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Erbrecht
Wir präsentieren
hier aktuelle Entwicklungen im Erbrecht und schauen uns
interessante Entscheidungen der Rechtsprechung an. |

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Einem
ehrlichen Manne, der es sich in der Welt hat sauer werden
lassen, ist die Vorstellung des Grabes nicht so marternd, als
die Vorstellung eines lachenden Erben. (Gotthold Ephraim
Lessing). |
| Erbrecht
Aktuell: Das OLG Düsseldorf hat im Januar 2007 - I-3
Wx 256/06, 3 Wx 256/06 - zur folgenden Frage Stellung genommen:
Setzen Ehegatten in einem Erbvertrag ihre beiden Kinder
wechselseitig bindend zu gleichen Teilen als Erben ein und soll
andererseits der überlebende Ehegatte befugt sein, die
Anordnung – insbesondere durch eine anderweitige Festlegung
der Erbquoten – zu ändern, so enthält dies – ohne
besondere Anhaltspunkte im Willen des Erblassers - nicht die Ermächtigung
des letztversterbenden Ehegatten, die „Erbquote“
eines der beiden Kinder auf null zu setzen. Die –
ohne die Feststellung dahin gehender Anhaltspunkte im Willen des
Erblassers – getroffene Annahme der Tatsacheninstanz, die
Änderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten, enthalte auch
die Ermächtigung, einen der Erben mit der „Quote“ null zu
bedenken, stellt sich als rechtsfehlerhafte, weil gegen den
allgemeinen Sprachgebrauch verstoßende, Auslegung der
letztwilligen Verfügung dar.
Wie legt man
eigentlich Testamente aus? |
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Hinweis
in eigener Sache: Bei einer Beratung in
Erbangelegenheiten ist es besonders sinnvoll, wenn Sie uns zuvor
die Fallsituation kurz telefonisch oder schriftlich mitteilen,
weil das die Beratung in komplexen Angelegenheiten erheblich
effizienter gestaltet. Es ist für Beratungen beispielsweise
unangemessen, sich während der Beratung komplexe Testamente
durchzulesen und dann Ad-hoc-Einschätzungen abzugeben. Gerade
die Auslegung
von Testamenten erfordert sehr viel Sorgfalt und ist oft von
existenzieller Bedeutung.
Diese Seiten stellen allerdings
keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier
einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr
für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der
Informationen übernehmen, auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig
auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.
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Erbrecht
Aktuell: Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete
Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf
den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn
sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen
Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen,
Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des
Gleichheitssatzes nicht genügt. Der Gesetzgeber ist
verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine
Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung ist das bisherige
Recht weiter anwendbar. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. November 2006. |
| Wenn
Sie ein Testament
errichten wollen, sind wir gerne behilflich, Ihnen die
Gestaltungsmöglichkeiten und Formvorschriften detailliert zu
erläutern bzw. das Testament für Sie zu entwerfen und alle
spezifischen Verfügungsanliegen zu berücksichtigen.

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| Aktuell:
Erblasser können ein Pflegeheim unter bestimmten
Voraussetzungen zum Alleinerben bestimmen
Die
Erblasserin lebte bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim. Das Heim
sollte nach ihrer letztwilligen Verfügung Alleinerbe werden. Die
Kläger sind die gesetzlichen Erben der Erblasserin. Sie hielten
das Testament wegen einer unzulässigen Vorteilsnahme für nichtig
und klagten - erfolglos. Wer im Pflegeheim lebt, kann den Träger
des Heims nur unter bestimmten Voraussetzungen als Erben
einsetzen. Das Testament der Erblasserin hält nach einer
Entscheidung des LG München I (26.5.2004, 26 O 12525/03) diesen
Voraussetzungen stand. Der Heimträger kann wegen des Verbots der
Vorteilsnahme nur Erbe werden, wenn die Heimleitung nichts von der
Erbeinsetzung wusste oder die zuständige Heimaufsichtsbehörde
noch zu Lebzeiten des Heimbewohners nach sorgfältiger Prüfung
eine Ausnahmegenehmigung erteilt (§ 14 HeimG) hat. Gemäß § 14
Abs.4 HeimG darf die Heimaufsichtsbehörde das Verbot der
Vorteilsannahme dann aufheben und eine Erbeinsetzung genehmigen,
wenn feststeht, dass der Heimbewohner sein Vermögen freiwillig
und ohne Druck hergegeben hat. Im Streitfall hat die
Heimaufsichtsbehörde nach Auffassung des Gerichts die
Erbeinsetzung zu Recht genehmigt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür
vorhanden, dass die Erblasserin in irgendeiner Form durch die
Heimleitung oder die Mitarbeiter des Pflegeheims in ihrem Willen
beeinflusst wurde. <a
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