kindesunterhalt
Auch beim Kindesunterhalt
gilt diese Regelung, wobei aber zwischen den Ansprüchen volljähriger und
minderjähriger Kinder zu differenzieren ist.
Minderjährigen Kindern sowie Volljährige nach § 1603 II
S. 2 BGB gegenüber besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht ( § 1603 II BGB). , Wird
durch die Berücksichtigung ehebedingter Verbindlichkeiten der Regelunterhaltsbedarf des
Kindes (Bedarf der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle) unterschritten, kann als
Korrektur eine nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Prüfung der Abzugsfähigkeit
von Schulden erfolgen, die in der Regel dazu führen wird, eine
Unterschreitung des Regelunterhaltsbedarfs durch Schulden zu verneinen
(BGH FamRZ 84, 659).
Außerhalb derartiger Mangelfälle
können Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nicht anders als die des
unterhaltsberechtigten Gatten behandelt werden, da Ehegatten- und Minderjährigenunterhalt
gleichstehen.
Volljährige Kinder rangieren nach der gesetzlichen Wertung
in Ihrem Unterhaltsanspruch hinter minderjährigen Kindern und dem Ehegatten. Ihnen
gegenüber können daher keinerlei Besonderheiten gelten, solange ihr Bedarf sich aus den
Lebensverhältnissen der Unterhaltspflichtigen ableitet.
Was ist mit ehelichen Schulden bei
der Leistung?
Sind Verbindlichkeiten bei der Bedarfsermittlung
unberücksichtigt geblieben, können sie auf der Leistungsebene berücksichtigt werden,
wenn die Begründung dieser Schulden unumgänglich war (BGH FamRZ 92, 797). Die Beachtung
der unterschiedlichen Berücksichtigungsebenen ist unterhaltsrechtlich bedeutsam, weil
insbesondere bei nicht eheprägender Einkommensanrechnung sich erhebliche Differenzen in
der Unterhaltsberechnung ergeben. |
10.5 |
Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind
(vgl. 13.3., 15.2), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu
unterscheiden. |
10.6 |
Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen sind nicht vom
Einkommen abzuziehen, andererseits erhöhen vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
und Sparzulagen nicht das Einkommen. |
Der Barunterhalt minderjähriger und noch
im elterlichen Haushalt lebender volljähriger Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der
Düsseldorfer Tabelle (Anlage 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder
als Vomhundertsatz des Regelbetrags geltend gemacht werden.
Anmerkung:
Für den Kindesunterhalt gilt: alle Kinder sind gleichberechtigt, gleich ob aus erster
oder zweiter Ehe. Auch zwischen ehelichen und unehelichen Kindern wird keine
Differenzierung gemacht. Da mit der Geburt eines weiteren Kindes der Kindesunterhalt aus
der nächstniedrigen Gruppe der Düsseldorfer Tabelle abzulesen ist, führt die Geburt
weiterer Kinder dazu, dass der Unterhalt der "alten" Kinder zu kürzen ist. Auch
die Tatsache, dass der Vater wieder heiratet und nun seiner neuen Frau gegenüber
unterhaltspflichtig ist, führt zu einer Herabstufung um eine Gruppe. Für den
Ehegattenunterhalt gilt: Im Gegensatz zum Unterhalt für gemeinsame Kinder kann der
Unterhalt für ein "neues" Kind nicht vorab vom Einkommen abgezogen werden.
Vielmehr stehen der alte Ehegatte und das neue Kind auf gleicher Stufe, müssen sich den
zur Verfügung stehenden Betrag also notfalls teilen. Für das Verhältnis des alten zum
neuen Ehegatten gilt: hat der alte Ehegatte einen Unterhaltsanspruch wegen
Kindesbetreuung, so geht er dem neuen Ehegatten vor. In anderen Fällen stehen die
Unterhaltsansprüche des alten und des neuen Ehegatten auf gleicher Stufe.
11.1 |
Die
Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen
Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um
solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen. |
11.2 |
Die
Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem
Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat.
Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder
Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Gruppen vorzunehmen.
