Entfernen überhängender Zweige -
ein "zweischneidiges" Kapitel
Auch
hier ist die genannte Entscheidung wichtig, BGH, Urt. v.
28. November 2003 - V ZR 99/03: a)
Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1
BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz
1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231,
234). b) Der Eigentümer eines Baums muss dafür Sorge tragen, dass dessen
Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese
Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen
des Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1
BGB. c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene
Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer
geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen
und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen
erstattet verlangen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231,
234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991,
1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76).
Urteil des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18.10.2000, Az. 12 U 2174/00: Der Eigentümer eines Grundstücks
kann vom Besitzer des Nachbargrundstücks verlangen, dass er überhängende Zweige von
Bäumen oder Sträuchern
entfernt. Beseitigt der Nachbar die auf das
andere Grundstück hinüber hängenden Zweige trotz Aufforderung nicht, kann der
Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks die Zweige selber
abschneiden. Die Kosten der Selbsthilfe-Aktion
trägt dann der säumige Nachbar.
Laub,
Wurzeln, Zweige - Urteil des OLG Nürnberg vom 13.6.2000, Az. 3 U 412/00
zum Thema Unterlassungsanspruch
Naturgegebene Beeinträchtigungen
durch Bäume in der Nachbarschaft (Laub, Wurzeln, Zweige) müssen Grundstückseigentümer
in gewissen Grenzen hinnehmen.
Überwachung
durch Videokamera - Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1.2.2000,
Az. 13 S 5083/99 zum Thema Nachbarrecht / Persönlichkeitsrecht
Verletzung des
Persönlichkeitsrechts durch (Möglichkeit) ständiger Videokamera-Überwachung
Aus den Gründen:
Durch die
Filmaufzeichnungen ist der Kläger jedenfalls in seiner Individualsphäre betroffen, da er
unstreitig Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... und Eigentümer des Grundstücks
Fl.Nr. ... ist. Diese Grundstücke nutzt er -
auch - selbst. Mit der vom Beklagten installierten Kamera ist es möglich, Teile dieser
Grundstücke und den Zugangsbereich, der auf öffentlichem Grund liegt, zu filmen.
Stichwort: Bambus
Bambussträucher an der Grenze zum Nachbarn dürfen nicht
unbegrenzt wachsen. Bambus wird oft verwendet, um die Abstandsvorschriften für Gehölze
in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer zu umgehen, weil sie botanisch nicht zu den
Gehölzen zählen, sondern den Gräsern zuzuordnen sind. Das Amtsgericht Stuttgart sieht
das anders: Bambus sei durchaus mit dem Gehölz im Sinne des Nachbarrechts vergleichbar,
weil es baum- oder strauchartig beastet ist und "verholzte" Halme bzw. Stämme
hat. Bambussträucher, die an der Grenze gepflanzt werden, dürfen nicht unbegrenzt in die
Höhe wachsen, sondern müssen auf ein festgelegtes Maß zurück geschnitten werden.
Ein
Grundstückseigentümer hatte die Bambussträucher auf eine Höhe von fünf Metern wachsen
lassen, ohne sich um den Grenzabstand zu bekümmern. Der Nachbar hatte daraufhin
gefordert, das Gewächs auf eine Höhe von 1.80 m zurück zuschneiden. Obwohl es sich bei
Bambus aus botanischer Sicht um ein Grasgewächs handle, ist es juristisch nach
Auffassung des Gerichts als Gehölz einzuordnen, welches unter das Nachbarschaftsgesetz
falle. Entscheidend sei, dass Bambus auch Stämme bilde.