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Problem Outsourcing
Betriebsübergang Einsatz
von Fremdunternehmen
Wegfall von Arbeitsplätzen
Organisatorische Unterscheidungen
eines Unternehmens
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Betriebsbedingte
Kündigung
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| Betriebsbedingte Kündigungen müssen nicht so ohne weiteres vom
Arbeitnehmer hingenommen werden. Andererseits sind in wirtschaftlich angespannten Zeiten
auch die Interessen des Arbeitgebers oft nachvollziehbar, Mitarbeiter zu entlassen, um
schlimme Folgen für das Unternehmen abzuwenden. Hier gibt es diverse Fragen eines
sozialen Interessenausgleichs. |
| Betriebsbedingte
Kündigung und betriebwirtschaftliche Prognose Eine betriebsbedingte Kündigung kommt nur in Betracht, wenn bei
Ausspruch der Kündigung auf Grund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Prognose
davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins keine
Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. Das ist nicht der Fall, wenn sich ein
Unternehmen, dessen noch laufender Auftrag nicht verlängert worden ist, an der
Neuausschreibung beteiligt und bei Ausspruch der Kündigung über die Neuvergabe noch
nicht entschieden wurde.
Fallkonstellation: In dem Kündigungsschreiben
teilte das Unternehmen der Mitarbeiterin mit, dass man sich an der Neuausschreibung des
Auftrags beteilige und gute Chancen für einen Zuschlag bestünden. Sollte das Unternehmen
den Auftrag wieder erhalten, werde das Arbeitsverhältnis fortgeführt. Die Arbeitnehmerin
erhob gegen die betriebsbedingte Kündigung Kündigungsschutzklage.
Das Bundesarbeitsgericht erachtete die
Kündigung für unwirksam. Die betrieblichen Erfordernisse der betriebsbedingten
Kündigung müssten "dringend" sein und im Interesse des Betriebes notwendig
sein. Zur Beurteilung dieser Fragen ist auf den Zeitpunkt der Kündigung abzustellen
(Urteil vom 12.April 2002). |
| Umsatzrückgang
- Reicht das schon für eine betriebsbedingte Kündigung?
Führt ein dauerhafter
Umsatzrückgang unmittelbar zur Verringerung einer bestimmten Arbeitsmenge
(Verpackungstätigkeit), so kann der Arbeitgeber die Kündigung eines
Arbeitnehmers darauf stützen, durch den Umsatzrückgang sei ein
dringendes betriebliches Erfordernis zur Entlassung eines Arbeitnehmers
entstanden. Wenn Umfang und Auswirkung des Umsatzrückganges streitig
sind, hat das Gericht zu prüfen, ob ein dauerhafter Umsatzrückgang
vorliegt und in welchem Ausmaß er sich auf die Arbeitsmenge bestimmter
Arbeitnehmer, auswirkt (So BAG 15.6.1989 - 2 AZR 600/88).
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| Fehlende
Massenentlassungsanzeige Bei
fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige nach §§ 17, 18 KSchG ist nur die
Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers unzulässig. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen
seine Pflichten aus § 17 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes des
privaten Arbeitgebers gegen seine Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs 2 Satz 1 Nr 6 KSchG
und seine Beratungspflicht nach § 17 Abs 2 Satz 2 KSchG lässt sich auch nicht mit der im
Hinblick auf die Richtlinie 98/59/EG erforderlichen gemeinschaftskonformen Auslegung der
§§ 17, 18 KSchG begründen.
Aus den Gründen: ...Bei der Frage, ob eine Kündigung
sozialwidrig, insbesondere durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (§ 1
Abs. 2 Satz 1 KSchG), handelt es sich um die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur daraufhin
überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob
es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände
berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. ua.
BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr.
123 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122; 7. November 1996 - 2 AZR 811/95
- AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 82 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 88)... Dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Kündigung gem. § 1
Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen, können sich aus der unternehmerischen Entscheidung
ergeben, den gesamten Betrieb stillzulegen. Eine solche Unternehmerentscheidung ist nicht
auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Erforderlich ist der ernstliche und endgültige
Entschluss des Unternehmers, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmern für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich
nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben. Eine aus diesem Grund erklärte ordentliche
Kündigung ist dann sozial gerechtfertigt, wenn die auf eine Betriebsstilllegung
gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits
greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung
die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer
entbehrt werden kann... (BAG 18.09.2003 - 2 AZR 79/02).
