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Hinweis
zu
Ausschlussklauseln
im Arbeitsrecht |
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| Eine
Argumentation des LAG Niedersachsen aus dem Jahre 2005 zu § 70 BAT
(Aktuell: § 37 TVöD), die auch auf andere Ausschlussklauseln - nach
juristischer Prüfung - anwendbar sein könnte: Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist
von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich
geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes
bestimmt ist. § 70 Abs. 1 BAT umfasst alle Ansprüche, die auf dem
Arbeitsverhältnis beruhen und die der Arbeitgeber nicht erfüllt hat.
Wie weit reicht nun der Ausschluss? |
| „Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis“ umfassen grundsätzlich alle
denkbaren Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang
stehen. Folglich werden von der Ausschlussfrist des § 70
BAT auch Schadensersatzansprüche erfasst, was das beklagte Land auch
nicht in Frage stellt. Die Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 BAT
beginnt jedoch erst mit der Fälligkeit des Anspruchs. Fälligkeit
ist der Zeitpunkt von dem ab der Gläubiger die Leistung
verlangen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs setzt allerdings das
Entstehen des Anspruchs voraus. Entstehung und Fälligkeit eines
Anspruchs können zeitlich durchaus zusammenfallen. Das ist jedoch
nicht die allgemeine Regel. Die Fälligkeit tritt deshalb nicht ohne
weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein, vielmehr muss es
dem Gläubiger praktisch und rechtlich möglich sein, seinen Anspruch
auch geltend zu machen.
Das Gericht führt weiter aus: Deshalb hängt der
Zeitpunkt der Fälligkeit im Sinne von § 70 Abs. 1 BAT vom Rechtscharakter
des fraglichen Anspruchs und den Umständen des
Einzelfalles ab. Bei Schadensersatzansprüchen kommt es daher
entscheidend auf das subjektive Element der Kenntnis beziehungsweise
des Kennenmüssens an, das heißt, ob der Gläubiger in der Lage ist,
seinen vermeintlichen Schadensersatzanspruch annähernd geltend zu
machen.
Nun kommt eine Einzelfallerwägung, die aber auch
generalisierbar erscheint: Dies ist unstreitig vorliegend noch nicht
der Fall, da eine Schadensbezifferung
- wie das beklagte Land einräumt - ungewiss ist, beziehungsweise erst
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann oder als unregelmäßig
wiederkehrende Leistung geltend zu machen wäre. Ob in einem
derartigen Fall - wie das beklagte Land meint - für die Fälligkeit
eine Ausnahmeregelung gelten muss, dahingehend, dass für den Fälligkeitszeitpunkt
auf die Schadenskenntnis abzustellen ist, unabhängig von der Möglichkeit
einer Schadensbezifferung, kann fraglich sein.
Zur Ratio von
Ausschlussklauseln:
Für die Auffassung des beklagten Landes spricht, dass
die Ausschlussfrist des § 70 BAT
die Parteien des Arbeitsverhältnisses zur alsbaldigen Geltendmachung
und Klärung ihrer Ansprüche veranlassen soll. Sie dient im übrigen
der Rechtssicherheit und bezweckt, dass sich der Anspruchsgegner auf
die aus Sicht des Anspruchsstellers noch offenen Forderung rechtzeitig
einstellt. Zudem soll auch der öffentliche Arbeitgeber in der Lage
sein, notwendige Haushaltsmittel so zu veranschlagen, dass
Nachforderungen in engen Grenzen gehalten werden können.
Dagegen spricht die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, welche eine Fälligkeit von Ansprüchen so
lange ausschließt, als die Höhe der
Forderungen dem Anspruchsberechtigten nicht bekannt ist.
Davon kann nach Auffassung der Kammer auch im vorliegenden Fall nicht
abgewichen werden, denn der Begriff der Fälligkeit einer Forderung im
Sinne von § 70 Abs. 1 BAT verlangt nicht nur, dass der betreffende
Anspruch entstanden ist, sondern er muss auch wenigstens ungefähr
beziffert werden können. Diese Bezifferung
ist der Klägerin aber - unstreitig - derzeit noch nicht möglich. Die
Verfallklausel würde ihren Sinn verfehlen, wenn man es genügen ließe,
Ansprüche global und schematisch anzumelden, denn dadurch würde
keine Rechtsklarheit gewonnen. Zudem wäre das Land auch nicht in die
Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wie es seine
Verteidigung einrichten will: ob es etwa die Forderung ganz oder
teilweise anerkennen oder sie bestreiten soll. |
| Dazu eine
aktuelle BAG-Entscheidung (8 AZR 628/05): Macht die Arbeitnehmerin im
Wege einer unbezifferten Feststellungsklage geltend, dass der
Arbeitgeber für zukünftige Schäden als Folge der
Hepatitis-C-Infektion, die sie noch nicht beziffern kann, haftet,
kommt vor dem Eintritt dieser Schäden ein Verfall des
Schadensersatzanspruchs auf Grund der Ausschlussfrist nach § 70 BAT
nicht in Betracht, auch wenn die Rechtsgutverletzung zu einem früheren
Zeitpunkt eingetreten ist.
Also ist auch hier die Frage entscheidend, dass die
Schäden noch nicht bezifferbar waren. Handelt es sich um Schäden,
die etwa zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis
bezifferbar waren, ist es klar, dass man nicht warten kann über die
sechs Monate hinaus. Deswegen hat das Landesarbeitsgericht Köln für
Mobbing-Ansprüche im Jahre 2004 festgestellt: Für
Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers wegen Mobbing beginnt die
tarifliche Verfallfrist gemäß § 70 BAT spätestens mit dem
Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn,
Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Düsseldorf,
Frankfurt, Gießen und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf
Lohn und
Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und
gegen Abmahnungen in sehr
unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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