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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Nachbarstreitigkeiten

sind häufig unangenehme Auseinandersetzungen, die sich zum Dauerstreit zwischen Nachbarn entwickeln können.

Hier veröffentlichen wir in der Folge einige Fallkonstellationen, die in unserer Praxis aufgetaucht sind sowie Fälle, die uns exemplarisch erscheinen.

Wenn ein Gartenweg durch Baumwurzeln vom Nachbargelände beschädigt wird, darf man zur Selbsthilfe greifen und gegenüber dem Nachbarn die Kosten für die Behebung beanspruchen. Der Bundesgerichtshof hat aber klar gemacht, dass dieser Anspruch nicht so weit reicht, dass der Grundstückseigner seinen gesamten Weg auf Kosten des Nachbars neu plätteln lässt. Mit anderen Worten: Es dürfen nur notwendige Reparaturen in Rechnung gestellt werden (V ZR 99/03 - 28. November 2003).

Entfernen überhängender Zweige - ein "zweischneidiges" Kapitel

Auch hier ist die genannte Entscheidung wichtig, BGH, Urt. v. 28. November 2003 - V ZR 99/03: a) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234). b) Der Eigentümer eines Baums muss dafür Sorge tragen, dass dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76).

Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18.10.2000, Az. 12 U 2174/00: Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom Besitzer des Nachbargrundstücks verlangen, dass er überhängende Zweige von Bäumen oder Sträuchern entfernt. Beseitigt der Nachbar die auf das andere Grundstück hinüber hängenden Zweige trotz Aufforderung nicht, kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks die Zweige selber abschneiden.  Die Kosten der Selbsthilfe-Aktion trägt dann der säumige Nachbar. 

Laub, Wurzeln, Zweige - Urteil des OLG Nürnberg vom 13.6.2000, Az. 3 U 412/00 zum Thema Unterlassungsanspruch

Naturgegebene Beeinträchtigungen durch Bäume in der Nachbarschaft (Laub, Wurzeln, Zweige) müssen Grundstückseigentümer in gewissen Grenzen hinnehmen.

Überwachung durch Videokamera - Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1.2.2000, Az. 13 S 5083/99 zum Thema Nachbarrecht / Persönlichkeitsrecht

Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch (Möglichkeit) ständiger Videokamera-Überwachung  

Aus den Gründen: Durch die Filmaufzeichnungen ist der Kläger jedenfalls in seiner Individualsphäre betroffen, da er unstreitig Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... und Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...  ist. Diese Grundstücke nutzt er - auch - selbst. Mit der vom Beklagten installierten Kamera ist es möglich, Teile dieser Grundstücke und den Zugangsbereich, der auf öffentlichem Grund liegt, zu filmen.

Stichwort: Bambus

Bambussträucher an der Grenze zum Nachbarn dürfen nicht unbegrenzt wachsen. Bambus wird oft verwendet, um die Abstandsvorschriften für Gehölze in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer zu umgehen, weil sie botanisch nicht zu den Gehölzen zählen, sondern den Gräsern zuzuordnen sind. Das Amtsgericht Stuttgart sieht das anders: Bambus sei durchaus mit dem Gehölz im Sinne des Nachbarrechts vergleichbar, weil es baum- oder strauchartig beastet ist und "verholzte" Halme bzw. Stämme hat. Bambussträucher, die an der Grenze gepflanzt werden, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen, sondern müssen auf ein festgelegtes Maß zurück geschnitten werden. 

Ein Grundstückseigentümer hatte die Bambussträucher auf eine Höhe von fünf Metern wachsen lassen, ohne sich um den Grenzabstand zu bekümmern. Der Nachbar hatte daraufhin gefordert, das Gewächs auf eine Höhe von 1.80 m zurück zuschneiden. Obwohl es sich bei Bambus aus botanischer Sicht  um ein Grasgewächs handle, ist es juristisch nach Auffassung des Gerichts als Gehölz einzuordnen, welches unter das Nachbarschaftsgesetz falle. Entscheidend sei, dass Bambus auch Stämme bilde.

Der bloße Umstand, dass der Eigentümer sein Grundstück nicht nutzt, führt auch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht dazu, dass er die Inanspruchnahme des Grundstücks durch den Nachbarn dulden muss. (BGH 17.12.1999 - V ZR 144/98). 

 

Ein Exkurs in das öffentliche Recht: Froschpower

Eine Seniorenheimbewohnerin in Berlin- war vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit ihrer Klage erfolglos, die lärmenden Frösche - immerhin ca. 1000 an der Zahl - aus zwei benachbarten Sickerbecken der städtischen Wasserbetriebe entfernen zu lassen. Da Frösche und Molche  unter Schutz stehen und kein Härtefall vorliege, könne der Frau nicht geholfen werden (VG Berlin - VG 1 A 88.01). Die Frau war auch nicht bereit - vergleichsweise - auf die andere Seite des Hauses zu ziehen (nicht rechtskräftig).  

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:01.09.2006