Der
Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem
Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem
Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter
Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag
derjenigen niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht mehr
unterschritten wird. |
12.1 |
Der
Betreuungsunterhalt i.S. des § 1606 III 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem
vollen Barunterhalt. |
12.2 |
Einkommen
des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet. |
12.3 |
Der
betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen
Barunterhalt zu leisten, es sei denn sein Einkommen ist bedeutend höher als das des
anderen Elternteils (§ 1606 III 2 BGB) oder der eigene angemessene Unterhalt (1000 EUR)
des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II S.3 BGB)
und dem betreuenden Elternteil verbleiben nach Abzug des Kindesunterhalts 1000 EUR zum
eigenen Unterhalt. Im letzteren Fall kann jedoch nach der
Hausmann-Rechtsprechung eine Haftung in Betracht kommen.
Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie
anteilig nach § 1606 III 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. N.13.3). Der
Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwands wertend
verändert werden. |
12.4 |
Bei
Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 III 1 BGB
(vgl. Nr.13.3). |
13.1 |
Bedarf
Beim Bedarf
volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/ eines
Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben. |
|
13.1.1 |
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils
wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.
Sind beide
Eltern leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem
zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr.11.2) zu bemessen. Für die
Haftungsquote gilt Nr.13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten,
der sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. |
|
13.1.2 |
Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt
in der Regel monatlich 600 EUR (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung
bis zu 250 EUR) ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Von diesem Betrag kann
bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen
werden. |
13.2 |
Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch
BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer
Erwerbstätigkeit gilt § 1577 II BGB entsprechend. |
13.3 |
Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des
Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils
gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des
angemessenen Selbstbehalts (1000 EUR) abzuziehen. |
|
Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der
Formel:
Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1000 EUR mal
(Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern
(N1 + N2) abzüglich 2000 (=1000 + 1000) EUR.
Haftungsanteil
1 = (N1 - 1000) x R : (N1 + N2 - 2000).
Der so
ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei
Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.
Bei
volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt
sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (730 EUR/840 EUR)
herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann. |
Es wird nach § 1612b BGB ausgeglichen.
Zur Verrechnung bei Minderjährigen nach § 1612b V BGB siehe Verrechnungstabelle Anhang
2.
15.1 |
Bei der
Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme
oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung ist das (Mehr)einkommen
als Surrogat der Haushaltsführung und damit als prägend anzusehen. |
15.2 |
Es gilt
der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen
sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen).
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen
Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des
Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt (vgl. auch Nr. 23.1). |
15.3 |
Bei sehr
guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in
Betracht. |
15.4 |
Werden
Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend
gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese vom dem Einkommen des Pflichtigen
vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur
Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf
seinen Bedarf. |
15.5 |
Trennungsbedingter
Mehrbedarf ist nur zu berücksichtigen, wenn die Abzugsmethode hinsichtlich nicht
prägender Einkommensteile angewandt wird. |
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf
den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den
Erwerbstätigenbonus (1/7) zu vermindern ist.
Sie richtet sich nach der Dauer der Ehe,
Alter und Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder (vgl. Nr. 19), auch der nicht
gemeinschaftlichen. Die Maßstäbe sind beim Trennungsunterhalt tendenziell großzügiger,
niemals aber strenger als beim nachehelichen Unterhalt.
17.1 |
Unzumutbar
ist eine Erwerbstätigkeit wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder (§ 1570 BGB) in der
Regel bei:
- einem Kind unter 8 Jahren (bis Ende des 2. Schuljahrs)
- mehreren Kindern unter 14 Jahren.
Eine
Obliegenheit zu Teilerwerbstätigkeit besteht in der Regel bei:
- einem Kind zwischen 8 und 16 Jahren
- mehreren Kindern zwischen 14 und 18 Jahren.
Danach besteht
in der Regel eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit. |
17.2 |
Es ist
eine Frage des Einzelfalls, ob für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung eine
Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit besteht. |
Der Bedarf nach § 1615
l
BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des
betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 730 EUR.
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach
dem GSiG zu berücksichtigen.
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der
Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.
