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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Einige Grundlagen zum

Schwerbehindertenrecht

- "Grad der Behinderung" - Versorgungsämtern und den diversen Verfahren 

Rechtsanwalt Dr. jur. Palm hat sich auf Grund seiner Kommentierung des Standardkommentars "Schwerbehindertengesetz" - begründet von Rolf Weber -  im Bachem Verlag/Köln  mit dieser Thematik auch rechtswissenschaftlich befasst.

Wann liegt eine Behinderung vor? Behinderung Schwerbehinderung Behindert Anwalt Rechtsanwalt Von einer Behinderung spricht man, wenn gesundheitliche Schäden einen Menschen dauerhaft beeinträchtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist. Alterstypische Beeinträchtigungen werden aber nicht berücksichtigt.

Ausgedrückt wird die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung als "Grad der Behinderung" ("GdB") in Zehnergraden von 20 bis 100. Schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz ist, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweist und im Bundesgebiet lebt oder arbeitet. Das Versorgungsamt trifft Feststellung aufgrund ärztlicher Befunde des Hausarztes, der Fachärzte , der Krankenhäuser usw. Antragsformulare gibt es bei den Versorgungsämtern, Fürsorgestellen , Sozialämtern, Behindertenverbänden und bei den Vertretungen für Schwerbehinderte in den Betrieben und Dienststellen.

Im Bescheid wird dann bei Anerkennung der Behinderung ein Grad der Behinderung angegeben. Dieser variiert je nach Schwere zwischen 20 und 100 und ist in Zehnerwerten gestaffelt. Einzelne Erkrankungen werden hierbei nicht zusammengezählt, sondern in ihrer Gesamtheit bewertet. Zum Beispiel führt Erkrankung A zu 50, B zu 30. Insgesamt werden aber keine 80, sondern z.B. 60 festgestellt. Ab einem Grad von 50 gilt eine Behinderung als Schwerbehinderung, Das Versorgungsamt stellt dann einen entsprechenden Ausweis aus.

Bahn muss keine Behinderten gerechten Zugang zum Bahnsteig anbieten  

Bahnunternehmen sind nicht verpflichtet, Behinderten gerechte Zugänge zu Bahnsteigen anzubieten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (AZ.: 5 S 1410/04 und 5 S 1423/04) wies damit die Klage zweier Behindertenverbände zurück. Sie waren vor Gericht gezogen, weil der Umbau des Bahnhofs Oberkochen (Baden-Württemberg) nach ihrer Meinung die Lage für Behinderte verschlechtert. Die Bahn muss nach der Entscheidung die Argumente von Behinderten in ihrer Entscheidung nur berücksichtigen. In Oberkochen war der mittlere Bahnsteig bislang auch für Behinderte zu erreichen. Wegen einer Verbesserung der Strecke von Aalen nach Ulm und eines Taktfahrplans sollen die Bahnhöfe umgebaut werden. In Oberkochen soll ein Fußgängertunnel mit zwei Aufzügen den bisherigen Übergang ersetzen - allerdings erst, wenn im Durchschnitt mehr als 1000 Reisende pro Tag die Station benutzen. Behinderte Bahnfahrer werden so lange auf den künftig barrierefrei gestalteten Bahnhof in Aalen verwiesen. Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs soll die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) zwar die Belange von Behinderten zur Geltung zu bringen, doch regele die einschlägige Vorschrift nicht den Zugang zu Bahnsteigen. Eisenbahnunternehmen seien jedoch verpflichtet, über die Frage eines Behinderten gerechten Zugangs zu Bahnanlagen abwägend zu entscheiden. Sie müssten dabei Bedarf, Kosten und Erreichbarkeit barrierefreier Anlagen berücksichtigen. Gegen die Urteile können die Verbände nun Revision einlegen.  

Behinderter hat keinen Anspruch auf behindertengerechte Tätigkeit

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine behindertengerechte Tätigkeit. Das Gesetz verpflichte nach dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz den Arbeitgeber vielmehr nur, im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten einen schwerbehinderten Mitarbeiter angemessen zu beschäftigen. Eine Verpflichtung, etwa eine zusätzliche, behindertengerechte Beschäftigungsmöglichkeit zu schaffen, bestehe nicht. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines schwer behinderten Elektrofacharbeiters ab. Der Kläger wollte mit Hilfe des Gerichts seine Arbeitgeber verpflichten, ihn auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen. Der Arbeitnehmer war bereits vor seiner Behinderung bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen. Seine gegenwärtige Tätigkeit im Bereich von Montage- und Lötarbeiten sei ihm körperlich nicht zumutbar, fand der Kläger. Der Arbeitgeber entgegnete, er habe für den Mann aber keinen anderen Arbeitsplatz. Anders als der Kläger war das LAG nicht der Auffassung, der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, ihn nach seinen Neigungen und Wünschen zu beschäftigen. Vielmehr habe der Arbeitgeber plausibel dargelegt, dass er keine andere Beschäftigungsmöglichkeit habe - LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 1099/03 - v. 06.08.2004).

