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Mobbingverhalten
Dienstherr
Beamter
Fürsorgepflicht
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| Wer den
Dienstherrn wegen Mobbing zur
Rechenschaft ziehen will, muss die Verletzung von Pflichten darlegen und
beweisen. Vgl. die Argumentation des VG Würzburg (27.06.2006 - W 1 K 04/1027):
Ein solcher Anspruch setzt die Verletzung der
beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bzw. die Verletzung sonstiger
beamtenrechtlicher Verpflichtungen auf Seiten des Dienstherrn voraus.
Ein solcher Anspruch ist nach gefestigter obergerichtlicher
Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur durchaus
neben einem Amtshaftungsanspruch i.S.d. Art 34 S. 1 GG i.V.m.
§ 839 BGB denkbar und möglich und kann getrennt verfolgt werden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist unter „Mobbing“ der Missbrauch der Stellung
eines Vorgesetzten zu verstehen, um einen Untergebenen systematisch und
fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung
handelt es sich
bei „Mobbing“ um fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander
übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende
Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer
übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich
sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die
Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ob ein
systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, ist
einzelfallabhängig. Dabei ist eine Abgrenzung
zu dem in einem Betrieb im Allgemeinen üblichen oder rechtlich
erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede
Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Vorgesetzten
und Untergebenen erfüllt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
Würzburg den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen
Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt
regelmäßig die systematische Vorgehensweise.
Es geht also immer um eine Gesamtheit der Handlungen, die eine Haftung aufgrund der
Einzelereignisse verbindenden
Systematik und ihres Fortsetzungszusammenhangs begründen. Immer ist ein
Fortsetzungszusammenhang zwischen den jeweiligen Ereignissen notwendig.
Das Gericht konstatiert dann eine, unserer Auffassung
nach sehr problematische Erweiterung der Begrifflichkeit: Das gegen eine Person gerichtete
Verhalten erfolgt dann systematisch, wenn sich aus einer Kette von
Vorfällen ein System erkennen lässt,
meint das Gericht.
Das allerdings ist nach unserer Einschätzung eine
Anforderung, die eine inhaltliche Komponente besitzt, für die wir keine
gesetzliche Grundlage erkennen können. Denn würden etwa wiederholt und
permanent Mobbing-Maßnahmen
erfolgen, würde aber nicht erkennbar werden, dass hier ein System der
Schikane dahintersteht, etwa einen Beamten zur Beendigung des
Dienstverhältnisses zu bewegen.
Das Gericht führt noch weiterhin aus: Die Literatur
geht davon aus, dass die Ursachen und Motive eines Mobbing vielschichtig
sind, in der Regel sind mehrere Gründe gleichzeitig maßgeblich. Zweck
des Mobbings ist regelmäßig die soziale Ausgrenzung des Opfers
aufgrund eines Konflikts und schließlich die Verdrängung aus dem
Arbeitsbereich.
Ziel der Maßnahmen ist üblicherweise nicht der eigentliche
Streitgegenstand, sondern die Person des Gegners.
Das ist sehr richtig beobachtet, denn regelmäßig
findet ein Etikettenschwindel statt, der unter Umständen durch
Mobbingkommissionen noch weiter kaschiert wird, m. a. Worten: Es gibt
praktisch nie einen Mobber, der seine Mobbingabsicht
einräumt.
Eine faire und offene
Lösung erscheint den Akteuren stets zu riskant. Das Gericht
unterscheidet zwischen Vorgesetzten-, Kollegen- und Mitarbeitermobbing. Ein
oder mehrere Täter handeln mitunter planmäßig, um den eigenen
Machtbereich zu festigen. Ebenso können mehrere Täter gegebenenfalls
auch aus verschiedenen Hierarchieebenen heraus gemeinsam dieselbe Person
aus völlig unterschiedlichen Motiven mobben, wobei sie lediglich die
Zielstellung einigt.
Sammlung zur
Mobbing-Rechtsprechung >>
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| Prozessuale
Besonderheiten beim Verwaltungsgericht
Soweit Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der
Fürsorgepflicht, wegen Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes und ein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht
werden, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Leistungsklage,
dass die behaupteten Schadensersatzansprüche von der Klägerin vor
Erhebung der Klage gegenüber der Beklagten im Wege eines Antrags
geltend gemacht worden sind. Bei auf Schadensersatz (oder
Folgenbeseitigung) gerichteten Verpflichtungs- und Leistungsklagen ist
ein vorheriger Antrag an die Behörde eine
nicht nachholbare Klagevoraussetzung.
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| Versetzung
bei Spannungen
Ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung kann
sich aus dauernden innerdienstlichen Spannungen ergeben, wenn sie die
reibungslose Zusammenarbeit und den täglichen Dienstbetrieb beeinträchtigen
und das Spannungsverhältnis nur durch die Trennung der
Streitbeteiligten gelöst werden kann (BVerwG-Rechtsprechung). Dabei ist
im Rahmen der Prüfung, ob ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, grundsätzlich
nicht erheblich, welcher der an einem Dauerspannungsverhältnis
Beteiligten daran ein Verschulden trägt. Wenn zur Behebung des
Missstandes die Versetzung eines bestimmten Streitbeteiligten geboten
erscheint, ist das Bedürfnis, ihn zu versetzen, unabhängig davon zu
bejahen. Bei festgestelltem dienstlichen Bedürfnis entscheidet der
Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie er von der
Versetzungsbefugnis Gebrauch machen will. Dabei hat er in seine
Ermessensentscheidung all diejenigen Gesichtspunkte einzustellen und zu
würdigen, deren Berücksichtigung die Fürsorgepflicht und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
erfordern. Dazu gehören insbesondere auch die im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens zur Versetzung vorgetragenen Einwände des zu
Versetzenden, solange sie nicht völlig neben der Sache liegen. Handelt
es sich um mehrere Beamte, die aus dem dienstlichen Bedürfnis für eine
Versetzung in Frage kommen, muss der Dienstherr ein pflichtgemäßes
Auswahlermessen ausüben. Dabei können nach der Rechtsprechung Fürsorgegründe,
Eignungen, Konfliktbeteiligung und die Schuldfrage eine ausschlaggebende
Bedeutung für die „Störerauswahl“ haben. |
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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