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Outsourcing Wenn zuvor betriebseigene Tätigkeiten auf Fremdfirmen übertragen
werden - Outsourcing -, kann das
arbeitsrechtlich nicht ganz einfache Probleme auslösen. Grundsätzlich ist es eine unternehmerische Entscheidung,
etwa die Reinigung des Betriebes durch eine andere Firma durchführen zu lassen.
Regelmäßig führt diese Entscheidung zu einem Wegfall der Arbeitsplätze, sodass
prinzipiell eine Kündigung der Reinigungskräfte aus betriebsbedingten Gründen möglich
ist.
Unterhält der Arbeitgeber mehrere Einrichtungen, in denen
er von seinen Beschäftigten Reinigungsarbeiten durchführen lässt, kann ihm zugemutet
werden, diese Arbeiten nicht vollständig auszulagern, sondern die Fremdvergabe auf die
Anzahl der Arbeitsplätze der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer zu beschränken. Es sei
denn, die vollständige Durchführung der unternehmerischen Entscheidung ist zwingend
geboten, um eine Schließung des Betriebs zu vermeiden (Landesarbeitsgericht Berlin,
Urteil vom 03. April 2001 3 Sa 2778/00).
Vgl. auch Bundesarbeitsgericht - Urteil vom
18. Dezember 2003 - 8 AZR 621/02- zur Geltendmachung
des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Betriebsübergangs:
Kommt es nach Rücknahme einer zunächst
ausgesprochenen Kündigung und Freistellung des Arbeitnehmers zu einem Betriebsübergang, muss der Arbeitnehmer den
Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zum Betriebserwerber nach Kenntniserlangung
vom Betriebsübergang geltend machen. Zwar kann dieses Recht je nach den Umständen und
einem gewissen Zeitablauf verwirken; dies ist aber nicht der Fall, wenn der freigestellte
Arbeitnehmer das Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses nach ca.
fünf Monaten gerichtlich geltend macht und der Arbeitgeber keine
Umstände bzw. Dispositionen hinsichtlich des Arbeitsplatzes vorträgt.
Vgl. jetzt aber LAG Düsseldorf vom 10.02.2004, 6 (8) Sa
1723/03: Die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers, Kundenaufträge
(im Baubereich) verstärkt unter Einsatz von Subunternehmern durchzuführen,
stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG
zur Rechtfertigung von Kündigungen gegenüber eigenen Arbeitnehmern dar,
soweit die bisherigen Tätigkeiten bei unveränderten betrieblichen
Organisationsstrukturen nur von den billigeren Arbeitskräften eines
Subunternehmers durchgeführt werden sollen.
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Was ist,
wenn es sich bei der unternehmerischen Entscheidung um einen Betriebsübergang
handelt?
Der § 613 a BGB wurde am 01.04.2002
um die Absätze 5 und 6 ergänzt. Die Absätze sehen umfangreiche
Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers vor, deren Nichtbeachtung zu einem langfristigen
Widerspruchsrecht der betroffenen Arbeitnehmer führen kann. Das klassische Outsourcing
ist zumindest dann kein Betriebsübergang, wenn der neue Auftragnehmer weder Arbeitsmittel
noch Personal übernimmt.
Nach § 613 a Abs. 4 BGB
ist eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs unwirksam. Aber
Achtung: § 613 a BGB schafft nur Kündigungsschutz bei Kündigung
wegen des Betriebsübergangs.
Danach würde das
Arbeitsgericht die Kündigung von Mitarbeitern für rechtswidrig erachten. Darauf gestützte Kündigungen könnten also von Arbeitsrichtern als
Übergang eines Betriebsteils, nämlich der "IT-Abteilung", der
"Call-Centers", der "Reinigungsabteilung" etc. gewertet werden. In
diesem Fall wären die betriebsbedingten Kündigungen der Mitarbeiter unwirksam.