Demnächst hier neue Rubrik zum Kündigungsschutz von Schwerbehinderten

Bei diesem besonderen Kündigungsschutz kommt es übrigens auf Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderteneigenschaft nicht an. Der Arbeitnehmer muss aber innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang einer Kündigung dem Arbeitgeber die Mitteilung dieser Schwerbehinderung oder Gleichstellung machen. 

Ausführlich zum Problemkreis Sozialauswahl >>

Beispiele für den GdB (Grad der Behinderung)

Wirbelsäulenschäden

Der GdB/MdE-Grad bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschl. Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und sog. Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.

Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.

Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.

Wirbelsäulenschäden

ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität

0

mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurzdauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome)

10

mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) 20
mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) 30
mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten 30 - 40
mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z.B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) 50 - 70
bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit 80 - 100

Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallserscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen können auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallserscheinungen (z.B. Postdiskotomiesyndrom) GdB/MdE-Werte über 30 in Betracht kommen.

Kriterien für die Bewertung des GdB bei den verschiedenen Gesundheitsstörungen enthalten die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP, derzeit gültig AHP96).

Vergleiche dazu: Sozialgericht Düsseldorf , Urteil vom 04.11.2002 Az.: S 36 SB 225/01

"....Nach § 69 SGB IX sind auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und der GdB festzustellen. Behinderung ist nach § 2 Abs. 1 SGB IX die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Zur konkreten Bestimmung des GdB im Einzelfall waren bislang die "AHP 1996" heranzuziehen. Das Gericht legt jedoch vorliegend die "AHP 1996" seiner rechtlichen Bewertung nicht zugrunde sondern folgt der im Internet veröffentlichten "Behindertentabelle" (http://Behindertentabelle.bei.t-online.de).

Die "AHP 1996" unterliegen erheblichen rechtlichen Bedenken. Änderungen der "AHP 1996" werden nicht mehr veröffentlicht. Die Bekanntgabe an Gerichte wurde sogar vom Bundesministerium für Arbeit untersagt (Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 17.05.2002 an alle nachgeordneten Behörden). Die Anwendung einer Begutachtungsrichtlinie, die als zusammenhängendes Buch käuflich nicht mehr zu erwerben ist, die nirgendwo auf aktuellem Stand veröffentlicht ist und deren Fortschreibungen im vollem Wortlaut an Gerichte nicht weiter gegeben werden darf, erscheint der Kammer nicht tunlich. Die Behauptung des LSG NRW (Urt. v. 06.06.2002, Az.: L 7 SB 193/00) der BMA habe seine begutachtungsrelevanten Beschlüsse inzwischen im Internet veröffentlicht und damit für jedermann zugänglich gemacht, ist objektiv unzutreffend.

Tatsächlich hat der BMA nur einzelne Beschlüsse, dazu in Kurzform, aus einer einzigen Beiratssitzung ins Internet gestellt (www.BMA.de). Er hat darüber hinaus intern festgestellt, dass eine Veröffentlichung der Beschlüsse zur Folge habe, dass Sozialrichter und Klägerbevollmächtigte vermehrt die Möglichkeit erhalten, medizinische Feststellungen von Versorgungsärzten in Zweifel zu ziehen. Mit Schreiben vom 17.05.2002 hat der Beklagte - auf Weisung des BMA - die Weitergabe der Beschlüsse an Sozialrichter verboten.

Auch der Bundesfinanzhof hat die "AHP 1996" für in jeder Hinsicht unverbindlich erklärt, weil diese "keine ausreichenden Feststellungen zu Beginn, Grad und Folgen" von Behinderungen erlauben (BFH 8. Senat, Urt. v. 16.04.2002, Az.: VII R 62/99). Das Landessozialgericht Thüringen (Urt. v. 07.03.2002, Az.: L 5 SB 768/00) hat festgestellt, dass die "AHP 1996" nicht immer dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.

Gegen die Anwendung der "Behindertentabelle", in der die "AHP 1996" u.a. den Bewertungskriterien der Berufsgenossenschaften (insoweit folgt die Verwaltung dort der MdE-Bewertung von Mehrhoff/Muhr, Unfallbegutachtung, 10. Aufl. Berlin 1999) angepasst werden, bestehen keine Bedenken. Das Bundessozialgericht und die Instanzgerichte haben in zahlreichen Fällen entschieden, dass es den Gerichten freisteht, andere Beurteilungskriterien als die "AHP 1996" zugrunde zu legen (vgl. LSG Thüringen, Urt. v. 07.03.2002, Az.: L 5 SB 768/00 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 06.03.1995, Az.: 1 B VR 60/95 in SozR 3-3870 § 3 Nr. 6; BFH a.a.O.). Zwar ist zu beachten, dass die "AHP 1996" als antizipiertes Sachverständigengutachten eine gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleisten. Diese Gleichbehandlung unter Anwendung einer einheitlichen Bewertungsgrundlage kann jedoch nur insoweit erfolgen, wie die "AHP 1996" nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Denn die "AHP 1996" sind kein Gesetz und müssen daher im Einklang mit höherrangigen Vorschriften stehen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.03.1995, Az.: 1 B VR 60/95; LSG Thüringen, Urt. v. 07.03.2002, Az.: L 5 SB 768/00)..." (Ende des Zitats).

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