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Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz
AGG
Antidiskrimierung
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Für Deutschland ergaben sich ein Jahr
nach der Einführung Folgekosten der Unternehmen aus dem AGG in Höhe
von 1,73 Milliarden Euro.
Ziel des Gesetzes ist,
Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen
Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern
oder zu beseitigen. Gerichtsentscheidungen liegen erst spärlich
vor. |
| Das Arbeitsgericht
Osnabrück hat die vermutlich erste (noch nicht
rechtskräftige) Entscheidung zum AGG
vorgelegt, danach ist eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam, da
der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl durch Altersdiskriminierung
gegen das AGG verstoßen haben soll. Die vom Arbeitgeber nach § 1
Abs. 3 und 5 KSchG durchgeführte Sozialauswahl
auf der Basis der im Interessenausgleich und Sozialplan vorgenommene
Altersgruppenbildung war nach Auffassung des Gericht nicht mit § 7
AGG zu vereinbaren. Die schlichte Überlegung des Arbeitsgerichts
lautet, dass die Diskriminierung vorliegt, weil die Bildung von
Altersgruppen die Auswirkung hat, dass mehr älteren Arbeitnehmern
gekündigt werde, als wenn es keine Altersgruppenbildung gegeben
hätte.
Die Vorschriften des AGG finden auf die Kündigung
trotz der in § 2 Abs. 4 AGG geregelten Ausnahme Anwendung. Das
AGG ist auf einen mit dem Betriebsrat abgeschlossene
Interessenausgleich gem. § 33 AGG anwendbar. Danach findet das Gesetz
ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 18.8.2006 grundsätzlich
ohne Übergangsfristen Anwendung. Zwar heißt es in § 2 Abs. 4 AGG,
dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum
allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten sollen. Nach
einhelliger Ansicht in der Literatur ist diese Ausnahmevorschrift
jedoch in ihrem Wortlaut europarechtswidrig, da sich die Richtlinie
2000/78/EG in ihrem Anwendungsbereich unstrittig auch auf die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht.
Die Reichweite der europarechtskonformen Auslegung
der Vorschrift wird - wie das Gericht in der Folge darstellt -
unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird danach
differenziert, ob die Kündigung aus einem diskriminierenden Motiv
ausgesprochen worden ist. Zum anderen wird § 2 Abs. 4 AGG als eine
eindeutige Grenze einer richtlinienkonformen Auslegung angesehen, so
dass Kündigungen grundsätzlich nicht dem AGG unterliegen. Dagegen
wird vertreten, dass § 2 Abs. 4 AGG als europarechtswidrige Norm von
den deutschen Gerichten nicht anzuwenden ist. Die beiden erst
genannten Ansätze berücksichtigen das europäische Recht nicht genügend.
Danach kommt es für das
Vorliegen einer Diskriminierung nicht auf die Motivation des
Arbeitgebers an. Allein die Verwirklichung des objektiven
Tatbestands reicht aus, damit die Maßnahme unwirksam ist. Gegen die
Ansicht, dass der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 4 AGG eine
Auslegung sperre, spricht die vom EuGH in der Mangoldentscheidung
(EuGH 22.11.2005 – C 144/04) vertretene Auffassung. Gerade wegen
seines eindeutigen – und europarechtswidrigen - Wortlauts war § 14
Abs. 3 TzBfG nicht mehr anzuwenden. Nähme man einen wirksamen
Ausschluss der europarechtskonformen Auslegung durch § 2 Abs. 4 AGG
an, so unterstellte man bereits die Wirksamkeit der am höherrangigem
europäischen Recht noch zu überprüfenden Regelung. Dies wird vom Arbeitsgericht
Osnabrück als Zirkelschluss gesehen. Der europarechtskonformen Auslegung des
§ 2 Abs. 4 AGG ist letztlich die vom EuGH in der Mangoldentscheidung
vertretene Sichtweise zu Grunde zu legen. Verstößt die Vorschrift
als Umsetzungsnorm gegen das europäische Recht, ist sie von den
Gerichten nicht anzuwenden. Ging es in der Mangoldentscheidung um §
14 Abs. 3 TzBfG, so ist hier zu prüfen, ob die Umsetzungsnorm des §
2 Abs. 4 AGG den Regelungszwecken der Richtlinie 2000/78/EG. Da die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Diskriminierungsverboten der
Richtlinie 2000/78/EG unterliegt, wäre eine Bereichsausnahme des Kündigungsschutzes
nur dann zulässig, wenn die nationalen Schutznormen die
Diskriminierungsverbote bereits umfassen und deshalb als nationale
Umsetzungsnormen somit schon den europäischen Standards genügen würden.
