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Im Rechtsgebiet "Arbeitsrecht"
haben wir in in unserer Kanzlei in achtzehn
Jahren Mandanten vornehmlich in folgenden Bereichen bzw. Verfahren
vertreten:
Kündigung
bzw.
Kündigungsschutz
Lohn und
Gehalt Schadensersatz Schmerzensgeld
Mobbingklagen
Karenzentschädigungen,
Arbeitszeugnis Abmahnungen
Überstunden
vornehmlich in Bonn, Siegburg, Köln,
Hagen, Hamm, Wuppertal, Düsseldorf und Berlin vertreten, wenn es zuvor
nicht möglich war, außerprozessual die Streitigkeiten zu erledigen.
Dabei haben wir vor
allem im Interesse des Mandanten wirtschaftlich sinnvolle Lösungen angestrebt. |

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| Hier
finden Sie unsere Seiten zum "Allgemeinen
Gleichstellungsgesetz" >> |
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Die
"Palette" unserer
Tätigkeiten: Über Kündigungsschutzklagen
hinaus haben
wir Klagen auf Lohn und
Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
betrieben.
Wie interpretationsbedürftig
etwa arbeitsrechtliche Zeugnisse
sind, dürfte inzwischen bekannt sein. Dabei müssen
Arbeitnehmer doppeldeutige Bemerkungen ihres Arbeitgebers im Zeugnis nicht hinnehmen.
Die Richter des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt (9 Sa 132/98) gaben etwa der Klage einer Sekretärin statt, in deren
Abschlusszeugnis stand: "Sie verstand es stets, ihre Interessen in der Firma
durchzusetzen."
Die Arbeitnehmerin witterte hier den
verdeckten Vorwurf, sie sei rechthaberisch und wenig kompromissbereit. Das Gericht gab ihr
Recht und erklärte, ein Zeugnis müsse "kennzeichnend für das
Arbeitsverhältnis" sein. Außerdienstliche Angelegenheiten, wie etwa die
Auseinandersetzung vor Gericht, dürften nicht in die Beurteilung einfließen. Wenn Sie
sich nicht sicher sind, ob eine Beurteilung vielleicht einen versteckten Tadel enthält,
der Sie an Ihrem weiteren beruflichen Fortkommen hindert, fragen Sie uns. Hier noch
einige Ausführungen zum Thema "Zeugnis".
Angelegenheiten im Arbeitsrecht sind
regelmäßig im Deckungsumfang einer Rechtsschutzversicherung enthalten, es sei denn, es geht um reine Verhandlungen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmern - etwa über eine Abfindung - ohne dass etwa eine Kündigung,
Abmahnung etc. zuvor ausgesprochen wurde.
Allerdings gibt es Rechtsschutzversicherungen, die unter sehr engen
Voraussetzungen auch Kosten übernehmen, die in dieser Phase
entstehen. |
| Wer
ist eigentlich Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines
privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung
weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit
verpflichtet ist (Senat 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310,
314 f.). Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von
Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die
vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten
bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die
fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der
Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners
(Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung,
Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist
derjenige Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit
gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (Senat 26. September
2002 - 5 AZB 19/01 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 83 = EzA ArbGG 1979 § 2
Nr. 57, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen; 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, 222; 22.
April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 mwN). Für die Abgrenzung von
Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter
denen die Dienstleistung zu erbringen ist (vgl. Senat 22. April 1998 -
5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 mwN). Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung
aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls. (Vgl. dazu BAG Urteil
vom 9.7.2003, 5 AZR 595/02).
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Telefonistin im Telefonsex-Call-Center ist Arbeitnehmerin
Eine
Telefonistin, die ihre Gespräche im Call-Center eines
Telefonsex-Unternehmens führt, ist auch dann nichtselbständig tätig,
wenn sie als "freie Mitarbeiterin" beschäftigt wird und ihr
weder Kranken- oder Urlaubsgeld noch sonstige Sozialleistungen gewährt
werden. Das Finanzgericht Köln hob den mit der Klage angefochtenen
Gewerbesteuermessbescheid auf, weil die Klägerin aus ihrer Tätigkeit
in dem CallCenter keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte (Az 10 K 2841/05). Der
Senat nahm dabei eine Gesamtabwägung der für und gegen eine Selbständigkeit
sprechenden Umstände vor. Er stützte die Annahme einer nichtselbständigen
Beschäftigung insbesondere darauf, dass die Klägerin hinsichtlich
Arbeitszeit, Arbeitsort und Inhalt ihrer Tätigkeit –
arbeitnehmertypisch - weisungsgebunden war. Darüber hinaus sei auch
nicht ersichtlich gewesen, dass die Mitarbeiterin ein echtes
Unternehmensrisiko trug. |
| Dozent
und Selbstständigkeit
Für die
arbeitsrechtliche Bewertung eines Dozenten ist entscheidend, wie weit
die Lehrkraft in die Schulorganisation einbezogen ist und in welchem
Maß sie über Art und Weise des Unterrichts frei disponieren kann.
Das BAG wies die Klage einer Deutschlehrerin an einer
allgemeinbildenden Ergänzungsschule auf Feststellung der
Arbeitnehmereigenschaft ab. Sie sei nicht im erforderlichen Maße
abhängig (BAG 09.03.2005; Az.: 5 AZR 493/04).
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Beachten Sie unsere
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Aktuell das Bundesarbeitsgericht zum: Anspruch auf Teilzeitarbeit
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Wussten Sie das?
Arbeitnehmer muss Grundzüge des
Kündigungsschutzrechts kennen
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in
Mainz muss ein Arbeitnehmer die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich
zumindest darüber informieren. Sonst riskiere er, mit einer Kündigungsschutzklage schon
aus formalen Gründen erfolglos zu bleiben. So verliert der Arbeitnehmer den gerichtlichen
Kündigungsschutz, wenn er seine Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhebt. Eine
nachträgliche Zulassung der Klage wegen Unkenntnis der Frist kam in der vorliegenden
Entscheidung nicht in Betracht (Az.: 8 Ta 154/04). Ein Metallarbeiter hatte erst nach mehr
als drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben. Zu seiner Entschuldigung erklärte er, die
Frist sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Richter erläuterten ihre Ablehnung damit, einen
Kläger dürfe an der versäumten Klagefrist keinerlei Verschulden - nicht einmal leichte
Fahrlässigkeit - treffen. Unwissenheit sei immer auch eigenes Verschulden.
(LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 8 Ta 154/04).
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| Ausführlich
zum Thema "Befristete Arbeitsverträge" hier >> |
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Zum
Thema "Mobbing": Antimobbing -
Beamte - Beleidigung
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Hier
finden Sie unsere Seiten zum "Allgemeinen
Gleichstellungsgesetz" >> |
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Zu
Problemen des Wirtschafts- und Unternehmensrechts >> |

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