Nach der Entscheidung des EuGH vom 11.03.1997, der sich das
Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, wird der Betriebsübergang als Übergang einer
ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten
Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder
Nebentätigkeit definiert. Das kann diverse Detailfragen auslösen. Was ist mit dem Personal, den Führungskräften, der Arbeitsorganisation, den
Betriebsmethoden und den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln?
Den Kriterien kommt je nach Art des betreffenden Betriebes
oder Betriebsteils unterschiedliches Gewicht zu. Gerade bei betriebsmittelarmen und
dienstleistungsorientierten Branchen und Arbeitszwecken, bei denen es wesentlich auf die
menschliche Arbeitskraft ankommt, kann deshalb auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die
durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche
Einrichtung im Sinne des § 613 a BGB darstellen. Da die bloße Tätigkeit nicht
genügt, um eine wirtschaftliche Einheit zu kennzeichnen, reicht der Umstand, dass ein
anderer die gleiche oder gleichartige Tätigkeit fortsetzt allein nicht aus, um einen
Betriebsübergang zu bejahen.
§ 613 a BGB sichert, dass die Arbeitsverhältnisse beim
Betriebsübergang auf den neuen Inhaber mit übergehen. Auch Einkommen und sozialer
Besitzstand sind in beschränktem Umfang sowie für eine begrenzte Zeit gesichert.
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§ 613a BGB
Rechte und Pflichten bei
Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft
auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte
und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch
Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung
geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem
neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines
Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert
werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen
Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine
andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach
Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der
Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei
fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines
anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem
Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen
Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt
des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem
Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche
Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der
bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im
Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums
entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person
oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch
den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen
des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam.
Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen
bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat
die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in
Textform zu unterrichten über:
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1. |
den Zeitpunkt
oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, |
| |
2. |
den Grund für
den Übergang, |
| |
3. |
die
rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für
die Arbeitnehmer und |
| |
4. |
die
hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. |
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5
schriftlich widersprechen. Der Widerspruch
kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt
werden. |
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Einige Hinweise für die Anwendbarkeit des § 613 a BGB
Schutzbereich der Vorschrift
§ 613 a BGB bewirkt, dass die betroffenen ArbeitnehmerInnen einen neuen Arbeitgeber
erhalten, ohne dass sie gefragt werden und gelegentlich, ohne dass sie es überhaupt
wissen. Die Rechte und Pflichten des neuen Arbeitgebers bleiben zunächst einmal dieselben
wie die des bisherigen Arbeitgebers. Weder der alte Arbeitgeber noch der neue können den
Übergang der Arbeitsverhältnisse unmittelbar verhindern. Der Übergang der
Arbeitsverhältnisse ist die zwingende rechtliche Konsequenz des Übergangs eines
Betriebes oder eines Betriebsteils. § 613 a BGB ist eine zwingende Schutzvorschrift, kann
also nicht durch Vertrag abbedungen werden, sondern Abweichungen sind nur zugunsten
des Mitarbeiters möglich.
Kein neuer Arbeitsvertrag
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf einen neuen Arbeitgeber bedeutet nicht, dass
die Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag erhalten. Sie sollten sich auch weigern, einen
neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Der Betriebsrat sollte die Arbeitnehmer darauf
hinweisen und für die Arbeitnehmer auflisten, welche Rechte und Pflichten gegenüber dem
neuen Betriebsinhaber bestehen.
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Sicherung arbeitsvertraglicher Bestimmungen
Der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils - also die übernehmende Gesellschaft (AG,
GmbH, usw.) schuldet den übergegangenen Arbeitnehmer alles, was auch der ehemalige
Arbeitgeber schuldete. Auch Ansprüche aus betrieblichen Altersversorgungsregelungen
(verfallbare und unverfallbare Anwartschaften) gehen mit über. Auch betriebliche Übungen
begründen Ansprüche, die mit übergehen. Die übergegangenen Arbeitnehmer haben
gegenüber dem neuen Arbeitgeber die gleichen Rechte und Pflichten. Der neue Arbeitgeber
kann die arbeitsvertraglichen Bestimmungen vom Zeitpunkt des Übergangs an (also ohne
Jahresfrist des § 613 a BGB) nur soweit ändern, wie der bisherige Arbeitgeber. Die
Änderung kann durch Änderungsvertrag, durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages oder
durch Änderungskündigung erfolgen. Allerdings ist eine Änderungskündigung nur
zulässig, soweit dringende betriebliche Erfordernisse hierfür bestehen.