Das bedeutet aber, dass die Regelungen des KSchG
nicht automatisch von dem Anwendungsbereich des AGG ausgenommen sind,
sondern nur dann, wenn die einzelne Vorschrift den europäischen
Diskriminierungsverbot entspricht. |
| Alter
Bei der Gewährung von Bekleidungsgeld als
Aufwandsentschädigung darf nicht nach dem Lebensalter der Beamtinnen
und Beamten unterschieden werden, hat das VG Frankfurt (9 E 5341/06)
festgestellt. Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW (LbV NW)
festgelegte Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Übernahme in
das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit dem Verbot der
Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
sowie der Richtlinie 2000/78/EG (EGRL 78/2000) des Rates vom 27.
November 2000 vereinbar, stellt wiederum das OVG NRW (6 A 4436/05)
fest. |
| Hintergrund
der Gesetzesinitiative war, dass Deutschland seiner Verpflichtung nachkam,
vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor
Diskriminierung in nationales Recht umzusetzen. "Bürgerinnen und
Bürger werden sich künftig besser gegen Diskriminierung wehren können.
Wir haben eine Regelung mit Augenmaß gefunden, die Diskriminierten
hilft, gleichzeitig aber unnötige Bürokratie vermeidet", meint
die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. |
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Hinweis zum Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz - AGG
Der Diskriminierungsschutz
in Beschäftigung und Beruf ist der Schwerpunkt des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes. Um Benachteiligungen in Beschäftigung und
Beruf wirksam begegnen zu können, wird ein Benachteiligungsverbot
normiert, das die europäisch vorgegebenen Diskriminierungsmerkmale
wie Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion respektive
Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexuelle Identität berücksichtigt.
Beschäftigte, die von einer Diskriminierung
betroffen sind, haben prinzipiell folgende Rechte:
Sie können sich bei den zuständigen Stellen, also
dem Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung
beschweren. Benachteiligte haben - und das ist das eigentlich
kritische Moment - Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen
materiellen und immateriellen Schadens. Bei einem Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den
entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt aber nicht, wenn der
Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Für den immateriellen
Schaden gilt: Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung
in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung
drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte
auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot
begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses.
Es handelt sich dabei um individuelle Ansprüche der
Beschäftigten, die vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden können.
Ein Anspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich
geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben
etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung
oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in
den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem
der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen das
Benachteiligungsverbot können der Betriebsrat oder die Gewerkschaft
auch ohne Zustimmung des Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf
Unterlassung oder Vornahme einer Handlung klagen, um die
Diskriminierung zu beseitigen.
Das impliziert nicht, dass der Betriebsrat bzw. die
Gewerkschaft Ansprüche des Benachteiligten im Wege einer Prozessstandschaft
geltend machen kann. Vorteilhaft ist, wie schon im geltenden
Arbeitsrecht in § 611 a Abs. 1 Satz 3 BGB, die Beweiserleichterung:
Wenn Indizien bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im
Gesetz genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast
um. Abfällige Äußerungen während eines Bewerbungsgesprächs bzw.
bei der Ablehnung eines Bewerbungsgesprächs können
Anknüpfungspunkte sein. Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz erwähnten
Merkmale anknüpfen, ohne dass dies sachlich begründet ist, können
auch Fälle nach dem AGG auslösen.
Demnächst mehr >> |
| Es ist
kaum einzuschätzen, wie dieses Gesetz in der richterlichen Praxis in
Bahnen gelenkt wird, die dieses Gesetz in seinen segensreichen
Absichten kalkulierbar macht. |
Erste
Schritte hin zur Anwendung des AGG,
vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12 ME 275/06): Die
Anwendung der in § 24 e Abs. 6 Satz 2 LuftVZO vorgesehenen
Altersgrenze für flugmedizinische Sachverständige ist gemäß Art. 6
Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Satz 1 AGG objektiv und
angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Die in § 10
Satz 3 Nr. 1 - 8 AGG genannten Regelbeispiele haben keinen abschließenden
Charakter. Die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals stellt eine
wesentliche Grundlage für die Sicherheit des Luftverkehrs dar.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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