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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Erwachsenenadoption

Beschluss

Anfechtung 

Aufhebung

Erwachsenenadoption
Adoption durch einen Ehepartner

Wenn eine Adoption durch einen Ehepartner durchgeführt wird, ist das unzulässig und der Adoptionsbeschluss ist dann fehlerhaft. Dies gilt ungeachtet der Zustimmung des anderen Ehegatten. Es liegt dann ein Verstoß gegen § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB vor. Die gesetzlich geregelten Ausnahmefälle nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind nicht gegeben. Die bloße Fehlerhaftigkeit des Adoptionsbeschlusses hat nach der Rechtsprechung nicht automatisch seine Nichtigkeit zur Folge. Zu der Frage, ob ein Annahmebeschluss ausnahmsweise als nichtig angesehen werden kann, besteht Rechtsunsicherheit, da der Gesetzgeber nach seinen Motiven davon abgesehen hat, die seltenen Fälle der Nichtigkeit einer Annahme im einzelnen zu benennen. 

Übersicht Volljährigenadoption >>

Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. 

Aufhebung nach Adoption

Gemäß § 1771 BGB kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Anzunehmenden und des Angenommenen aufgehoben werden, wenn "ein wichtiger Grund vorliegt". Wann ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wird im Gesetz nicht erklärt. In der Rechtsdogmatik werden verschiedene Auffassungen zu diesem Begriff vertreten. Einige verlangen ein schuldhaftes schweres Fehlverhalten des Angenommenen oder des Annehmenden oder eine schuldlose Zerrüttung der Beziehungen, wobei eine bloße Lästigkeit nicht ausreicht. Ein "wichtiger Grund" für die Aufhebung des Adoptionsverhältnisses dürfte dann vorliegen, wenn der Fortbestand des Annahmeverhältnisses nicht mehr verlangt werden kann, weil dies für den einen oder anderen Beteiligten unzumutbar ist. Dabei hat das Vormundschaftsgericht festzustellen, ob die Beteiligten nicht etwa einen wichtigen Grund nur vorschieben, dessen Vorliegen nicht schon durch den beiderseitigen Antrag indiziert wird.

Kanzlei Dr. Palm Rechtsanwalt Bonn

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:10.05.2010