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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Im Rechtsgebiet "Arbeitsrecht" haben wir in in unserer Kanzlei in achtzehn Jahren Mandanten vornehmlich in folgenden Bereichen bzw. Verfahren vertreten:

Kündigung bzw. 

Kündigungsschutz

Lohn und Gehalt Schadensersatz Schmerzensgeld  Mobbingklagen Karenzentschädigungen,  Arbeitszeugnis Abmahnungen

Überstunden

vornehmlich in Bonn, Siegburg, Köln, Hagen, Hamm, Wuppertal, Düsseldorf und Berlin vertreten, wenn es zuvor nicht möglich war, außerprozessual die Streitigkeiten zu erledigen.

Dabei haben wir vor allem im Interesse des Mandanten wirtschaftlich sinnvolle Lösungen angestrebt.

Hier finden Sie unsere Seiten zum "Allgemeinen Gleichstellungsgesetz" >>

Die "Palette" unserer Tätigkeiten: Über Kündigungsschutzklagen hinaus haben wir Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen betrieben.

Wie interpretationsbedürftig etwa arbeitsrechtliche Zeugnisse sind, dürfte inzwischen bekannt sein. Dabei müssen Arbeitnehmer doppeldeutige Bemerkungen ihres Arbeitgebers im Zeugnis nicht hinnehmen. Die Richter des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt (9 Sa 132/98) gaben etwa der Klage einer Sekretärin statt, in deren Abschlusszeugnis stand: "Sie verstand es stets, ihre Interessen in der Firma durchzusetzen."

Die Arbeitnehmerin witterte hier den verdeckten Vorwurf, sie sei rechthaberisch und wenig kompromissbereit. Das Gericht gab ihr Recht und erklärte, ein Zeugnis müsse "kennzeichnend für das Arbeitsverhältnis" sein. Außerdienstliche Angelegenheiten, wie etwa die Auseinandersetzung vor Gericht, dürften nicht in die Beurteilung einfließen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Beurteilung vielleicht einen versteckten Tadel enthält, der Sie an Ihrem weiteren beruflichen Fortkommen hindert, fragen Sie uns. Hier noch einige Ausführungen zum Thema "Zeugnis".

Angelegenheiten im Arbeitsrecht sind regelmäßig im Deckungsumfang einer Rechtsschutzversicherung enthalten, es sei denn, es geht um reine Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern - etwa über eine Abfindung - ohne dass etwa eine Kündigung, Abmahnung etc. zuvor ausgesprochen wurde. Allerdings gibt es Rechtsschutzversicherungen, die unter sehr engen Voraussetzungen auch Kosten übernehmen, die in dieser Phase entstehen. 

Wer ist eigentlich Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (Senat 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, 314 f.). Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (Senat 26. September 2002 - 5 AZB 19/01 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 83 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 57, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, 222; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 mwN). Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist (vgl. Senat 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 mwN). Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls. (Vgl. dazu BAG Urteil vom 9.7.2003, 5 AZR 595/02).

Telefonistin im Telefonsex-Call-Center ist Arbeitnehmerin  

Eine Telefonistin, die ihre Gespräche im Call-Center eines Telefonsex-Unternehmens führt, ist auch dann nichtselbständig tätig, wenn sie als "freie Mitarbeiterin" beschäftigt wird und ihr weder Kranken- oder Urlaubsgeld noch sonstige Sozialleistungen gewährt werden. Das Finanzgericht Köln hob den mit der Klage angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid auf, weil die Klägerin aus ihrer Tätigkeit in dem CallCenter keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte (Az 10 K 2841/05). Der Senat nahm dabei eine Gesamtabwägung der für und gegen eine Selbständigkeit sprechenden Umstände vor. Er stützte die Annahme einer nichtselbständigen Beschäftigung insbesondere darauf, dass die Klägerin hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Inhalt ihrer Tätigkeit – arbeitnehmertypisch - weisungsgebunden war. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass die Mitarbeiterin ein echtes Unternehmensrisiko trug.

Dozent und Selbstständigkeit

Für die arbeitsrechtliche Bewertung eines Dozenten ist entscheidend, wie weit die Lehrkraft in die Schulorganisation einbezogen ist und in welchem Maß sie über Art und Weise des Unterrichts frei disponieren kann. Das BAG wies die Klage einer Deutschlehrerin an einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule auf Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ab. Sie sei nicht im erforderlichen Maße abhängig (BAG 09.03.2005; Az.: 5 AZR 493/04).

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Aktuell das Bundesarbeitsgericht zum: Anspruch auf Teilzeitarbeit

Wussten Sie das?

Arbeitnehmer muss Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz muss ein Arbeitnehmer die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich zumindest darüber informieren. Sonst riskiere er, mit einer Kündigungsschutzklage schon aus formalen Gründen erfolglos zu bleiben. So verliert der Arbeitnehmer den gerichtlichen Kündigungsschutz, wenn er seine Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhebt. Eine nachträgliche Zulassung der Klage wegen Unkenntnis der Frist kam in der vorliegenden Entscheidung nicht in Betracht (Az.: 8 Ta 154/04). Ein Metallarbeiter hatte erst nach mehr als drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben. Zu seiner Entschuldigung erklärte er, die Frist sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Richter erläuterten ihre Ablehnung damit, einen Kläger dürfe an der versäumten Klagefrist keinerlei Verschulden - nicht einmal leichte Fahrlässigkeit - treffen. Unwissenheit sei immer auch eigenes Verschulden.

(LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 8 Ta 154/04).

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Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - Email

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:18.07.2008