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Einige
Grundlagen zum
Schwerbehindertenrecht
- "Grad der
Behinderung" - Versorgungsämtern und den diversen Verfahren |

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| Rechtsanwalt Dr.
jur. Palm hat sich auf Grund seiner Kommentierung des Standardkommentars
"Schwerbehindertengesetz" - begründet von Rolf Weber - im Bachem
Verlag/Köln mit dieser Thematik auch rechtswissenschaftlich befasst. |
Wann liegt eine Behinderung vor? Von einer Behinderung spricht man,
wenn gesundheitliche Schäden einen Menschen dauerhaft beeinträchtigen. Dabei spielt es
keine Rolle, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Folge eines Unfalls oder einer
Krankheit ist. Alterstypische Beeinträchtigungen werden aber nicht berücksichtigt.
Ausgedrückt wird die Auswirkung der
Funktionsbeeinträchtigung als "Grad der Behinderung" ("GdB") in
Zehnergraden von 20 bis 100. Schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz ist, wer
einen Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweist und im Bundesgebiet lebt oder
arbeitet. Das Versorgungsamt trifft Feststellung aufgrund ärztlicher Befunde des
Hausarztes, der Fachärzte , der Krankenhäuser usw. Antragsformulare gibt es bei den
Versorgungsämtern, Fürsorgestellen , Sozialämtern, Behindertenverbänden und bei den
Vertretungen für Schwerbehinderte in den Betrieben und Dienststellen.
Im Bescheid wird dann bei Anerkennung der Behinderung ein
Grad der Behinderung angegeben. Dieser variiert je nach Schwere zwischen 20 und 100 und
ist in Zehnerwerten gestaffelt. Einzelne Erkrankungen werden hierbei nicht
zusammengezählt, sondern in ihrer Gesamtheit bewertet. Zum Beispiel führt Erkrankung A
zu 50, B zu 30. Insgesamt werden aber keine 80, sondern z.B. 60 festgestellt. Ab einem
Grad von 50 gilt eine Behinderung als Schwerbehinderung, Das Versorgungsamt stellt dann
einen entsprechenden Ausweis aus. |
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Bahn
muss keine Behinderten gerechten Zugang zum Bahnsteig anbieten
Bahnunternehmen
sind nicht verpflichtet, Behinderten gerechte Zugänge zu Bahnsteigen
anzubieten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (AZ.: 5 S
1410/04 und 5 S 1423/04) wies damit die Klage zweier Behindertenverbände
zurück. Sie waren vor Gericht gezogen, weil der Umbau des Bahnhofs
Oberkochen (Baden-Württemberg) nach ihrer Meinung die Lage für
Behinderte verschlechtert. Die Bahn muss nach der Entscheidung die
Argumente von Behinderten in ihrer Entscheidung nur berücksichtigen. In
Oberkochen war der mittlere Bahnsteig bislang auch für Behinderte zu
erreichen. Wegen einer Verbesserung der Strecke von Aalen nach Ulm und
eines Taktfahrplans sollen die Bahnhöfe umgebaut werden. In Oberkochen
soll ein Fußgängertunnel mit zwei Aufzügen den bisherigen Übergang
ersetzen - allerdings erst, wenn im Durchschnitt mehr als 1000 Reisende
pro Tag die Station benutzen. Behinderte Bahnfahrer werden so lange auf
den künftig barrierefrei gestalteten Bahnhof in Aalen verwiesen. Nach Überzeugung
des Verwaltungsgerichtshofs soll die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
zwar die Belange von Behinderten zur Geltung zu bringen, doch regele die
einschlägige Vorschrift nicht den Zugang zu Bahnsteigen.
Eisenbahnunternehmen seien jedoch verpflichtet, über die Frage eines
Behinderten gerechten Zugangs zu Bahnanlagen abwägend zu entscheiden. Sie
müssten dabei Bedarf, Kosten und Erreichbarkeit barrierefreier Anlagen
berücksichtigen. Gegen die Urteile können die Verbände nun Revision
einlegen.
