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Aktuell:
Gegenstandswerte
"Deckelung" im Urherberrecht
Abmahnung |
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| Das Amtsgericht
Frankfurt/M. hat in einer Entscheidung zum Filesharing im
Februar 2010 den § 97a UrhG für anwendbar erklärt. Abzuwarten bleibt,
ob es bei dieser Entscheidung bleibt und ob sie Präzedenzwirkungen hat.
Soweit die Fälle regelmäßig in Köln und Hamburg von Landgerichten
entschieden worden sind, die sicher ihre Rechtsprechung nicht ohne
weiteres ändern, dürfte hier noch keine grundsätzliche Wende
eintreten. |
| 543 Musiktitel
führen nach einer (freundlicherweise von der Kanzlei Wilde Beuger &
Solmecke zur Verfügung gestellten) Entscheidung des LG
Köln zu einem Streitwert von
160.000 Euro, der für die Berechnung der Kosten der
abmahnenden Anwälte maßgeblich ist. Das Gericht war nach der
Beweisaufnahme nicht der Auffassung, dass die klagenden Unternehmen an
ihre Anwälte grundsätzlich eine niedrigere Gebühr leisten müssen, als
sie sich nach den Vorschriften des RVG ergibt. Die Beklagtenvertreter
hatten in einer interessanten Berechnung darauf hingewiesen, dass nach
ihrer Berechnung 350 Millionen Euro Abmahnkosten jährlich eingenommen würden,
was unwahrscheinlich sei. In dieser Entscheidung erfolgen Ausführungen
dazu, wie sich Erziehungsberechtigte verhalten sollen, um nicht im Rahmen
der Störerhaftung anwaltliche Abmahnkosten ausgleichen zu müssen: Das
Gericht geht von individuellen Benutzerkonten der Kinder aus. Weiterhin
erläutert das Gericht, dass eine Firewall notwendig sei, die die
Ausführung von filesharing-software verhindere. Damit ist immerhin klar,
dass "irgendwelche" Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichen und im
Grunde der Anschlussinhaber das Risiko unbefugten Gebrauchs gegen Null
minimieren muss. |
| Das OLG Köln
(6 U 101/09) hat Anfang 2010 entschieden, dass die Inhaberin eines
Internetanschlusses für den unerlaubten Musikdownload ihres Ehemannes
sowie ihrer Kinder haftet. Das OLG Köln hat den Musikunternehmen wegen
des unberechtigten Download-Angebots einen Anspruch auf Ersatz der
Abmahnkosten in Höhe von 2.380 € zuerkannt. Die Frau hatte es im
Prozess unterlassen ausreichend vorzutragen, wer nach ihrer Kenntnis den
Verstoß begangen haben könnte. Prozessual wäre sie gezwungen gewesen,
genauer darzulegen, wie diverse Aufnahmen überhaupt zustande gekommen
sein könnten. So hätte der Ehemann den Anschluss benutzen können da
historisch ältere Titel zum Download angeboten wurden. Es sei auch nicht
ersichtlich gewesen, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. |
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Relativ neu
(und unbeachtet) im
Urheberrecht: § 97a UrhG Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer
vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen
und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer
angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung
beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für
die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen
mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen
Verkehrs auf 100 Euro.
Dazu demnächst mehr >> |
| Der
Bundesgerichtshof (Clone-CD-Fall - I ZR 219/05) hat entschieden, dass
grundsätzlich auch Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung es den Umständen
nach für erforderlich halten dürfen, einen Rechtsanwalt mit der
Abmahnung von Wettbewerbsverstößen zu beauftragen, und daher berechtigt
sind, von dem Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen
Anwaltskosten zu verlangen. Dies beruht auf der Erwägung, dass ein
Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht gehalten ist, dieser neben
der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten
auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre
wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen, und dass es in
gleicher Weise auch einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der
Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber
betraut hat, grundsätzlich freisteht, die bei festgestellten
Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotenen Abmahnungen
entweder selbst auszusprechen oder durch beauftragte Rechtsanwälte
aussprechen zu lassen. Für die Abmahnung von Urheberrechtsverstößen
gelten diese Erwägungen entsprechend.
Und hier folgen nun Erwägungen, die auch für die Auslegung
des § 97a UrhG wichtig sind:
Es kann offen bleiben, ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn es sich um
einen ganz einfach gelagerten Sachverhalt handelt. Denn im Streitfall ist
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein ganz einfach gelagerter
Fall gegeben. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf die
Vielzahl angeblicher Verletzungen wegen gleichartiger Verstöße habe es
sich um eine im Wege von Serienabmahnungen mit Hilfe von Textbausteinen
einfach zu bewältigende Routineangelegenheit gehandelt, die nicht die
Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordert habe. Die Revision verkennt, dass die Beklagten die
Einschaltung eines Rechtsanwalts gerade im Hinblick auf die große Zahl
der zu verfolgenden Rechtsverletzungen für erforderlich halten durften. Da die Verfolgung von
Urheberrechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben der Beklagten
gehört, waren die Beklagten nicht gehalten, die Mitarbeiter ihrer
Rechtsabteilungen mit den im Hinblick auf die Vielzahl der Rechtsverstöße
besonders zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Verletzern
die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen (vgl. OLG
Karlsruhe WRP 1996, 591, 593). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass
dies anders zu beurteilen sein könnte, weil es für die Beklagten weniger
Aufwand erfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen und die
Unterwerfungserklärungen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu
informieren und zu instruieren (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 -
Abmahnkostenersatz).
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Mehr zum Thema "Plagiate-Klamotten-Ed
Hardy">>

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