21.1 |
Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 BGB),
dem angemessenen (§§ 1361 I, 1603 I, 1578 I BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§
1581 BGB). |
21.2 |
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber
minderjährigen unverheirateten Kindern
- gegenüber
volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden,
- gegenüber
getrenntlebenden Ehegatten
beträgt beim
nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 EUR beim erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 840 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft
einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der
Selbstbehalt kann angemessen abgesenkt oder erhöht werden, wenn dieser Betrag im
Einzelfall erheblich unterschritten (ohne Einschränkung der Lebensführung) oder
überschritten (und dies nicht vermeidbar ist) wird. |
21.3 |
Angemessener Eigenbedarf (Selbstbehalt) beim Verwandtenunterhalt. |
|
21.3.1 |
Der angemessene Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber
anderen volljährigen Kindern,
- gegenüber
Mutter oder Vater eines Kindes gem. § 1615l BGB
beträgt in
der Regel monatlich 1000 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 440 EUR enthalten. |
|
21.3.2 |
Der erhöhte angemessene Eigenbedarf gegenüber den Eltern beträgt mindestens
monatlich 1250 EUR, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens
zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Hierin sind 440 EUR Warmmiete enthalten. |
21.4 |
Der angemessene Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber geschiedenen Ehegatten beträgt in der Regel monatlich 1000 EUR nach Maßgabe
des § 1581 BGB, wobei eine Absenkung bis auf den notwendigen Selbstbehalt in Betracht
kommt. Darin ist eine Warmmiete bis 440 EUR enthalten. |
21.5 |
Anpassung des Selbstbehalts. |
|
21.5.1 |
Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden,
wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten
gedeckt ist (vgl. Nr. 22). |
|
21.5.2 |
Wird konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare
Überschreitung der in den einzelnen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten dargelegt,
erhöht sich der Selbstbehalt. Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der
Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung
in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf
Barunterhalt zu berücksichtigen. Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf
Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.3). |
22.1 |
Ist bei
Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleich-gestellter
Kindern der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden
Ehegatten mindestens 535 EUR, und wenn dieser erwerbstätig ist, 615 angesetzt. |
22.2 |
Ist bei
Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder, Enkeln oder nach § 1615 l I , II BGB der
Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten
mindestens 750 EUR angesetzt. |
22.3 |
Ist bei
Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für
den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 950 EUR angesetzt. Im Familienbedarf von
2200 EUR (1250 + 950 EUR) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 770 EUR
enthalten. |
23.1 |
Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des
Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen
Unterhaltsansprüche nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der
einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten
Kindern dem Tabellenbetrag, für den getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten seinem
Restbedarf (Nr. 15, 16). Die Mangelfallberechnung kann unterbleiben, wenn unter
Berücksichtigung des Zahlbetrags nach Kindergeldverrechnung der notwendige Selbstbehalt
gewahrt bleibt.
Der
Vorwegabzug des Kindesunterhalts beim getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten kann
unterbleiben, soweit sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der
Beteiligten ergibt. Dieses Missverhältnis ist zu bejahen, wenn beim Ehegatten ein Bedarf
bei Nichterwerbstätigen von 535 EUR, bei Erwerbstätigen von 615 EUR unterschritten ist.
Dies wird regelmäßig zum Mangelfall führen. |
23.2 |
Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich. |
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23.2.1 |
bei minderjährigen und diesen nach § 1603 III 2 BGB gleichgestellten Kindern
nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle, |
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23.2.2 |
bei getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten bei Nichterwerbstätigen auf 730
, bei Erwerbstätigen auf 840 EUR, |
|
23.2.3 |
bei mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf die Beträge gemäß Nr.
22.1( 535EUR/615EUR ). |
|
Anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist vom
Einsatzbetrag abzuziehen. |
23.3 |
Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen
Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen. |
23.4 |
Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB. |
23.5 |
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf
seine Angemessenheit zu überprüfen. |
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EUR
aufzurunden.
Bei sog. Ost-West-Fällen richtet sich
der Bedarf des Kindes nach der an seinem Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der
Selbstbehalt des Pflichtigen nach den an dessen Wohnsitz geltenden
Selbstbehaltssätzen.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
|
| Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem
auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet
werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der
Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres
Falles zu gewährleisten.
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