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Behinderter
hat keinen Anspruch auf behindertengerechte Tätigkeit
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf
eine behindertengerechte Tätigkeit. Das Gesetz verpflichte nach dem Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz den Arbeitgeber vielmehr nur, im Rahmen seiner betrieblichen
Möglichkeiten einen schwerbehinderten Mitarbeiter angemessen zu beschäftigen. Eine
Verpflichtung, etwa eine zusätzliche, behindertengerechte Beschäftigungsmöglichkeit zu
schaffen, bestehe nicht. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines
schwer behinderten Elektrofacharbeiters ab. Der Kläger wollte mit Hilfe des Gerichts seine
Arbeitgeber verpflichten, ihn auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen. Der Arbeitnehmer
war bereits vor seiner Behinderung bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen. Seine
gegenwärtige Tätigkeit im Bereich von Montage- und Lötarbeiten sei ihm körperlich
nicht zumutbar, fand der Kläger. Der Arbeitgeber entgegnete, er habe für den Mann aber
keinen anderen Arbeitsplatz. Anders als der Kläger war das LAG nicht der Auffassung, der
Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, ihn nach seinen Neigungen und Wünschen zu
beschäftigen. Vielmehr habe der Arbeitgeber plausibel dargelegt, dass er keine andere
Beschäftigungsmöglichkeit habe - LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 1099/03 - v.
06.08.2004). |
| Demnächst
hier neue Rubrik zum Kündigungsschutz von Schwerbehinderten
Bei diesem besonderen Kündigungsschutz
kommt es übrigens auf Kenntnis des Arbeitgebers von der
Schwerbehinderteneigenschaft nicht an. Der Arbeitnehmer muss aber
innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang einer Kündigung dem
Arbeitgeber die Mitteilung dieser Schwerbehinderung oder Gleichstellung
machen.
Ausführlich
zum Problemkreis Sozialauswahl >> |
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Beispiele für den GdB (Grad der
Behinderung)
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| Wirbelsäulenschäden
Der GdB/MdE-Grad bei angeborenen und erworbenen
Wirbelsäulenschäden (einschl. Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit,
Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und sog. Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär
aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und
-instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.
Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme
Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus
resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome
(wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und
Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals
oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.
Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden
Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische
Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im
beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering
ausgeprägt sein.
Wirbelsäulenschäden |
| ohne Bewegungseinschränkung oder
Instabilität |
0 |
| mit geringen funktionellen Auswirkungen
(Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität
geringen Grades, seltene und kurzdauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) |
10 |
| mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen
in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und
Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) |
20 |
| mit schweren funktionellen Auswirkungen in
einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und
Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) |
30 |
| mit mittelgradigen bis schweren funktionellen
Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten |
30
- 40 |
| mit besonders schweren Auswirkungen (z.B.
Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese,
die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z.B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab
ca. 70° nach Cobb]) |
50
- 70 |
| bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur
Geh- und Stehunfähigkeit |
80
- 100 |
Anhaltende
Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallserscheinungen - oder
auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf
die inneren Organe (z.B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen
können auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallserscheinungen (z.B.
Postdiskotomiesyndrom) GdB/MdE-Werte über 30 in Betracht kommen. |
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Kriterien für die
Bewertung des GdB bei den verschiedenen Gesundheitsstörungen enthalten die Anhaltspunkte
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (AHP, derzeit gültig AHP96) . Vergleiche dazu: Sozialgericht Düsseldorf ,
Urteil vom 04.11.2002 Az.: S 36 SB 225/01
"....Nach § 69 SGB IX sind auf Antrag
das Vorliegen einer Behinderung und der GdB festzustellen. Behinderung ist nach § 2 Abs.