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Bisher durfte das Arbeitsgericht die Outsourcing-Entscheidung in
einem späteren Kündigungsprozess nicht nachprüfen. Nachdem in der Vergangenheit einige
schwarze Schafe unter den Arbeitgebern diese Art der Kündigung zur Entlassung
von Mitarbeitern ausgenutzt haben, ohne wirklich Arbeitsbereiche auszugliedern, hat das
Bundesarbeitsgericht dem Grenzen gezogen. Grundsätzlich kann das eine durchaus zulässige
Entscheidung sein, welche die Kündigung der von der Ausgliederung ihrer Arbeitsbereiche
betroffenen Arbeitnehmer auch ohne die nach dem KSchG eigentlich erforderliche
Sozialauswahl rechtfertigt. Sobald der Arbeitgeber die Auslagerung von
Unternehmensbereichen allerdings dazu nutze, die gesetzlichen Regelungen zum
Kündigungsschutz und die eigentlich gebotene Sozialauswahl bei der Kündigung der
betroffenen Mitarbeiter zu umgehen, unterliege die unternehmerische Entscheidung über die
Ausgliederung des Betriebsteils einer Missbrauchskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Beispiel: Ein Arbeitgeber, der durch die Bildung
einer neuen Gesellschaft seinen Betrieb aufspalte, um den betroffenen Arbeitnehmern den
Kündigungsschutz zu nehmen und gleichzeitig den nach wie vor bestehenden
Beschäftigungsbedarf über die Einstellung neuer Arbeitskräfte in der zu diesem Zwecke
gegründeten Gesellschaft zu decken, missbrauche das Gesetz, entschied das
Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.09.2002, Az.: 2 AZR 636/01).
Wichtig ist also, dass es einen
nach wie vor bestehenden Beschäftigungsbedarf gibt.
Folgendes ist weiterhin zu berücksichtigen: Der
Arbeitgeber spricht die betriebsbedingte Kündigung aus und begründet dies damit, dass
der Arbeitsplatz weggefallen sei (Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahme
etc.). Tatsächlich hat der Arbeitgeber aber erst vor kurzem einen neuen Mitarbeiter
eingestellt, der ganz offensichtlich den gekündigten Arbeitnehmer ersetzen soll. In einem
solchen Fall ist die Kündigung selbstverständlich unwirksam.
Ebenso häufig kommt es vor, dass die die behauptete
Rationalisierungs- bzw. Umstrukturierungsmaßnahme nur ein Vorwand
ist, einen missliebigen Mitarbeiter loszuwerden. Kaum ist der gekündigte Arbeitnehmer
nicht mehr im Betrieb, stellt der Arbeitgeber eine Ersatzkraft ein. Auch eine solche
Kündigung ist unwirksam.
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| Wichtig
und aktuell - BAG Rechtsprechung: Wird der Arbeitnehmer über
einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5
BGB unterrichtet, läuft die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 613a
Abs. 6 Satz 1 BGB nicht. Die Verletzung der
Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB begründet auch
unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242
BGB) kein Kündigungsverbot (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Mai
2005 - 8 AZR 398/049. |
Wegfall
von Arbeitsplatz stellt nicht automatisch einen Kündigungsgrund dar
Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main hat entschieden, dass der
Wegfall eines Arbeitsplatzes nicht automatisch einen betriebsbedingten
Kündigungsgrund darstellt (Az.: 7 Ca 2398/02). In diesem Fall war eine als
"Assistentin der Geschäftsführung" tätige Arbeitnehmerin in Folge einer
Umstrukturierung entlassen worden. Ihr Arbeitsplatz sei weg gefallen, hieß es zur
Begründung der Kündigung. Nach der Entscheidung des Gerichts ist es zwingend
erforderlich, vor Ausspruch der Kündigung zu prüfen, ob keine andere Beschäftigung für
die Mitarbeiterin möglich ist. Daran aber fehlte es im vorliegenden Fall.
