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Arbeitsrecht

AGG

Schwerbehinderung

Gleichstellung Gleichbehandlung AGG Rechtsanwalt
Grundsätzlich hat derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Macht der schwerbehinderte Bewerber in Streitfällen der hier in Rede stehenden Art allerdings Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die Behandlung, die der schwerbehinderte Bewerber erfahren hat, auf sachlichen Gründen beruht, welche keinen Bezug zu der Behinderung aufweisen (so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX a.F. im Jahre 2007). Ähnlich entschied auch das Sächsische Landesarbeitsgericht im Jahre 2007, wobei dieses Gericht noch einen anderen interessanten Aspekt zur Schadenshöhe beleuchtet: Ein sachlicher Grund ist nicht schon dann anzunehmen, wenn eine vorhandene Qualifikation des Bewerbers gegenüber derjenigen eines anderen Bewerbers zurückbleibt. Ein solcher Qualifikationsvorsprung eines anderen Bewerbers führt zur Begrenzung des Entschädigungsanspruchs. Er vermag ohne weiteres nicht schon eine unterschiedliche und damit benachteiligende Behandlung sachlich zu rechtfertigen.
Das Bundesarbeitsgericht hat auch zu diesem Problemkreis Stellung genommen (9 AZR 807/05): Nach § 82 Satz 2 SGB IX hat der öffentliche Arbeitgeber den sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch zu laden. Diese Pflicht besteht nach nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der öffentliche Arbeitgeber einem schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs gewähren muss, wenn seine fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Nach Auffassung des BAG ist der schwerbehinderte Bewerber im Bewerbungsverfahren besser gestellt als der nicht schwerbehinderte Konkurrent. Selbst wenn der Arbeitgeber sich auf Grund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl von vornherein die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte, muss er den schwerbehinderten Bewerber nach der gesetzlichen Intention einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren.
Was gilt, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht eingeschaltet wird? 

Fraglich nach ArbG Düsseldorf (7 Ca 1969/07): Es besteht auch keine tatsächliche Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung aufgrund einer Verletzung der Pflicht gemäß § 81 Abs. 1 S. 4 AGB IX (vgl. hierzu BAG 15.2.2005 - 9 AZR 635/03, NZA 2005, 870 ff.). Eine derartige Vermutung kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber Kenntnis davon hat, dass eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen vorliegt. Dies steht vorliegend nicht fest. Aus den angeführten Gründen besteht auch keine Vermutung, dass die Beklagte zu 2 hiervon Kenntnis hatte. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob im Betrieb der Beklagten zu 2 eine Schwerbehindertenvertretung besteht bzw. ob die Konzernschwerbehindertenvertretung ggf. zuständig gewesen wäre.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt, Berlin und Hamburg sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:18.03.2008