1 SGB IX die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die
auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Zur
konkreten Bestimmung des GdB im Einzelfall waren bislang die "AHP 1996"
heranzuziehen. Das Gericht legt jedoch vorliegend die "AHP 1996" seiner
rechtlichen Bewertung nicht zugrunde sondern folgt der im Internet veröffentlichten
"Behindertentabelle" (http://Behindertentabelle.bei.t-online.de).
Die "AHP 1996" unterliegen
erheblichen rechtlichen Bedenken. Änderungen der "AHP 1996" werden nicht mehr
veröffentlicht. Die Bekanntgabe an Gerichte wurde sogar vom Bundesministerium für Arbeit
untersagt (Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 17.05.2002 an alle nachgeordneten
Behörden). Die Anwendung einer Begutachtungsrichtlinie, die als zusammenhängendes Buch
käuflich nicht mehr zu erwerben ist, die nirgendwo auf aktuellem Stand veröffentlicht
ist und deren Fortschreibungen im vollem Wortlaut an Gerichte nicht weiter gegeben werden
darf, erscheint der Kammer nicht tunlich. Die Behauptung des LSG NRW (Urt. v. 06.06.2002,
Az.: L 7 SB 193/00) der BMA habe seine begutachtungsrelevanten Beschlüsse inzwischen im
Internet veröffentlicht und damit für jedermann zugänglich gemacht, ist objektiv
unzutreffend.
Tatsächlich hat der BMA nur einzelne
Beschlüsse, dazu in Kurzform, aus einer einzigen Beiratssitzung ins Internet gestellt
(www.BMA.de). Er hat darüber hinaus intern festgestellt, dass eine Veröffentlichung der
Beschlüsse zur Folge habe, dass Sozialrichter und Klägerbevollmächtigte vermehrt die
Möglichkeit erhalten, medizinische Feststellungen von Versorgungsärzten in Zweifel zu
ziehen. Mit Schreiben vom 17.05.2002 hat der Beklagte - auf Weisung des BMA - die
Weitergabe der Beschlüsse an Sozialrichter verboten.
Auch der Bundesfinanzhof hat die "AHP
1996" für in jeder Hinsicht unverbindlich erklärt, weil diese "keine
ausreichenden Feststellungen zu Beginn, Grad und Folgen" von Behinderungen erlauben
(BFH 8. Senat, Urt. v. 16.04.2002, Az.: VII R 62/99). Das Landessozialgericht Thüringen
(Urt. v. 07.03.2002, Az.: L 5 SB 768/00) hat festgestellt, dass die "AHP 1996"
nicht immer dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.
Gegen die Anwendung der
"Behindertentabelle", in der die "AHP 1996" u.a. den
Bewertungskriterien der Berufsgenossenschaften (insoweit folgt die Verwaltung dort der
MdE-Bewertung von Mehrhoff/Muhr, Unfallbegutachtung, 10. Aufl. Berlin 1999) angepasst
werden, bestehen keine Bedenken. Das Bundessozialgericht und die Instanzgerichte haben in
zahlreichen Fällen entschieden, dass es den Gerichten freisteht, andere
Beurteilungskriterien als die "AHP 1996" zugrunde zu legen (vgl. LSG Thüringen,
Urt. v. 07.03.2002, Az.: L 5 SB 768/00 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 06.03.1995, Az.: 1 B VR 60/95 in SozR 3-3870 § 3
Nr. 6; BFH a.a.O.). Zwar ist zu beachten, dass die "AHP 1996" als antizipiertes
Sachverständigengutachten eine gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleisten. Diese
Gleichbehandlung unter Anwendung einer einheitlichen Bewertungsgrundlage kann jedoch nur
insoweit erfolgen, wie die "AHP 1996" nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen.
Denn die "AHP 1996" sind kein Gesetz und müssen daher im Einklang mit
höherrangigen Vorschriften stehen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.03.1995,
Az.: 1 B VR 60/95; LSG Thüringen, Urt. v. 07.03.2002, Az.: L 5 SB 768/00)..." (Ende
des Zitats).
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