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Auch ein Auftragsrückgang
rechtfertigt eine betriebsbedingte Kündigung noch nicht, wie das
Arbeitsgericht Frankfurt (AZ 9 Ca 4123/03) feststellte. Der Unternehmenschef hatte zu den
Kündigungen der beiden Arbeitnehmer festgestellt, dass er wegen starken
Auftragsrückgangs "eine Kolonne schließen musste". Die Richter verlangten eine
präzisere Darstellung, in welcher Weise der Auftragsrückgang Auswirkungen auf die beiden
betroffenen Arbeitsplätze hatte. Das setzt auch voraus, dass bei den Mitarbeitern auch
ihre Sozialdaten - Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten - geprüft
worden.
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Wie
weit reicht die Freiheit des Unternehmers?
Ein Missbrauch der unternehmerischen Organisationsfreiheit
liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hätte, auf die
Reorganisation zu verzichten. War die Reorganisation im vorliegenden Fall dauerhafter
Natur und nicht nur vorgeschoben, so bestand ein anerkennenswerter Anlass zum Ausspruch
einer Änderungskündigung. Allerdings hat die Klägerin geltend gemacht, die betriebliche
Umorganisation sei allein deshalb erfolgt, weil sie sich über den Bauleiter beschwert
habe. Trifft dies zu, so kann ein Missbrauch
vorgelegen haben. Da es insoweit an Tatsachenfeststellungen fehlt, war die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. So das BAG, Urteil vom 22. 4. 2004 - 2 AZR 385/ 03.
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| Kündigung
und Rationalisierung aktuell
Unternehmen dürfen während einer lang währenden
Krankheit eines Mitarbeiters dessen Arbeitsplatz wegrationalisieren und in
der Folge kündigen (Hessisches Landesarbeitsgericht Frankfurt - 14 Sa
981/04).
Das Unternehmen hatte während der krankheitsbedingten
Abwesenheit des Mannes umfassende Neustrukturierungs-Maßnahmen, die zum
Verlust des Abteilungsleiter-Postens führten. Die Richter hielten die
Maßnahmen im Blick auf die Freiheit des Unternehmers für zulässig. Da
es keinen gleichwertigen Ersatzarbeitsplatz gab, musste der Mitarbeiter
den Betrieb verlassen.
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Kündigung
von Leiharbeitnehmern
Der Kläger
war seit 1998 bei der Beklagten, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt,
als Organisationsprogrammierer beschäftigt. Seit 1999 war er
ununterbrochen beim Kunden V. eingesetzt und mit der sog.
"Clipper-Programmierung" betraut. Das Auftragsverhältnis
zwischen der Beklagten und V. endete am 31. Januar 2004. Mit Schreiben vom
20. Januar 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers
zum 31. März 2004.
Der Kläger
hat sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung
gerichtet und geltend gemacht, die Beklagte hätte ihn bei einem anderen
Kunden mit einer anderen Tätigkeit einsetzen können. Er beherrsche auch
andere Programmiersprachen. Die Beklagte habe seit längerer Zeit von dem
Auslaufen des Auftrags gewusst und hätte rechtzeitig für eine
anderweitige Unterbringung Vorsorge treffen müssen. Die Beklagte hat zur
Begründung ausgeführt, sie habe den Kläger nach dem Wegfall des
V-Auftrags nicht anderweitig einsetzen können, da die Programmiersprache
"Clipper" veraltet sei und von keinem anderen Kunden mehr
verwendet werde. Für einen anderen Einsatz sei der Kläger nicht
qualifiziert.
Das
BAG hat das der Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil der
Vorinstanzen bestätigt, die angenommen hatten, der beklagte
Verleiharbeitgeber habe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme
eines dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsvolumens dargelegt (BAG - Urteil
vom 18.05.06 (2 AZR 412/05). Dabei wurde insbesondere erörtert, ob
kurzfristige Auftragslücken einen Kündigungsgrund darstellen oder ob sie
zum Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers zu zählen sind. Eine
Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial
gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der Beschäftigungsbedarf
dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftig das Bedürfnis für eine
Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist.
Allerdings muss der Arbeitgeber den dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens
im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen. Dazu reicht bei
einer Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig der Hinweis des Verleihers
nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer
eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge
vor. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum typischen
Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers und sind nicht geeignet, eine
betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. |
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Hagen,
Hamm, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Gießen und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung
und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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