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Versetzung
auf einen anderen
Arbeitsplatz
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Weltzeituhr am "Alex" |
| Rahmenmäßig
umschriebene Arbeitsbedingungen können sich zwar im Lauf der Zeit auf
bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Ist dies der Fall, kann der
Arbeitgeber diese Arbeitsbedingungen nicht mehr einseitig durch Ausübung
seines Weisungsrechts ändern, die Änderung bedarf dann vielmehr einer
vertraglichen Vereinbarung oder einer Änderungskündigung. Nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt für die
Annahme einer derartigen Konkretisierung der Arbeitsbedingungen –
beispielsweise auf den Arbeitsort – der bloße Zeitablauf noch nicht.
Vielmehr müssen weitere besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich
ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht in einer anderen Weise eingesetzt
werden soll. Solche Umstände können beispielsweise in der Ausbildung,
Beförderung, Gewöhnung an einen Rechtszustand, Übertragung von Führungsaufgaben
oder einer Zusage des Arbeitgebers liegen.
Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber in der
Vergangenheit sein Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht ausgeübt
und nicht schon früher Versetzungen an einen anderen Arbeitsort
angeordnet hat, lässt damit nicht darauf schließen, der Arbeitgeber habe
damit auf die Ausübung dieses Direktionsrechts auch für die Zukunft
verzichten wollen. Kenntnis von den persönlichen Umständen des
Arbeitnehmers allein führt nicht zu der Annahme, der Arbeitgeber beschäftige
den Arbeitnehmer gerade wegen oder mit Rücksicht auf diese Umstände in
einer bestimmten Weise. Ein etwaiges Vertrauen des Arbeitnehmers dahin,
der Arbeitgeber werde aufgrund der jeweiligen besonderen Bedürfnisse des
Arbeitnehmers künftig auf vertraglich vorbehaltene örtliche Versetzungen
verzichten, ist nur geschützt, wenn der Arbeitgeber dies durch ein ihr
zurechenbares Verhalten zu erkennen gegeben hätte. |
| Die Versetzung
eines Arbeitnehmers in eine rund 175 Straßenkilometer entfernte
Zweigstelle ist dann nicht mehr vom arbeitsvertraglichen Direktionsrecht
des Arbeitgebers gedeckt, wenn nach den Regelungen des Arbeitsvertrages
lediglich eine Versetzung im Bereich von 50 Kilometern als zumutbar
angesehen wird, vgl. Arbeitsgericht Rostock - 1 Ga 12/07. |
| Ist nach dem
Arbeitsvertrag der Arbeitgeber berechtigt, bei dringendem betrieblichen
Bedarf den Arbeitnehmer an einem anderen Ort einzusetzen, ist ein Verfügungsanspruch
des Arbeitnehmers auf unveränderte Beschäftigung am bisherigen
Arbeitsort auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz nur gegeben, wenn die
Direktionsmaßnahme des Arbeitgebers (Versetzung) nicht durch dringende
betriebliche Gründe gerechtfertigt ist, hat mal das Arbeitsgericht
Hamburg 2006 entschieden. Die diesbezügliche Darlegungs- und
Glaubhaftmachungslast trägt der Verfügungskläger bzw. also der
Arbeitnehmer. |
| Das gesetzliche Kündigungsschutzrecht
kann ihn auch nicht dazu verpflichten, betriebliche
Organisationsstrukturen und -abläufe oder Standorte beizubehalten und
geplante Organisationsentscheidungen nicht durchzuführen. Es ist nicht
Sache der Arbeitsgerichte, dem Arbeitgeber eine bessere betriebliche oder
unternehmerische Organisationsstruktur vorzuschreiben. |
| Weitere
wichtige Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten:
Abmahnung - AGB
- Aufhebungsvertrag - Arbeitsrecht
- Arbeitsvertrag - Fortbildung
- Kündigung (Arbeitsrecht) - Lohn/Gehalt
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