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Mobbingverhalten

Dienstherr

Beamter

Fürsorgepflicht

 

 

 

 

Dienstherr Mobbing Beamter Fürsorgepflicht
Wer den Dienstherrn wegen Mobbing zur Rechenschaft ziehen will, muss die Verletzung von Pflichten darlegen und beweisen. Vgl. die Argumentation des VG Würzburg (27.06.2006 - W 1 K 04/1027):  

Ein solcher Anspruch setzt die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bzw. die Verletzung sonstiger beamtenrechtlicher Verpflichtungen auf Seiten des Dienstherrn voraus. Ein solcher Anspruch ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur durchaus neben einem Amtshaftungsanspruch i.S.d. Art 34 S. 1 GG  i.V.m. § 839 BGB denkbar und möglich und kann getrennt verfolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter „Mobbing“ der Missbrauch der Stellung eines Vorgesetzten zu verstehen, um einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei „Mobbing“ um fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, ist einzelfallabhängig. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt regelmäßig die systematische Vorgehensweise. Es geht also immer um eine Gesamtheit der Handlungen, die eine Haftung aufgrund der Einzelereignisse verbindenden Systematik und ihres Fortsetzungszusammenhangs begründen. Immer ist ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den jeweiligen Ereignissen notwendig. 

Das Gericht konstatiert dann eine, unserer Auffassung nach sehr problematische Erweiterung der Begrifflichkeit: Das gegen eine Person gerichtete Verhalten erfolgt dann systematisch, wenn sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lässt, meint das Gericht. 

Das allerdings ist nach unserer Einschätzung eine Anforderung, die eine inhaltliche Komponente besitzt, für die wir keine gesetzliche Grundlage erkennen können. Denn würden etwa wiederholt und permanent Mobbing-Maßnahmen erfolgen, würde aber nicht erkennbar werden, dass hier ein System der Schikane dahintersteht, etwa einen Beamten zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu bewegen. 

Das Gericht führt noch weiterhin aus: Die Literatur geht davon aus, dass die Ursachen und Motive eines Mobbing vielschichtig sind, in der Regel sind mehrere Gründe gleichzeitig maßgeblich. Zweck des Mobbings ist regelmäßig die soziale Ausgrenzung des Opfers aufgrund eines Konflikts und schließlich die Verdrängung aus dem Arbeitsbereich. Ziel der Maßnahmen ist üblicherweise nicht der eigentliche Streitgegenstand, sondern die Person des Gegners. 

Das ist sehr richtig beobachtet, denn regelmäßig findet ein Etikettenschwindel statt, der unter Umständen durch Mobbingkommissionen noch weiter kaschiert wird, m. a. Worten: Es gibt praktisch nie einen Mobber, der seine Mobbingabsicht einräumt.  

Eine faire und offene Lösung erscheint den Akteuren stets zu riskant. Das Gericht unterscheidet zwischen Vorgesetzten-, Kollegen- und Mitarbeitermobbing. Ein oder mehrere Täter handeln mitunter planmäßig, um den eigenen Machtbereich zu festigen. Ebenso können mehrere Täter gegebenenfalls auch aus verschiedenen Hierarchieebenen heraus gemeinsam dieselbe Person aus völlig unterschiedlichen Motiven mobben, wobei sie lediglich die Zielstellung einigt. 

Sammlung zur Mobbing-Rechtsprechung >>

Prozessuale Besonderheiten beim Verwaltungsgericht 

Soweit Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und ein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Leistungsklage, dass die behaupteten Schadensersatzansprüche von der Klägerin vor Erhebung der Klage gegenüber der Beklagten im Wege eines Antrags geltend gemacht worden sind. Bei auf Schadensersatz (oder Folgenbeseitigung) gerichteten Verpflichtungs- und Leistungsklagen ist ein vorheriger Antrag an die Behörde eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung.

 

Versetzung bei Spannungen 

Ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung kann sich aus dauernden innerdienstlichen Spannungen ergeben, wenn sie die reibungslose Zusammenarbeit und den täglichen Dienstbetrieb beeinträchtigen und das Spannungsverhältnis nur durch die Trennung der Streitbeteiligten gelöst werden kann (BVerwG-Rechtsprechung). Dabei ist im Rahmen der Prüfung, ob ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, grundsätzlich nicht erheblich, welcher der an einem Dauerspannungsverhältnis Beteiligten daran ein Verschulden trägt. Wenn zur Behebung des Missstandes die Versetzung eines bestimmten Streitbeteiligten geboten erscheint, ist das Bedürfnis, ihn zu versetzen, unabhängig davon zu bejahen. Bei festgestelltem dienstlichen Bedürfnis entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie er von der Versetzungsbefugnis Gebrauch machen will. Dabei hat er in seine Ermessensentscheidung all diejenigen Gesichtspunkte einzustellen und zu würdigen, deren Berücksichtigung die Fürsorgepflicht und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordern. Dazu gehören insbesondere auch die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Versetzung vorgetragenen Einwände des zu Versetzenden, solange sie nicht völlig neben der Sache liegen. Handelt es sich um mehrere Beamte, die aus dem dienstlichen Bedürfnis für eine Versetzung in Frage kommen, muss der Dienstherr ein pflichtgemäßes Auswahlermessen ausüben. Dabei können nach der Rechtsprechung Fürsorgegründe, Eignungen, Konfliktbeteiligung und die Schuldfrage eine ausschlaggebende Bedeutung für die „Störerauswahl“ haben.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - Email

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:17.04.2008